Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerhaftung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob Zuschüsse einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zur freiwilligen Krankenversicherung ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind und damit nicht dem Lohnsteuer(LSt)-Einbehalt unterliegen.
Am 17.1.1977 gründeten die drei Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) … die Klägerin (Klin). (im weiteren G1), … (G2) und … (G3) beteiligten sich am Stammkapital der Gesellschaft von … DM mit jeweils … DM. Die drei Gesellschafter wurden zunächst auch zu den Geschäftsführern der Klin bestellt, deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag beschrieben wird als Entwicklung und Herstellung von … sowie die Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art. Zur Erreichung dieses Unternehmenszwecks wurde die … der GbR zu Buchwerten auf die Klin übertragen. Das verbliebene … wurde von der GbR zunächst weitergeführt, um am 1.11.1983 zu Teilwerten in die … (im weiteren … S GmbH) eingebracht zu werden. Diese Gesellschaft hatten die Gesellschafter G1, G2 und G3 mit Vertrag vom 19.11.1981 gegründet und sich am Stammkapital von … mit ebenfalls jeweils 1/3 beteiligt.
Mit Gesellschafts- und Grundstücksanteilsübertragungsverträgen vom 11.3.1983 schied G1 aus der Klin und den … S-GmbH sowie der GbR ebenso aus, wie aus der Bruchteilsgemeinschaft, die das Betriebsgrundstück … in … auch im Haftungszeitraum 1.1.1987 bis 31.12.1989 an die beiden Kapitalgesellschaften vermietete. In diesen Verträgen wurde auch geregelt, daß … (G4) und … (G5) neu eintreten und wie die mit geänderten Beteiligungsquoten verbleibenden Gesellschafter G2 und G3 sowohl an den Gesellschaften (Klin, … S-GmbH, GbR) wie auch an der Grundstücksgemeinschaft einen Anteil von … v.H. übernehmen. Durch Gesellschafterbeschluß vom 15.7.1983 wurde der Gesellschaftsvertrag der Klin letztmals neu gefaßt und die Gesellschafter G2 bis G5 zu Geschäftsführern bestellt. Die bisherige, seit 19.11.1981 bestehende Alleinvertretungsbefugnis des Gesellschafters G3 wurde ebenso aufgehoben wie die ihm erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Klin wird seitdem durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Gesellschaftsvertrag, der bis auf eine am 22.6.1987 erfolgte Kapitalerhöhung von … auf … DM bis heute unverändert gilt, enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 10
Bestellung und Abberufung. Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen oder mehreren Geschäftsführern kann Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
(2) Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft nach den Bestimmungen der Gesetze und des Gesellschaftsvertrages zu führen.
(3) Zur Vornahme von folgenden Rechtsgeschäften und anderen Maßnahmen ist im Innenverhältnis ein Gesellschafterbeschluß erforderlich:
- dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken oder grundstücksähnlichen Rechten;
- der Vornahme von Um- und Neubauten an Grundstücken oder grundstücksähnlichen Rechten;
- wesentliche Änderung in der Art und dem Umfang des Geschäftsbetriebs und der Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges;
- der Anschaffung von Gegenständen der Betriebseinrichtung, soweit die Anschaffung im Einzelfall den Betrag von DM 10.000 übersteigt;
- der Aufnahme von Darlehen und Krediten und der Eingehung von Bank- und Wechselverbindlichkeiten, die über den Rahmen des üblichen Warenkredits hinausgehen;
- dem Abschluß von langfristigen Miet- und Pachtverträgen;
- Rechtsstreiten, die nicht nur zur gewöhnlichen Beitreibung von Ausständen dienen;
- der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und allgemeinen Handlungsbevollmächtigten;
- der Beteiligung an fremden Geschäften und Unternehmungen;
- der Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen;
- der Eingehung von Interessengemeinschaften jeder Art, sowie dem Anschluß an wirtschaftliche Vereinigungen;
- Eingehung oder Änderung von stillen Gesellschaftsverträgen.
§ 12
Beschlußfassung der Gesellschafter
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimme gefaßt, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag oder durch ein Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist.
(2) Zu folgenden Beschlüssen ist eine Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen erforderlich:
- Genehmigung zur Abtretung von Geschäftsanteilen gemäß § 6;
- Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung;
- Auflösung der Gesellschaft;
- Anste...