Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage. Ertrag aus der Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung als Veräußerungsgewinn
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Investition i. S. von § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG muss ausreichend konkretisiert sein, d.h. Funktion sowie voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind zu benennen. Im Rahmen der zur Annahme einer „voraussichtlichen” Investition erforderlichen Prognose ist auch zu prüfen, ob die Investition überhaupt möglich ist. Zudem müssen Bildung und Auflösung der Ansparrücklage aus der Buchführung verfolgt werden können.
2. Der Ertrag aus einer ausschließlich durch die Betriebsveräußerung veranlassten Auflösung einer nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage ist dem nicht gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn zuzurechnen. Dasselbe gilt für den Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1, 3-5, §§ 16, 34; GewStG § 7
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2005 wird der Gewerbesteuermessbescheid 2001, zuletzt vom 12. Oktober 2005, dahingehend abgeändert, dass die Auflösung der Ansparrücklage nebst Gewinnzuschlag in Höhe von insgesamt DM 140.000,– dem nicht gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn zugerechnet wird. Der für 2001 festzusetzende Gewerbesteuermessbetrag ist durch den Beklagten zu berechnen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erzielte seit 1990 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als selbständiger Metzgermeister. In dieser Eigenschaft betrieb er im Schlachthof in –X– einen Zerlegebetrieb.
Am 03. September 2001 erklärte er die Betriebsaufgabe auf den 01. September 2001, nachdem er aufgrund eines Bandscheibenvorfalls mit Wirbelversteifung berufsunfähig geworden war und den Gewerbebetrieb zum 31. August 2001 an seine Ehefrau für DM 200.000,– veräußert hatte. Im Juli 2002 wurde der Gewerbebetrieb von der Ehefrau dann endgültig eingestellt.
Im Jahresabschluss für das Jahr 1999 hatte der Kläger für die Anschaffung eines Kühltransporters mit voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von DM 250.000,– eine den Gewinn mindernde Ansparrücklage in Höhe von DM 125.000,– gebildet, die er im Jahresabschluss auf den 31. August 2001 mangels Investition aufgelöst und dem gewerbesteuerfreien Veräußerungsgewinn zugerechnet hat. Der Beklagte rechnete sie hingegen nebst Verzinsung für zwei Jahre dem gewerbesteuerpflichtigen laufenden Gewinn zu, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 Einspruch eingelegt hat. Im Rahmen einer beim Kläger im Jahr 2004 durchgeführten Außenprüfung kam der Prüfer zu dem selben Ergebnis wie die Veranlagungsstelle, wobei die bereits irrtümlich im Jahr 2000 erfolgte Verzinsung für ein Jahr korrigiert wurde und für das Streitjahr eine den Gewinn mindernde Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von DM 12.615,– zu Gunsten des Klägers berücksichtigt wurde (vgl. Bericht über die Außenprüfung vom 09. März 2005). Mit Datum vom 12. Oktober 2005 erging ein entsprechend nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderter Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Mai 2005 Untätigkeitsklage gegen den Beklagten beim Finanzgericht erhoben hatten, erließ der Beklagte während des Gerichtsverfahrens mit Datum vom 19. Oktober 2005 eine Einspruchsentscheidung, in der er den Einspruch der Kläger als unbegründet zurückwies. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Zur materiellrechtlichen Begründung der Klage wird von Klägerseite vorgetragen, dass zum Einen die Bildung der Ansparrücklage im Jahr 1999 eine durchführbare und objektiv mögliche Investition betroffen habe. Die erstmalige Bildung der Ansparabschreibung sei in der Bilanz 1999 erfolgt, welche im Juli und August 2000 erstellt worden sei. Die Erkrankung des Klägers sei erst im Mai 2001 aufgetreten. Die Verzinsung im Jahr 2000 für ein Jahr sei irrtümlich erfolgt; eine Auflösung und Neueinstellung sei damit nicht verbunden gewesen, was sich auch aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen ergebe. Mit der Anschaffung des Kühltransporters sei die Schaffun...