Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin (Klin) für ein Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft an der AKAD Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung (im folgenden: AKAD) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sind.

Die Klin unterzog sich, nachdem sie im Wintersemester 1973/74 die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vor dem wissenschaftlichen Prüfungsamt in … in den Hauptfächern Englisch und Französisch bestanden hatte, im Winter 1976/Frühjahr 1977 der pädagogischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Zeugnis des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 14. Juli 1977 Bezug genommen. Am 11. August 1988 legte sie vor dem Prüfungsausschuß der Wirtschaftsakademie für Lehrer e.v. … die Abschlußprüfung im Fernstudium zur Marketing-Assistentin ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das Prüfungszeugnis der Wirtschaftsakademie vom 10. Oktober 1988 hingewiesen. Am 16. Januar 1992 erteilte ihr die Industrie- und Handelskammer Region S. ein Prüfungszeugnis nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes über die bestandene Abschlußprüfung zur Bankkauffrau. Die Ausbildung zur Bankkauffrau hatte sie im Hinblick auf ein zukünftiges AKAD-Studium vorgenommen, nachdem sie bei ihrer ersten Anmeldung zu diesem Studium unter Bezugnahme auf eine fehlende kaufmännische Ausbildung nicht zugelassen worden war. Im Jahr 1993 war sie als teilzeitbeschäftigte Bankkauffrau bei der Volksbank … nichtselbständig tätig. Außerdem hatte sie sich an der staatlich anerkannten Fachhochschule AKAD im Studiengang Betriebswirtschaft immatrikuliert. Das von der Klin bereits im Jahr 1992 begonnene Studium wird mit einer Prüfung abgeschlossen, das zur Führung des Titels „Diplom-Betriebswirtin (FH)” berechtigt.

In ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1993 machte die Klin Aufwendungen für das AKAD-Studium in Höhe von DM 7.962 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Von diesen Aufwendungen berücksichtigte der Beklagte (Bekl) im ESt-Bescheid 1993 vom 11. August 1994 lediglich einen Teilbetrag in Höhe von DM 900 als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Ausbildungskosten.

Hiergegen legte die Klin form- und fristgerecht Einspruch ein. Mit ihm machte sie geltend, das Grundstudium an der AKAD habe sie auf den Wissenschaftsassistenten IHK vorbereitet und werde nach einer Vereinbarung der AKAD mit der Finanzverwaltung des Landes Schleswig-Holstein als Fortbildung behandelt. Zudem handele es sich deswegen um Fortbildungskosten, weil sie seit mehr als sieben Jahren in der Marketingabteilung der Volksbank X. arbeite, in der betriebswirtschaftliche Daten ausgewertet würden. Zudem werde das Studium zum Diplom-Betriebswirt (FH) an der AKAD bei ihrer Arbeitgeberin als Teil der genossenschaftlichen Aufstiegsfortbildung angeboten, wie sich dies aus den ab 1. April 1994 geltenden Richtlinien der Volksbank … für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Abschluß der Ausbildung ergebe.

Der Einspruch wurde vom Bekl mit Entscheidung vom 19. Februar 1996 als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertrat der Bekl die Auffassung, die Aufwendungen für das AKAD-Studium seien nicht als Fortbildungskosten berücksichtigungsfähig, weil durch dieses Studium nicht die von der Klin im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse ergänzt oder vertieft würden und der Klin ein Wechsel in eine andere Berufssparte ermöglicht würde. Unter dem Gesichtspunkt kaufmännischer Fortbildungskosten seien die Aufwendungen für das AKAD-Studium nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern als Ausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen, weil das AKAD-Studium der Betriebswirtschaft zur Erlangung eines akademischen Grades führe.

Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Klin form- und fristgerecht Klage unter Bezug auf den bisherigen Schriftwechsel und das noch anhängige Revisionsverfahren bezüglich eines AKAD-Studiums beim Bundesfinanzhof (BFH). Sie bringt vor aus dem BFH-Urteil vom 17. April 1996 VI R 94/94 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1996, 450) ergebe sich, daß die Kosten für ein Aufbaustudium voll als Werbungskosten absetzbar seien. Ein Betriebswirtschaftsstudium an einer deutschen Fachhochschule – wie in ihrem Fall – führe zu Fortbildungskosten unter dem Gesichtspunkt eines Aufbau- oder Zweitstudiums. Darüber hinaus habe sie ihr Studium zur Diplom-Betriebswirtin an der: Fachhochschule L. mit dem Ziel durchgeführt, sich als Referentin und Unternehmensberaterin selbständig zu machen, was 1997 erfolgen werde. Insofern mache sie die Kosten für das Studium als vorw...

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