rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsveranlagung. keine Wahrung der Antragsfrist allein durch die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung
Leitsatz (redaktionell)
1. Allein die Übermittlung der für die Einkommensteuererklärung relevanten Angaben unter Verwendung des Programms „ElsterFormular” im Wege der Datenfernübertragung über das Internet reicht für einen fristwahrenden Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG nicht aus.
2. Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst mit der Kenntnis der Telenummer möglich ist.
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen muss, dass bei der Abgabe der Steuererklärung im Wege der Datenfernübertragung über das Internet keine geringeren Anforderungen gelten, als bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung in Papierform.
Normenkette
AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, § 150 Abs. 1, 6, § 110 Abs. 1 S. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4, § 25 Abs. 3 S. 1; StDÜV § 1 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 18.07.2016; Aktenzeichen VI B 104/15) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob bei Verwendung des von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Computerprogramms „ElsterFormular” für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die Antragsfrist dadurch versäumt wird, dass zwar die elektronische Übermittlung der Steuerdaten, nicht aber die Übersendung der sogenannten komprimierten Steuererklärung in Papierform noch vor dem Jahreswechsel erfolgt ist.
Der im Jahre 1977 geborene Kläger ist ledig, von Beruf Lehrer und erzielte im Streitjahr (2009) wie auch in den Vorjahren seit 2006 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er unterrichtete zunächst am X-Gymnasium in Y und lebte in dieser Zeit im Hause seiner Eltern in Z im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamts (des Beklagten). Seine Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre 2006 bis 2008 reichte der Kläger jeweils kurz vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist am 28. Dezember 2010, am 30. Dezember 2011 und am 28. Dezember 2012 beim Beklagten ein. Im Streitjahr (2009) trat der Kläger zum 1. August 2009 eine neue Stelle an der W-Schule in C an. Dazu bezog er im Oktober 2009 eine neue Wohnung in der etwa 14 km von seiner Arbeitsstelle entfernten, im Nachbarland Belgien gelegenen Ortschaft Q. Wohnung und Arbeitsstelle behielt der Kläger in den folgenden vier Jahren und damit auch noch am Ende des Jahres 2013 bei.
Für das Streitjahr 2009 erstellte der Kläger seine Einkommensteuererklärung erstmals unter Verwendung der von der Steuerverwaltung entwickelten Software „ElsterFormular”. Die in die Eingabemaske eingesetzten Daten übermittelte er über eine Internetverbindung am Sonntag, den 22. Dezember 2013 um 21.02 Uhr an die Finanzverwaltung. Dabei hatte er zuvor die vom Programm gestellte Frage nach der Art der Datenübermittlung in der Weise beantwortet, dass er anstelle der Option: „Datenübermittlung mit Authentifizierung” (Erläuterungstext: „Sie haben die Möglichkeit, ihre Steuererklärung mit einem elektronischen Zertifikat zu versehen und sich damit als Datenübermittler gegenüber dem Finanzamt zu identifizieren. Dieses Zertifikat ersetzt Ihre Unterschrift der Steuererklärung. Daher brauchen Sie in diesem Fall auch keine Steuererklärung in Papierform an das Finanzamt zu übersenden.”) die Option: „Datenübermittlung ohne Authentifizierung” (Erläuterungstext: „Falls Sie nicht über ein registriertes Zertifikat verfügen, können Sie ihre Steuererklärung ohne Authentifizierung übermitteln.”) gewählt und mit dem Button: „Weiter” quittiert hatte. Das Programm hatte ihm daraufhin folgenden Hinweis auf dem Bildschirm gegeben:
„Komprimierte Steuererklärung
Nach erfolgreicher Übermittlung Ihrer Steuerdaten an das Finanzamt wird einekomprimierte Steuererklärung als PDF-Datei erzeugt.
Die komprimierte Steuererklärung enthält eine sogenannte Tele-Nummer. Diesebildet für die Bediensteten im Finanzamt den Schlüssel, um Ihre übermittelten
Daten bearbeiten zu können.
Sie sollten die komprimierte Steuererklärung so bald als möglich ausdrucken undihrem Finanzamt zukommen lassen.
Ohne die schriftliche Erklärung ist eine Bearbeitung Ihrer Daten im Finanzamtnicht möglich.”
Der letzte Satz des Hinweises war fett gedruckt. Der Kläger hatte auch diesen Hinweis mit dem Button: „Weiter” quittiert. Unmittelbar nach erfolgter Datenübermittlung öffnete sich das Programm „Acrobat Reader” in einem neuen Fenster auf dem Bildschirm mit einer Datei, in der die Papierversion der Steuererklärung angezeigt und zum Abspeichern a...