Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1992
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 1992 vom 27. Juli 1994 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 1995 wird dahin geändert, daß das Einkommen auf ./. 50.478 DM festgestellt und die Körperschaftsteuer 1992 auf 0 DM festgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, falls die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme eigener Gründungskosten einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 18. November 1991 von I … (RW) und … (KD) gegründet; RW war zu 65 v. H. und KD zu 35 v. H. am Stammkapital beteiligt. Von den Stammeinlagen wurden von RW 16.250 DM und von KD 8.750 DM bar geleistet. Beide Gesellschafter waren zu Geschäftsführern bestellt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit.
§ 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags lautet „Die durch die Gesellschaftsgründung entstandenen Kosten und Steuern (Gründungsaufwand) bis zu einem Betrag von 5.000 DM trägt die Gesellschaft. Die durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrags entstandenen Notar- und sonstige Gründungskosten i. H. von insgesamt 2.016,03 DM übernahm die Klägerin und behandelte sie als Betriebsausgaben.
Der Beklagte (Finanzamt – FA –) wertete die Übernahme dieser Kosten als vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz KStG) und als andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG. In dem entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 1992 vom 27. Juli 1994 wurde aufgrund eines Steuerbilanzverlustes von 50.478 DM das zu versteuernde Einkommen auf ./. 48.462 DM, die tarifliche Körperschaftsteuer auf 0 DM und die Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 27 Körperschaftsteuergesetz auf 1.134 DM (= 9/16 von 2.016 DM) festgestellt. Der gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1992 eingelegte Einspruch war erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 1995).
Zur Begründung der am 28. November 1995 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Die Gründungskosten seien zwar ihrer Art nach nicht im einzelnen aufgeführt, gleichwohl sei selbstverständlich, daß dem erwähnten Betrag von 5.000 DM die Notarkosten, die Gebühren für den Handelsregistereintrag etc. zugrunde lägen. Für einen verständigen Dritten sei klar erkennbar, in welcher Weise das Nominalkapital der Klägerin um Gründungskosten gemindert worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Körperschaftsteuerbescheid für 1992 vom 27. Juli 1994 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 1995 zu ändern und keine vGA i.H.v. 2.016,03 DM anzunehmen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben einvernehmlich auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung, wonach die Klägerin die durch die Gesellschaftsgründung entstandenen Kosten und Steuern (Gründungsaufwand) bis zu einem Betrag von 5.000 DM zu tragen hat, führt dazu, daß die Kostentragung als betrieblich veranlaßt zu werten ist.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. Oktober 1989 (I R 12/87, BStBl II 1990, 89) entschieden, daß keine Betriebsausgabe, sondern eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG gegeben ist, wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaftssatzung die Übernahme zu Lasten der Gesellschaft nicht vorsieht. Dabei läßt das Urteil (wie auch jenes vom 11. Februar 1997 1 R 42/96, BFH/NV 1997, 711) offen, ob die Übernahme der Gründungkosten durch die Gesellschaft dann als betrieblich veranlaßt zu werten ist, wenn, wie im Streitfall, lediglich die Übernahme im Gesellschaftsvertrag festgesetzt worden und die Höhe der zu übernehmenden Gesamtsumme bestimmt ist, oder ob außerdem die einzelnen (Gründungs-)Kostenpositionen festgelegt sein müssen.
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob die Übernahme des Gründungsaufwandes zu Lasten der Gesellschaft der Festsetzung in der Satzung bedarf; eine diesbezügliche Regelung findet sich in § 26 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG). Danach ist der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, in der Satzung gesondert festzusetzen.
Diese Vorschrift ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der für alle Kapitalgesellschaften und damit auch für die GmbH verbindlich ist. Sie soll im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sicherstellen, daß in der Satzung offengelegt wird, wie weit das gezeichnete Kapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Soweit die Offenleg...