rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Werbungskostenabzug für den Besuch von Kunstausstellungen einer verbeamteten Kunstlehrerin
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen einer verbeamteten Kunstlehrerin sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
2. Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen kann ausgeschlossen werden.
3. Auch eine anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten scheidet aus, da die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.
4. Verluste aus einer freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit können nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn die künstlerische Tätigkeit Vorteile von solchem Gewicht für die nichtselbständige Tätigkeit mit sich bringen kann, dass demgegenüber denkbare private Gründe für die Ausübung der Nebenbeschäftigung und Inkaufnahme der daraus resultierenden Verluste auszuschließen oder von ganz untergeordneter Bedeutung sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 4 Abs. 4
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 21.07.2016; Aktenzeichen VI B 33/16) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Kosten der Klägerin für die Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als verbeamtete Lehrerin für Bildende Kunst zu berücksichtigen sind.
Die Kläger werden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin ist Oberstudienrätin und unterrichtet das Fach Bildende Kunst am Gymnasium. Daneben ist sie seit vielen Jahren als freiberufliche Kunstmalerin tätig. Aus ihrer Tätigkeit als Künstlerin erwirtschaftete die Klägerin bisher ausschließlich Verluste, welche mangels Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht berücksichtigt wurden (sog. Liebhaberei). Ihre künstlerische Tätigkeit (Malerei) wurde in der Vergangenheit in dienstlichen Beurteilungen unter anderem wie folgt positiv hervorgehoben:
- • Dienstbericht vom 11. Dezember 2000: „Ihre Beteiligung an außerunterrichtlichen Veranstaltungen (Studienfahrten, Ausstellungen und Events im Rahmen der künstlerischen Aktivitäten der Schule) ist nach wie vor ungebrochen und dient der Zielsetzung ihres Faches.”
- • Vermerk vom 16. Juni 2001 über ein Bewerbungsgespräch für die Stelle der Fachberaterin Bildende Kunst am Oberschulamt X: „Sie [die Klägerin] ist im Bereich der Malerei aktiv tätig, was positiv auf ihren Unterricht zurückwirkt.”
- • Beurteilung vom 22. Mai 2006: „Sie beteiligt sich an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, organisiert mit ihren Leistungskursen fachbezogene Studienfahrten und nutzt Gelegenheiten, das Fach BK und die Arbeiten ihrer Schüler über Ausstellungen und Events einer größeren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.”
In den Streitjahren besuchte die Klägerin diverse Kunstausstellungen und Vernissagen, bei denen Künstler ihre Werke ausstellten und neue Entwicklungen und Techniken auf dem Feld der Kunst präsentierten. Die Veranstaltungen waren jeweils für die Öffentlichkeit zugänglich und konnten von jedermann besucht werden. Anlässlich dieser Ausstellungen, zu denen sie zumindest teilweise persönlich eingeladen wurde, kam es auch zum gedanklichen Austausch mit anderen Kunstschaffenden.
Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen (Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren) machte die Klägerin in ihren Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 jeweils zu 50% als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte folgte dem nicht und setzte die Einkommensteuer in den Streitjahren mit Bescheiden vom 25. Juli 2012 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für die Veranstaltungen fest.
Hiergegen erhoben die Kläger jeweils mit Schreiben vom 7. August 2012 Einsprüche, welchen der Beklagte – in anderen angefochtenen Punkten – mit Bescheiden 14. September 2012 teilweise abhalf. Im Übrigen wies er die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2013 als unbegründet zurück.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2013 erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 2. September 2013 Klage.
Sie sind der Auffassung, die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen (Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren) seien zu 50% als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen; die restlichen 50% seien ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Liebhaberei) zuzurechnen. Die Erkenntnisse aus den Ausstellungen dienten ihrer Fortbildung, flössen unmittelbar in die Gestaltung ihres Unterrichts ein und dienten ihrem beruflichen Weiterkommen, wenngleich ihr aufgrund der Teilnahme an den Veranstaltungen keine höherwertige berufliche Stellung angeboten worden sei. Unter Verweis auf BFH, Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 122/92, BSt...