rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen einer hauptberuflichen Bürgermeisterin in Baden-Württemberg für doppelte Haushaltsführung infolge eines unmittelbaren Zusammenhangs der Aufwendungen mit der nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 LKomBesG und § 8 Abs. 1 LKomBesG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aufwendungen einer hauptberuflichen Ortsvorsteherin bzw. Bürgermeisterin für eine doppelte Haushaltsführung stehen mit der an die Ortsvorsteherin bzw. Bürgermeisterin gezahlten, nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 LKomBesG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 LKomBesG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang und sind daher nach § 3c EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, soweit sie die Dienstaufwandsentschädigung nicht übersteigen. Diese Rechtslage ist nicht verfassungswidrig.
2. Mit der Regelung des § 7 Abs. 1 LKomBesG soll der gesamte durch das Amt verursachte persönliche Aufwand abgegolten werden soll, mithin auch der Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5 S. 1, § 3 Nr. 12 S. 2, § 3c Abs. 1; LKomBesG § 7 Abs. 1; LKomBesG § 8 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Dienstaufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsgesetz – LKomBesG) vom 9. November 2010 beim Abzug von Werbungskosten der Klägerin mindernd anzusetzen ist.
Die seit … verheirateten Kläger hatten im Streitjahr einen nach ihren Angaben am … begründeten gemeinsamen Wohnsitz in A. Daneben hatte die Klägerin bereits seit … einen Wohnsitz in X, bei B. Von …. bis … war sie hauptamtliche Ortsvorsteherin in B und von … bis … hauptamtliche Bürgermeisterin der Gemeinde C. Im Streitjahr fuhr sie an den Wochenenden regelmäßig in das … km von X entfernte A, in dem sich der gemeinsame private Lebensmittelpunkt der Kläger befand.
Als hauptamtliche Bürgermeisterin der Gemeinde C bezog sie in xxxx neben ihren Bezügen in Höhe von monatlich … EUR brutto eine Dienstaufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 LKomBesG, die im Streitjahr 13,5 % ihres festgesetzten Grundgehalts, mithin insgesamt 10.486 EUR betrug.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2018 (Bl. 140-169 FG-Akte) folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit der Klägerin geltend:
Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Grund: „Präsenzpflicht Bürgermeisterin”): 12.034 EUR
zuzüglich Verpflegungsmehraufwendungen für 24 An- und Abreisetage sowie 36 Tage mit Abwesenheit von 24 Stunden,
sonstige Werbungskosten (u.a. Fahrt- und Reisekosten, Bewirtungskosten): 3.651 EUR,
Wahlkampfkosten für das Bürgermeisteramt in D: 13.803 EUR.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 und 11. Juni 2019 forderte der Beklagte Belege und Erläuterungen zu den geltend gemachten Werbungskosten der Klägerin an. Er wies darauf hin, dass Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht berücksichtigt werden könne, da der doppelte Haushalt bereits über 3 Monate Bestand gehabt habe.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Beklagten mit, als Bewirtungskosten seien, nach Durchsicht der Unterlagen, statt 689 EUR nur noch 674,42 EUR anzusetzen. Als Nachweis legte er eine Aufstellung der Bewirtungskosten und Belege hierzu vor (Bl. 46, 48, 67 Rückseite, 128-133 der Einkommensteuerakte). Er führte weiter aus, Verpflegungsmehraufwand sei für die Klägerin angefallen. Für den Wahlkampf im Jahr 2018 habe sie 4 Wochen Urlaub genommen. Dies sei eine ausreichend lange Unterbrechung, so dass der „Lauf der Verpflegungsmehraufwendungen” von vorne beginnen könne. Dem Schriftsatz als Anlage beigefügt war eine Kopie aus der Urlaubskartei der Klägerin. Daraus ist zu entnehmen, dass sie vom 12. September 2018 bis 7. Oktober 2018 Urlaub genommen hatte. Ferner reichte er weitere Belege zu den geltend gemachten Werbungskosten der Klägerin ein (Bl. 45 – 5, 65 – 71 und 119-138 der Einkommensteuerakte), darunter auch eine Aufstellung über Ausgaben bei verschiedenen Vereinsfesten in Höhe von insgesamt 530 EUR, für die „üblicherweise keine Belege” erstellt würden (Bl. 67 der Einkommensteuerakte). Diese Ausgaben in Höhe von 530 EUR hatten die Kläger nach Lage der Akten nicht als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Belege verwiesen.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 2. August 2019 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf xxxx EUR fest. Er berücksichtigte bei der Klägerin Werbungskosten in Höhe von insgesamt 19.002 EUR. In den Erläuterungen zur Festsetzung führte er aus, Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der dopp...