rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitlicher und gesonderter Feststellung 1991
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist in formeller Hinsicht, in weichem Verfahren – Feststellungs- oder Veranlagungsverfahren – Einkünfte zu qualifizieren sind und, soweit dies für das Feststellungsverfahren zu bejahen sein sollte, in materieller Hinsicht, die Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einer verpachteten Gaststätte zum notwendigen Betriebsvermögens eines Getränkehandels.
Der Kläger, der einen Getränkehandel betreibt, war Miteigentümer zu 40 v. H. des im Teileigentumsgrundbuch von B. eingetragenen Teileigentums an dem 10,95 ar großen Wohn- und Geschäftshaus mit Schuppen in der Hauptstr. … in B., Grundbuch Blatt … (notareiller Kaufvertrag vom 17. Oktober 1984 und Auflassungserklärung von 30. April 1986). Der restliche Miteigentumsanteil von 60 v. H. gehörte dem Schreinermeister S. – nachfolgend S genannt –. Der gesamte Teileigentumsanteil des Klägers und von S betrug 176,60/1000-stel des Grundstückes mit der Lgb.-Nr. … und bezog sich auf das Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. II bezeichneten Gewerbebereich im Erdgeschoß mit 159,77 m² Nutzfläche sowie auf eine gewerbliche Nutzfläche im Kellergeschoß mit 59,74 m², verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an den im Aufteilungsplan mit den Nr. 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Pkw-Abstellplätzen. In Erfüllung seiner Verpflichtung im notariellen Kaufvertrag vom 17. Oktober 1984 richtete der Veräußerer des Teileigentums in dem Gebäude in den im Sondereigentum des Klägers und S stehenden Räumen eine Gastwirtschaft mit Reservefläche für einen eventuellen gastronomischen oder anderen Gewerbebetrieb sowie die dazugehörenden Nebenräume ein – nachfolgend Gaststätte genannt – (Kaufpreis für das Teileigentum mit voll ausgebautem Teil als Gastwirtschaft und dem daran angrenzenden Teil als Rohbau: 442.000,– DM einschließlich 4 Stellplätze).
Mit Miet- und Pachtvertrag vom 06. Dezember 1985 – nachfolgend Pachtvertrag genannt – überließen der Kläger und S in Eigentümergemeinschaft die Gaststätte ab dem 15. Januar 1986 an die Pächter. Die Pachtdauer war auf fünf Jahre festgelegt und enthielt eine Option auf weitere fünf Jahre. Nach § 12 des Pachtvertrages verpflichteten sich die Pächter während der Pachtzeit ausschließlich von folgenden Brauereien Bier zu beziehen:
- F.- nachfolgende F-Brauerei genannt – 120 hl Export/Pils und Altbiere jährlich zu beziehen über die Firma des Klägers.
- W. ausschließlich zu beziehen über die Firma R. B.
Nach § 12 des Pachtvertrages waren die Pächter ferner zum Bezug sämtlicher alkoholfreien Getränke über die Firma des Klägers verpflichtet. Die Pächter waren nicht berechtigt, Lieferverträge über Lieferungen von Bieren oder alkoholfreien Getränken abzuschließen. Beim Bezug anderer Biere und alkoholfreier Getränke waren die Pächter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1/5 des Einkaufspreises pro hl zuzüglich Umsatzsteuer (USt) verpflichtet, unbeschadet des Rechts der Verpächterin, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort zu lösen und weitergehenden Schaden geltend zu machen. Auch war die Verpächterin berechtigt, die Lieferantenrechnungen einzusehen bzw. die Mengen zu erfragen. Den genannten Getränkelieferanten (Brauereien und der Fa. des Klägers) wurde in § 22 des Pachtvertrages ein eigenes Lieferrecht gemäß § 328 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeräumt.
In zeitlichem Zusammenhang mit dem Pachtvertrag hatte die F-Brauerei der Eigentümergemeinschaft mit Vereinbarung vom 18. Dezember 1985 ein zinsloses sog. Vergütungsdarlehen – nachfolgend Vergütungsdarlehen genannt – über den Betrag von 35.000,– DM für den Ausbau und die Einrichtung der Gaststätte gewährt. Vertragsbedingung war u.a. eine Mindestbierabnahme von 120 hl pro Jahr von der F-Brauerei. Die Mindestbezugsmenge wurde bei einer Darlehenslaufzeit von längstens 10 Jahren auf 1.200 hl festgelegt. Der Bezug von Fremdbieren wurde gestattet, soweit die Mindestabnahme von 120 hl pro Jahr erreicht wurde. Hinsichtlich der Tilgung des Vergütungsdarlehens war vereinbart, daß ab Bezugsaufnahme je hl des von der F-Brauerei bezogenen Bieres ein Betrag von 29,20 DM gutgeschrieben wird. Die Gutschrift auf dem Darlehenskonto war jeweils zum Schluß eines jeden Kalenderjahres vorzunehmen. In den Jahren 1988 bis 1990 erhielt die Eigentümergemeinschaft aus dieser Vereinbarung Rückvergütungen in Höhe von insgesamt 8.757,68 DM (Anteil des Klägers 40 % = 3.503,07 DM). Eine weitere Vergütung erhielt sie von der Fa. R. für deren Bierlieferungen in Höhe von 2.070,70 DM (1988–1990). Der Kläger selbst erhielt im gleichen Zeitraum von der F-Brauerei Provisionen in nachfolgender Höhe:
1988 |
3.570,– DM |
Gesamtprovision F-Brauerei lt. Bilanz |
51.717,77 DM |
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+ Superprovision |
21.606.53 DM |
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73.324,30 DM |
1989 |
3.432,80 DM |
Gesamtprovision |
47.326,64 DM |
1990 |
3.494,40 DM |
Gesamtprovision |
47.258,81 DM |
Auf da...