rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) war im Streitjahr bis zur Betriebsaufgabe zum 31.1.1993 als … selbständig tätig. Er ermittelte seinen Gewinn (Verlust:… DM) durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart aufgrund der Betriebsaufgabe waren Hinzurechnungen (… DM) und Abrechnungen (… DM) bei den laufenden Einkünften vorzunehmen. Der Kl erklärte danach einen Gewinn in Höhe von … DM.
Die Kl begehrten den von ihnen ermittelten Gewinn entsprechend der Billigkeitsregelung in R 17 Abs. 1 Satz 6 EStR 1993 auf drei Jahre zu verteilen.
Bei Durchführung der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung 1993 berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Gewinn nach R 16 Abs. 7 Satz 6 EStR 1993 im Streitjahr.
Das FA meinte, daß die wegen des Übergangs erforderlichen Hinzurechnungen und Abrechnungen nicht bei dem Veräußerungsgewinn, sondern bei dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres vorzunehmen seien, in dem die Veräußerung stattfinde. Die den Gewinn hinzuzurechnenden Beträge könnten nicht auf drei Jahre verteilt werden (R 16 Abs. 7 Satz 3, 4 EStR).
Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kl vom 7.7.1995.
Die Kl meinten, die erforderlichen Hinzurechnungen seien – entgegen der Darstellung des FA – nicht beim Veräußerungsgewinn, sondern beim laufenden Gewinn vorgenommen worden.
Die Veräußerung eines Betriebs oder die Aufgabe eines solchen mache den Übergang zur Bilanzierung gemäß R 17 Abs. 1 EStR erforderlich. Da dies zu Härten führen könne, habe der Verordnungsgeber zugelassen, daß ein solcher kumulierter Gewinn auf bis zu 3 Jahre verteilt werden könne. Diese Möglichkeit der Verteilung des Gewinns auf 3 Jahre sei durch R 16 Abs. 7 Satz 3 EStR unter Bezugnahme auf ein Urteil des BFH vom 3.8.1967 IV 30/65, BFHE 90, 17, BStBl III 1967, 755 eingeschränkt. In diesem Urteil gehe es jedoch nicht um eine Betriebsaufgabe, sondern um eine Betriebsveräußerung.
Für eine Betriebsveräußerung sei notfalls einzusehen, daß eine Verteilung auf mehrere Jahre nicht in Frage komme, da hier „in aller Regel ausreichend flüssige Geldmittel vorhanden” (so BFH a.a.O.) seien, um die entstehende Steuerschuld zu bezahlen. Gerade dies, nämlich das Hereinfließen flüssiger Mittel im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung, sei aber bei einer reinen Betriebsaufgabe nicht der Fall. Es stelle sich daher die Frage, ob es der Billigkeit entspreche, daß jeder Überschußrechner, der im Laufe seines Berufslebens zur Bilanzierung übergehe, eine Verteilung der kumulierten Einnahmen bekommen könne, nicht aber derjenige Überschußermittler, der seinen Betrieb aufgebe.
Im Streitfall seien die nach dem 31.1.1993 noch eingegangenen Einnahmen aus den Forderungen zum Teil erst im Jahr 1994 eingegangen.
Allein aufgrund der Tatsache seiner Betriebsaufgabe solle er, der Kl, der seine Einnahmen jahrelang habe nach dem Zufluß versteuern dürfen, jetzt gezwungen werden, Einnahmen bereits im Jahre 1993 zu versteuern, obwohl ihm diese teilweise erst 1994 zugeflossen seien. Dies könne kein sinnvolles Ergebnis der R 17 im Zusammenwirken mit R 16 EStR sein.
Das FA wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 4.9.1995 als nicht begründet zurück.
Der BFH habe durch Urteil in BFHE 90, 17, BStBl III 1967, 755 entschieden, daß die sich bei der Veräußerung eines Betriebs infolge des Wechsel zum Bestandsvergleich ergebenden Hinzurechnungsbeträge nicht auf drei Jahre verteilt werden könnten. Bei der Veräußerung eines Betriebs könne der Wechsel der Gewinnermittlungsart dem Wechsel der Gewinnermittlungsart bei der Fortführung des Betriebs nicht gleichgestellt werden. Denn mit der Betriebsveräußerung sei der Betrieb in der Regel auch steuerlich endgültig abgewickelt. Das FA meinte, dies gelte entsprechend für die Betriebsaufgabe.
Im Klageverfahren tragen die Kl vor, daß der Kl am … .12.1992 das 63. Lebensjahr erreicht und zum 31.1.1993 seine berufliche Tätigkeit eingestellt habe, damit er rechtzeitig einen Rentenantrag habe stellen können.
Die Kl wenden sich weiterhin dagegen, daß das FA das Urteil des BFH in BFHE 90, 17, BStBl III 1967, 755 auch auf Betriebsaufgaben für entsprechend anwendbar erklärt hat. Bei der Betriebsveräußerung müsse der Überschußrechner zur Bilanzierung übergehen und seine Einkünfte aus mehreren Jahren im Jahr der Veräußerung insgesamt versteuern, weil er ja das Geld zur Bezahlung der Steuer sofort vereinnahme. Bei Betriebsaufgabe solle lt. FA dasselbe gelten, obwohl der Aufgebende nichts einnehme, obwohl also die Begründung, die zur Sofortversteuerung sämtlicher Einnahmen im Falle der Betriebsveräußerung herangezogen werde, hier gar nicht gegeben sein könne.
Dies führe im Streitfall dazu, daß der Steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von … DM, die er bei normalem Verlauf der Dinge und bei Anwendung des Zuflußprinzips erst im Jahr 1994 hätte versteuern müssen, jetzt bereits vorgezogen im Jahr 1993 mitversteuern müsse. Dies k...