Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäudeabschreibung: Behandlung von Stellplatz-Pflasterungen sowie Garagen- und Straßenzufahrten. Einkommensteuer 1990
Leitsatz (amtlich)
1. Pflasterungen eines Stellplatzes und Zufahrten zur Garage und Straße stehen als unselbstständiger Gebäudeteil in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Hierauf entfallende Aufwendungen sind deshalb nur als Herstellkosten des Gebäudes abzuschreiben.
2. Eine Übertragung der für Betriebsgrundstücke geltenden investitionsrechtlichen Betrachtungsweise (vgl. BFH vom 1.7.1983, III R 161/81, BStBl II 1983 S. 686) ist auf Privatgrundstücke nicht möglich.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Herstellungskosten für die Pflasterung eines Stellplatzes sowie einer Garagen- und Straßenzufahrt getrennt vom Gebäude abgeschrieben werden können.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Im Jahre 1989 stellten sie auf ihrem Grundstück in D., … ein Gebäude mit vier Eigentumswohnungen fertig. Die Wohnung Nr. 2 wurde veräußert, die übrigen vermietet.
Im Streitjahr wurde sodann ein Stellplatz sowie eine Garagen- und Straßenzufahrt gepflastert, wofür Kosten in Höhe von 9.690,– DM entstanden sind. In ihrer ESt-Erklärung gingen die Kläger davon aus, daß die Pflasterung ein selbständiges Wirtschaftgut darstelle, das mit 10 v.H. jährlich linear abgeschrieben werden könne. Abweichend hiervon rechnete das Finanzamt (FA) mit ESt-Bescheid vom 12. Oktober 1992 die Aufwendungen für die Pflasterung anteilig den Herstellungskosten der vermieteten Eigentumswohnungen in Höhe von 7.527 – zu und schrieb diese zusammen mit den Eigentumswohnungen nach § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Der Abschreibungsbetrag sowie die Verluste aus Vermietung und Verpachtung (V.u.V.) verminderten sich dadurch um 376,– DM.
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1993).
Hiergegen richtet sich die am 30. August 1993 bei Gericht eingegangene Klage, mit der die Kläger einwenden, daß die Pflasterung des Stellplatzes sowie der Garagen- und Straßenzufahrt nicht mit dem Gebäude sondern mit dem Grund und Boden als solchem verbunden sei und demgemäß grundsätzlich nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehe. Es handele sich nicht um einen Gebäudeteil, vielmehr diene sie dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des ESt-Bescheides vom 12. Oktober 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1993 unter Berücksichtigung dessen abzuändern, daß die Befestigung der Garagen- und Straßenzufahrt sowie des Pkw-Stellplatzes als selbständiges Wirtschaftsgut anzuerkennen und gesondert abzuschreiben ist.
Das beklagte FA beantragt,
die Klage aus den Gründen der Einspruchsentscheidung abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Zutreffend ist das beklagte FA davon ausgegangen, daß die Aufwendungen für die Pflasterung des Stellplatzes sowie der Garagen- und Straßenzufahrt den Herstellungskosten für das Gebäude zuzurechnen und einheitlich mit diesem gemäß § 7 Abs. 5 EStG abzuschreiben sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr gehenden Fassung ist bei Wirtschaftsgütern deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt wurden, kann der Bauherr abweichend von § 7 Abs. 4 EStG gemäß § 7 Abs. 5 EStG Absetzung für Abnutzung (Afa) in fallenden Jahresbeträgen geltend machen.
Aus § 7 Abs. 1 EStG folgt, daß Gegenstand der AfA das abnutzbare Wirtschaftsgut im ganzen ist. Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses grundsätzlich als einheitliches Wirtschaftsgut mit dem Gesamtbetrag der Herstellungskosten anzusetzen und einheitlich AfA der Nutzungsdauer entsprechend vorzunehmen. Abschreibungen von unselbständigen Teilen des Gebäudes sind unzulässig, sofern es sich nicht um gesetzlich ausdrücklich zugelassene Sonderabschreibungen handelt (BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79, BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196).
Unselbständige Gebäudeteile sind von den selbständigen Gebäudeteilen nach den Merkmalen des Bewertungsrechtes abzugrenzen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BStBl II 1974, 132). Entscheidend ist hiernach das Vorliegen eines einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges zwischen Gebäudeteil und Gebäude. Zum Gebäude rechnen solche Bestandteile nicht, die nicht der Nutzung des Gebäudes selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck, nämlich unmittelbar einem in dem Gebäude a...