Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage für die Beteiligung an einer Genossenschaft. Aufhebung der Eigenheimzulage
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Begünstigung der Anschaffung eines Genossenschaftsanteils durch die Eigenheimzulage setzt voraus, dass Genossenschaftswohnungen vorhanden sind bzw. erworben werden sollen und von Genossenschaftsmitgliedern zu Wohnzwecken genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können.
2. Werden die von der Genossenschaft eingesammelten Mittel nicht für wohnungswirtschaftliche Zwecke eingesetzt, sind die Voraussetzungen des § 17 EigZulG nicht erfüllt.
3. Die unzutreffende Angabe der Änderungsnorm ist rechtlich unbeachtlich, wenn der Änderungsbescheid durch einen Änderungstatbestand materiell gedeckt ist.
4. Mit der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ensteht kein unentziehbarer Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage für den Förderungszeitraum, der unabhängig von der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse gewährt würde.
5. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids setzt nicht voraus, dass zuvor durch einen Feststellungsbescheid festgestellt wird, dass die Wohnungsbaugenossenschaft die Anforderungen für eine begünstigte Genossenschaft nach § 17 EigZulG nicht erfüllt.
6. Es kommt weder materiellrechtlich noch verfahrensrechtlich darauf an, ob der Genosse vom tatsächlichen Geschäftsgebaren wusste oder hätte wissen müssen.
Normenkette
EigZulG §§ 17, 11 Abs. 5; AO § 180 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage für einen Geschäftsanteil an der X Wohnungsbaugenossenschaft eG und die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002.
Die X Wohnungsbaugenossenschaft eG – X – mit Sitz in … platz, … U wurde mit notarieller Genossenschaftssatzung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, am 26. Januar 1998 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist laut Genossenschaftsregister des Amtsgerichts P die Errichtung und der Erwerb von Wohnungen für Mitglieder, die eine Förderung nach § 17 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) erhalten. Danach kann die Genossenschaft Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, durch Dritte (als Bauträger) errichten, erwerben, verkaufen, vermitteln und betreuen. Die X wurde am 29. April 1999 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts P eingetragen.
Die X hat im Jahr 1998 eine Wohnung in M angeschafft. Die Wohnung im Jahr 1998 ist durch Kredit finanziert worden. Im Jahr 1998 sind 100% der Einlagen/Guthaben der Mitglieder dazu verwendet worden, die Verwaltungskosten der X zu decken.
Die X hat folgende Wohneinheiten erworben:
- Durch Kaufvertrag am 30. März 1998 wurde ein Appartment in… M-… für einen Kaufpreis in Höhe von 265.000 DM (= 135.492,34 Euro) erworben. Auf den Kaufvertrag wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die für die Finanzierung des Kaufpreises bei der … Bank aufgenommene Darlehensvaluta betrug zum 31. Dezember 1998 laut Bilanz 266.436,53 DM. Die Wohneinheit wurde ab dem 1. Juli 2001 an die Ehegatten B bis circa 2002 vermietet. Im Anschluss stand die Wohnung leer. Mit Schreiben des Kreditinstituts vom 18. September 2002, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde das Darlehen für das Objekt in M wegen Leistungsrückständen in Höhe von 14.658,94 Euro gekündigt. Das Objekt wurde im Jahr 2005 zwangsversteigert.
- Durch Kaufvertrag am 14. April 2005 wurde ein Appartment in… H für einen Kaufpreis in Höhe von 91.625 Euro von Frau C, Ehefrau des ehemaligen Vorstandes D und die Schwägerin des derzeitigen Vorstandes E, fremdfinanziert erworben. D hat sich für die Darlehensverbindlichkeit seiner Ehefrau aus dem Kauf der Wohnung gegenüber der U. bank in vollem Umfang verbürgt. Der Kauf durch die X wurde wegen zu hoher Kostenbelastung rückabgewickelt. Diese Wohneinheit war vom 14. April 2005 bis April 2006 an eine Mieterin R vermietet, die kein Genossenschaftsmitglied war. Das Objekt wurde ab dem 1. Juni 2006 an Frau N vermietet, die zum 1. Juni 2006 der Genossenschaft als Mitglied beigetreten ist.
- Mit Kaufvertrag vom 27. Februar 2007 wurde das sich in einer Hotelanlage xxx befindliche möblierte Appartment … in… G (Bayerischer Wald) für einen Kaufpreis in Höhe von 10.000 Euro erworben. Die Wohneinheit ist verpachtet an den Hotelbetreiber.
- Mit Kaufverträgen vom 25. März/ 25. Mai/ 9. Mai/ 4. Juni/ 5. Juni/ 19. August/ 22. August/ 19. Dezember 2008 wurden ferner die sich in der Hotelanlage xxx befindlichen möblierten Appartments … in … G (Bayerischer Wald) für einen Kaufpreis in Höhe von 20.150 Euro erworben. Diese Wohneinheiten wurden verpachtet an den Hotelbetreiber.
- Mit Kaufvertrag vom 24. April 2010 wurde das sich in der Hotelanlage xxx befindliche möblierte Appartment … in… G (Bayerischer Wald) für einen Kaufpreis in Höhe von 750 Euro erworben. Die Wohneinheit ist verpachtet an den Hotelbetreiber.
Die Einnahmen aus den Mitgliederbeitritten ...