rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
1. Unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 9. Mai 1996 und der Einspruchsentscheidungen vom 21. Mai 1997 werden die GrESt-Bescheide vom 25. Januar 1994 (StNrn: … und …) dahingehend geändert, daß die GrESt jeweils auf … DM festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betragssicherheit leisten.
4. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 9. November 1993 boten Herr … und die Fa. … den Klägern (Kl) den Abschluß eines Kaufvertrags über eine noch zu erstellende Eigentumswohnung in der … Straße in … zum Kaufpreis von insgesamt … DM an.
Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertragsangebots wird hierauf Bezug genommen (Bl. 4–24 der Grunderwerbsteuer –GrESt – Akten des Beklagten –Bekl –). Mit notariell beurkundeter Vertragsannahme vom 24. November 1993 nahmen die Kl vorstehendes Kaufvertragsangebot an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Vertragsannahme wird auf diese Bezug genommen (Bl. 1–3 der GrESt-Akten des Bekl).
Mit GrESt-Bescheiden, jeweils vom 25. Januar 1994, setzte der Bekl die GrESt für vorstehenden Erwerbsvorgang – ausgehend von einem Kaufpreis in Höhe von … DM – gegen die Kl mit jeweils … DM fest.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. März 1996 wurden zwischen Herrn … und der Fa. … sowie den Kl folgende Regelungen getroffen:
„§ 1
Vorbemerkung
Der im Urkundeneingang näher bezeichnete Erwerber hat von der Firma … mit dem Sitz in … und dem Herrn …
– in Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB – nachstehend der Veräußerer genannt
mit Kaufvertragsangebot vom 9. November 1993 und Vertragsannahme vom 24. November 1993 das im Wohnungsgrundbuch von … eingetragene Wohnungseigentum (Wohnungsaufteilungsplan Nr. 53) samt Sondernutzungsrecht am Tiefgaragenstellplatz Nr.G 20 je auf Flurstück … qm Gemarkung Laupheim erworben.
Die Firma der Gesellschaft „…” ist zwischenzeitlich geändert in … der Sitz der Gesellschaft ist nach … verlegt.
Im Kaufvertrag hat der Veräußerer die Verpflichtung zur Herstellung und Ausstattung des Kaufgegenstandes nach Maßgabe der dort näher bezeichneten Urkunden übernommen.
Der Kaufgegenstand befindet sich in teilfertigem Zustand. Der Erwerber hat den Kaufpreis teilweise entrichtet, und zwar vom Gesamtkaufpreis von DM … einen Teilbetrag von DM …
Der Verkäufer wird von jeglichen weiteren Herstellungsverpflichtungen in Bezug auf den Kaufgegenstand entbunden. Die Übereignung des Wohnungseigentums soll im derzeitigen Ausbauzustand erfolgen. Neuer Kaufpreis ist der vom Erwerber bis heute entrichtete – und oben näher bezeichnete – Kaufpreisteilbetrag. Klargestellt wird, daß der Veräußerer also keinen weiteren Kaufpreisanspruch mehr hat, der Erwerber keinen Rückerstattungsanspruch.
Die Fertigstellung des Wohnungseigentums wird nicht durch den Veräußerer, sondern durch eine vom Erwerber bereits beauftragte Drittfirma erfolgen.
Nach § 2 dieses Vertrages sind sich der Veräußerer und die Erwerber darüber einig, daß das Eigentum an dem in § 1 bezeichneten Wohnungseigentum auf die Erwerber (Kl) übergeht.
Nach § 3 Ziff.3 beantragt der Erwerber beim Finanzamt (FA) … die Festsetzung der GrESt in der Weise zu ändern, daß Bemessungsgrundlage nur noch der vom Erwerber bisher an den Veräußerer bezahlte Kaufpreisteil sein soll.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Vertrags vom 13. März 1996 wird auf ihn Bezug genommen (Bl. 31 und 32 der GrESt-Akten des Bekl).
Mit Bescheiden, jeweils vom 9. Mai 1996, lehnte der Bekl die Anträge der Kl auf Änderung ihrer Steuerfestsetzung ab.
Die dagegen erhobenen Einsprüche der Kl vom 30. Mai 1996 wurden mit Einspruchsentscheidungen des Bekl, jeweils vom 21. Mai 1997, als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage vom 17. Juni 1997 wird von den Kl vorgetragen, daß in ihrem Fall ein einheitliches Vertragswerk vorgelegen habe. Der Initiator sei nach Baubeginn, aber vor Fertigstellung des geplanten Gebäudes in Konkurs gefallen. Das Bauvorhaben sei von einem von den Erwerbern ausgesuchten Partner zu Ende geführt worden. Im Zeitpunkt des Konkurses sei der Erwerb des Grundstücks bereits vollzogen gewesen und mit der Erstellung des Gebäudes nach den vereinbarten Plänen begonnen worden. Maßgebend für die Besteuerung sei daher das ursprüngliche einheitliche Rechtsgeschäft (Grundstücksvertrag und alle weiteren für die Besteuerung abgeschlossenen Verträge).
Eine Herabsetzung der Gegenleistung (Gesamtaufwand für Grundstück und Bebauung) auf die bis zur Einstellung der Bauarbeiten angefallenen Kosten sei jedoch im Rahmen des § 16 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) möglich. Die Herabsetzung könne jedoch nicht nur im Rahmen der Nr. 1 dieser Vorschrift erfolgen, sondern auch aufgrund eines Rechtsanspruchs nach Nr. 2. Nach Auffassung des Fin...