Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsbescheid. Haftungsquote

 

Leitsatz (redaktionell)

Macht der Haftungsschuldner nach Aufforderung des Finanzamts keinerlei Angaben über die im Haftungszeitraum bestehenden Gesamtverbindlichkeiten und Zahlungen auf diese, ist die Schätzung einer Haftungsquote von 100 % nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

AO §§ 34, 69, 166

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war – neben Herrn Z – von Oktober 1997 bis zu seiner Abberufung am 10.06.1999 Geschäftsführer der im Februar 2001 gelöschten A (im Folgenden GmbH). Die GmbH war durch notarielle Urkunde vom 21.10.1997 unter dem Namen B GmbH gegründet und später umbenannt worden. Geschäftsgegenstand der GmbH war der Handel mit Textil- und Haushaltswaren.

Am 20.4.2000 hat das AG E – Registergericht – die Vermögenslosigkeit der GmbH festgestellt. Mit Beschluss des AG F – Insolvenzgericht – vom 7.6.2000 (Az. 9 IN/IK 121/00) wurde der Antrag der GmbH auf Insolvenzeröffnung vom 28.3.2000 mangels Masse abgewiesen. Gemäß dem vom Insolvenzgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Rechtsanwalts K vom 28.4.2000 konnte die GmbH ihre Geschäfte in den Jahren 1997 und 1998 noch „einigermaßen erfolgreich” gestalten. Im Jahr 1998 habe die GmbH ihre Tätigkeit umstrukturiert und über Großfirmen (Fa. … und …) defekte Haushaltsgeräte übernommen, diese nach Bulgarien zur Reparatur und wieder zurück an die Kunden nach Deutschland verbracht. Im Jahr 1999 seien die Geschäfte dann – nach Angabe der späteren Geschäftsführerin, Frau Y – rapide zurückgegangen, da keine Erlöse aus Reparaturleistungen mehr hätten erwirtschaftet werden können. Auf die weiteren Ausführungen des Gutachtens wird ergänzend Bezug genommen.

Von Beginn an hat die GmbH Steueranmeldungen und – erklärungen teilweise verspätet oder gar nicht eingereicht. Für das 1. Quartal 1998 meldete die GmbH Umsätze in Höhe von 51.094 DM und Umsatzsteuer in Höhe von 396 DM, für das 2. Quartal 1998 Umsätze in Höhe von 37.523 DM und Umsatzsteuer in Höhe von ./. 118 DM und für das 3. Quartal 1998 Umsätze in Höhe von 12.909 DM und Umsatzsteuer in Höhe von 16,53 DM an. Für die Voranmeldungszeiträume Oktober, November Dezember 1998 erfolgte eine Schätzung des Finanzamts von Umsätzen in Höhe von insgesamt 27.800 DM und Umsatzsteuer in Höhe von 4.248 DM. Mit Jahressteuerbescheid für 1997 vom 6.8.1999 setze das Finanzamt Umsatzsteuer in Höhe von 2.000 DM und mit Jahressteuerbescheid für 1998 vom 29.11.1999 Umsatzsteuer in Höhe von 6.210 DM fest. Gemäß den Erläuterungen der Bescheide wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung geschätzt, da keine Steuererklärungen abgegeben worden waren. Weder die geschätzten Voranmeldungszeiträume noch die Jahressteuerbescheide wurden von der GmbH angefochten.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 wies das FA den Kläger auf die Möglichkeit einer Haftungsinanspruchnahme für die Steuerschulden der GmbH hin und forderte ihn auf, näher darzustellen, welche Schulden von der GmbH im Haftungszeitraum vom 16.10.1998 bis 10.6.1999 mit welchen Mitteln getilgt worden seien. Der Kläger machte die angeforderten Angaben nicht. Daraufhin erließ das FA gegen ihn am 25.07.2000 einen Haftungsbescheid, in dem es ihn für Umsatzsteuerrückstände der GmbH in Höhe von insgesamt 5.545,15 DM = 2.835,19 EUR in Anspruch nahm.

Der Inhaftungnahme lagen laut der Anlage zum Haftungsbescheid folgende Umsatzsteuerrückstände zugrunde:

Zeitraum

fällig

Betrag in DM

Verspätungszuschläge

Säumniszuschläge

4. Vj.97

16.10.98

806,06

127,00

1. Vj.98

16.10.98

196,06

71,00

2. Vj.98

16.10.98

50,00

3.Vj.98

22.02.99

16,53

Okt.98

22.02.99

1.000,00

40,00

Nov.98

22.02.99

1.200,00

48,00

Dez.98

19.04.99

1.920,50

30,00

40,00

Summen

5.139,15

30,00

376,00

Haftungsbetrag

5.545,15 DM = 2.835,19 EUR

Neben dem Kläger nahm das FA auch den weiteren Geschäftsführer der GmbH, Herrn Z, und die spätere Geschäftsführerin, Frau Y, in Haftung.

Mit Schreiben vom 23.11.2005 kündigte das FA dem Kläger die Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 25.7.2000 an.

Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger am 24.08.2000 ohne nähere Begründung Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 8. August 2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Die hiergegen am 11. September 2002 erhobene Klage begründet der Kläger wie folgt:

Die Höhe der vom Haftungsbescheid erfassten Beträge beruhten auf Willkür. Es habe sich bei der GmbH um einen Kleinstbetrieb mit null Gewinn und geringfügigen Umsatzzahlen gehandelt. Der Kläger habe dem Steuerbüro in F sämtliche geschäftlichen Unterlagen zur Bearbeitung übergeben. Das Steuerbüro führe diese aufgrund der Insolvenz der GmbH nicht mehr durch. Bei einer Bearbeitung der Unterlagen ergebe sich sogar ein Umsatzsteuerguthaben für die GmbH. Vom AG F sei ein Insolvenzprüfer bestellt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Haftungsbescheid vom 25.07.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 08.08.2002 aufzuheben.

Das FA be...

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