Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilerledigung. Zahlungsverjährung
Leitsatz (redaktionell)
Soweit die in einem Sammelhaftungsbescheid erfassten Haftungsansprüche zahlungsverjährt sind, tritt eine Teilerledigung des Rechtsstreits ein, die vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Erklärt der Kläger den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt, ist die Klage teilweise als unzulässig abzuweisen.
Normenkette
AO §§ 34, 69, 166, 228
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Klägerin war ab 10.6.1999 Geschäftsführerin der im Februar 2001 gelöschten A GmbH (im Folgenden GmbH). Die GmbH war durch notarielle Urkunde vom 21.10.1997 unter dem Namen B GmbH gegründet und später umbenannt worden. Geschäftsführer waren zunächst bis zu ihrer Abberufung am 10.6.1999 und Ersetzung durch die Klägerin die Herren Z und X. Geschäftsgegenstand der GmbH war der Handel mit Textil- und Haushaltswaren.
Am 20.4.2000 hat das AG E – Registergericht – die Vermögenslosigkeit der GmbH festgestellt. Mit Beschluss des AG F – Insolvenzgericht – vom 7.6.2000 (Az. 9 IN/IK 121/00) wurde der Antrag der GmbH auf Insolvenzeröffnung vom 28.3.2000 mangels Masse abgewiesen. Gemäß dem vom Insolvenzgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Rechtsanwalts K vom 28.4.2000 konnte die GmbH ihre Geschäfte in den Jahren 1997 und 1998 noch „einigermaßen erfolgreich” gestalten. Im Jahr 1998 habe die GmbH ihre Tätigkeit umstrukturiert und über Großfirmen (Fa. … und …) defekte Haushaltsgeräte übernommen, diese nach Bulgarien zur Reparatur und wieder zurück an die Kunden nach Deutschland verbracht. Im Jahr 1999 seien die Geschäfte dann – nach Angabe der Klägerin – rapide zurückgegangen, da keine Erlöse aus Reparaturleistungen mehr hätten erwirtschaftet werden können. Auf die weiteren Ausführungen des Gutachtens wird ergänzend Bezug genommen.
Von Beginn an hat die GmbH Steueranmeldungen und – erklärungen teilweise verspätet oder gar nicht eingereicht. Für das 1. Quartal 1998 meldete die GmbH Umsätze in Höhe von 51.094 DM und Umsatzsteuer in Höhe von 396 DM, für das 2. Quartal 1998 Umsätze in Höhe von 37.523 DM und Umsatzsteuer in Höhe von ./. 118 DM und für das 3. Quartal 1998 Umsätze in Höhe von 12.909 DM und Umsatzsteuer in Höhe von 16,53 DM an. Für die Voranmeldungszeiträume Oktober, November Dezember 1998 erfolgte eine Schätzung des Finanzamts von Umsätzen in Höhe von insgesamt 27.800 DM und Umsatzsteuer in Höhe von 4.248 DM. Mit Jahressteuerbescheid für 1997 vom 6.8.1999 setze das Finanzamt Umsatzsteuer in Höhe von 2.000 DM und mit Jahressteuerbescheid für 1998 vom 29.11.1999 Umsatzsteuer in Höhe von 6.210 DM fest. Gemäß den Erläuterungen der Bescheide wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung geschätzt, da keine Steuererklärungen abgegeben worden waren. Weder die geschätzten Voranmeldungszeiträume noch die Jahressteuerbescheide wurden von der GmbH angefochten.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 wies das FA die Klägerin auf die Möglichkeit einer Haftungsinanspruchnahme für die Steuerschulden der GmbH hin und forderte sie auf, näher darzustellen, welche Schulden von der GmbH im Haftungszeitraum vom 16.10.1998 bis 28.3.2000 mit welchen Mitteln getilgt worden seien. Die Klägerin machte die angeforderten Angaben nicht. Daraufhin erließ das FA gegen sie am 25.07.2000 einen Haftungsbescheid, in dem es sie für Steuerrückstände der GmbH in Höhe von insgesamt 22.316,91 DM (= 11.410,45 EUR) in Anspruch nahm. Der Inhaftungnahme lagen laut der Anlage zum Haftungsbescheid folgende Steuerrückstände zugrunde:
USt/Zeitraum |
fällig |
Betrag in DM |
Verspätungszuschläge |
Säumniszuschläge |
4. Vj.97 |
16.10.98 |
806,06 |
|
127,00 |
1. Vj.98 |
16.10.98 |
196,06 |
|
71,00 |
2. Vj.98 |
16.10.98 |
|
|
50,00 |
3.Vj.98 |
22.02.99 |
16,53 |
|
|
Okt.98 |
22.02.99 |
1.000,00 |
|
40,00 |
Nov.98 |
22.02.99 |
1.200,00 |
|
48,00 |
Dez.98 |
19.04.99 |
1.920,50 |
30,00 |
40,00 |
1998 |
03.01.00 |
1.668,31 |
60,00 |
64,00 |
2.Vj.99 |
23.12.99 |
3.220,90 |
|
128,00 |
3.Vj.99 |
20.12.99 23.12.99 31.03.00 |
212,00 1.102,40 414,60 |
|
8,00 44,00 |
4.vj.99 |
21.01.00 21.02.00 |
5.035,10 |
150,00 |
150,00 |
Zwangsgeld |
21.06.99 |
450,20 |
|
|
Körperschaftst. 1997 |
20.09.99 |
900,00 |
Solizuschlag 67,50 |
69,00 |
Körperschaftst. 1998 |
18.01.00 |
2.250,00 |
Solizuschlag 123,75 Verspätungszuschlag 20,00 |
69,00 |
Körperschaftst. 1. Vj.00 |
10.03.00 |
|
Solizuschlag 30,00 |
|
Summen |
|
20.392,66 |
481,25 |
1.443,00 |
Haftungsbetrag |
|
22.316,91 DM = 11.410,45 EUR |
Neben der Klägerin nahm das FA auch die ehemaligen Geschäftsführer der GmbH, die Herrn Z und X, in Haftung.
Mit Schreiben vom 23.11.2005 kündigte das FA der Klägerin die Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 25.7.2000 für folgende vom Haftungsbescheid erfassten Beträge an:
Zeitraum |
fällig |
Betrag in EUR |
Säumniszuschläge in EUR |
4. Vj.97 |
16.10.98 |
412,13 |
390,47 |
1. Vj.98 |
16.10.98 |
100,24 |
107,33 |
3.Vj.98 |
22.02.99 |
8,45 |
|
Okt.98 |
22.02.99 |
511,29 |
408,95 |
Nov.98 |
22.02.99 |
613,55 |
490,74 |
Dez.98 |
19.04.99 |
981,94 |
770,15 |
USt 98 |
03.01.00 |
852,99 |
595,84 |
USt-Versp-Zuschlag |
|
46,02 |
25,56 |
Summe |
6.315,65 |
3.526,61 |
2.789,04 |