rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bilanzberichtigung bei Änderung der Rechtsprechung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Bilanzansatz ist i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 1 EStG richtig, wenn er denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den ein ordentlicher Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte.
2. Eine Rechtsprechungsänderung führt nicht zur Unrichtigkeit eines Bilanzansatzes, wenn er zur Zeit der Bilanzaufstellung der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
3. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich des bilanziellen Ansatzes eines Schlachtwertes bei als geringwertige Wirtschaftsgüter zu qualifizierende Zuchtsauen konnte bei der Bilanzierung frühestens zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem der BFH das Urteil zur Veröffentlichung frei gegeben hat. War zu diesem Zeitpunkt die Bilanz bereits beim Finanzamt eingereicht, war sie nicht subjektiv unrichtig.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Jahr 2001 einen um 15.750 DM erhöhten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern hat.
Der Kläger bewirtschaftet als hauptberuflicher Landwirt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 59 ha Nutzfläche. Sein Hauptproduktionszweig ist die Zuchtsauenhaltung und Ferkelerzeugung. Seinen Gewinn ermittelte er im Wirtschaftsjahr 1999/2000 durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG.
Mit der Einkommensteuererklärung 1999, die am 12. April 2001 beim Beklagten einging, reichte er die Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ein. In dieser Bilanz wurden zum 30. Juni 2000 105 Zuchtsauen als geringwertige Wirtschaftgüter gemäß § 6 Abs. 2 EStG mit einem Wert von 0 DM angesetzt. Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 5. Juli 2001 veranlagte der Beklagte die Kläger unter Zugrundelegung dieses Wertansatzes.
Mit Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 trug der Kläger vor, der Bilanzansatz für die Zuchtsauen sei in der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 zum 30. Juni 2000 berichtigt worden. Es werde nunmehr der Schlachtwert in Höhe von 300 DM pro Tier angesetzt. Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 22. Juli 2002 veranlagte der Beklagte im Ergebnis unter Zugrundelegung dieser Werte (Bl 15ff Einkommensteuerakte 2000), führte jedoch in den Gründen zum Bescheid aus, dass sich durch die Bewertung der Zuchtsauen mit dem Schlachtwert der Gewinn im Wirtschaftsjahr 2000/2001 auf 123.581 DM erhöht habe. Den dagegen eingelegten Einspruch nahm der Kläger mangels Beschwer aufgrund fehlender Gewinnauswirkung im Einkommensteuerbescheid 2000 zurück.
Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. Juni 2003 (Bl 14ff Einkommensteuerakte 2001) berücksichtigte der Beklagte entgegen der Einkommensteuererklärung der Kläger einen zusätzlichen Gewinn in Höhe von 15.750 DM. Den Einspruch des Prozessbevollmächtigten namens und im Auftrag des Klägers (Bl 16 Einkommensteuerakte 2001) wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 1. August 2003 als unbegründet zurück. Dagegen erhoben der Prozessbevollmächtigte im Namen der Kläger mit Schriftsatz vom 18. August 2003 Klage beim Finanzgericht (Bl 2ff Klageakte).
Die Kläger sind der Ansicht, der Bilanzansatz von 0 DM pro Zuchtsau in der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sei falsch und deswegen zu berichtigen. Der Bilanzansatz von Zuchtsauen als geringwertige Wirtschaftsgüter mit 0 DM sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs – BFH – nicht richtig gewesen. Im BFH-Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 195, 175, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2001, 549 habe dieser festgestellt, dass ein Schlachtwert auch bei Zuchtsauen als geringwertigen Wirtschaftsgütern anzusetzen sei. Damit habe der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und klargestellt, dass Abschnitt 40 Abs. 4 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) in der im Streitjahr gültigen Fassung gegen geltendes Rechts verstoße. Im Übrigen sei nach der Auffassung des BFH auf den Kenntnisstand bei Aufstellung der Bilanz abzustellen. Die Bilanz zum 30. Juni 2000 sei am 2. April 2001 aufgestellt worden. Somit sei der Erkenntnisstand zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Da diese höchstrichterliche Rechtsprechung nicht in der Bilanz des Wirtschaftsjahres 1999/2000 berücksichtigt wurde, sei diese subjektiv falsch gewesen. Auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des fraglichen Urteil – am 30. August 2001 – im Bundesteuerblatt könne nicht abgestellt werden. Vielmehr hätte die Entscheidung des BFH vom 15. Februar 2001, da sie vor der Aufstellung der Bilanz erfolgt sei, nach den Grundsätzen kaufmännischer Sorgfalt berücksichtigt werden müssen. Ein subjektiv falscher Bilanzansatz sei ...