rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung bereits im Jahr 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Halbabzugsverbot ist bereits auf Betriebsvermögensminderungen des Jahres 2002 anwendbar. Nach § 52 Abs. 8a EStG in der maßgeblichen Fassung ist § 3c EStG erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden ist. Auf eine in der Bilanz zum 31.12.2002 vorgenommene Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung findet deswegen bereits das Halbeinkünfteverfahren Anwendung, so dass die Abschreibung unter das Halbabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 EStG fällt.

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, § 3 Nr. 40, § 52 Abs. 4b, 8a; KStG § 34 Abs. 1, 7

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.03.2010; Aktenzeichen IV B 82/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob auf eine in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 vorgenommene Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung das so genannte Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommt.

A.B. und sein am … Oktober 2003 verstorbener Vater R.B. waren im Streitjahr je zur Hälfte an der R. u. A. B. GbR – der Klägerin – beteiligt. Erben des R.B. ist eine aus A.B. und K.B. bestehende Erbengemeinschaft.

Die beiden Gesellschafter waren im Streitjahr zu je ½ Miteigentümer verschiedener Grundstücke in X, die sie an die X GmbH, an der sie ebenfalls je zur Hälfte beteiligt waren, verpachtet hatten. R.B. war bereits in den 80er Jahren Eigentümer von Grundstücks- und GmbH-Anteilen geworden, A.B. hatte seine Anteile im Jahr 1991 von O.P. erworben.

Wegen Beendigung der Grundstücksverpachtung an die X GmbH entnahmen beide Gesellschafter zum Jahresende 2002 ihre Grundstücksanteile in das Privatvermögen. Der Buchwert der beiden 50%Beteiligungen an der X GmbH war zum 31. Dezember 2001 mit jeweils 200.000 DM (102.260 Euro) erklärt worden. In der Gewinnermittlung für das Jahr 2002 wurde der Buchwert der Beteiligung unter Hinweis auf fehlende Werthaltigkeit auf 0 Euro abgeschrieben und ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 130.519 Euro erklärt. Angaben zum Halbeinkünfteverfahren wurden nicht gemacht.

Bei der Veranlagung für das Streitjahr 2002 ging der Beklagte (das Finanzamt – FA) davon aus, dass die Abschreibung der GmbH-Anteile unter das Halbabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 EStG falle. Im Feststellungsbescheid vom 19. Oktober 2004 ließ es deshalb nur eine Teilwertabschreibung in Höhe von insgesamt 102.260 Euro auf die GmbH-Anteile zu.

Mit Einspruch vom 17. November 2004 wurde vorgebracht, dass die Gründe für die Teilwertabschreibung schon vorgelegen hätten, als der Halbteilungsgrundsatz noch nicht Gesetz geworden sei. Daher sei das Halbeinkünfteverfahren nicht auf die Teilwertabschreibungen vorzunehmen. Die Teilwertabschreibung sei vor dem Streitjahr 2002 noch nicht vorgenommen worden, weil mit der Firma Y GmbH in Ü ein Pachtvertrag abgeschlossen worden sei, welcher von seiner Dotierung her durchaus so erfolgversprechend gewesen sei, dass ein Großteil der vorhandenen Verlustvorträge hätten kompensiert werden können. Dieser Pachtvertrag sei jedoch nur bis Anfang 2003 erfüllt und die Zahlungen anschließend ohne Begründung eingestellt worden. Längere Verhandlungen hätten schließlich zu einem Vergleich geführt, aufgrund dessen im Oktober 2004 eine relativ geringe Abschlusszahlung geleistet worden sei. Somit sei es bei der ursprünglichen Verlustvortragssituation geblieben, welche aus einer Zeit herrühre, in der der Halbteilungsgrundsatz noch nicht gegolten habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2005 wies das FA den Einspruch unter Hinweis auf § 3 Nr. 40 EStG und die Geltung des Halbeinkünfteverfahrens im Streitjahr als unbegründet zurück. Auf die Frage, ob eine frühere Teilwertabschreibung der GmbH-Beteiligung rechtlich möglich gewesen wäre, komme es nicht entscheidungserheblich an, da diese tatsächlich erst im Streitjahr vorgenommen worden sei.

Mit der am 30. Juni 2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt,

den Feststellungsbescheid vom 19. Oktober 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2005 dahingehend zu ändern, dass die Teilwertabschreibung in vollem Umfang berücksichtigt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf die dem Senat vorliegenden Steuerakten verwiesen.

Am 22. April 2009 fand vor dem Senat eine mündliche Verhandlung statt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die ist Klage zulässig aber nicht begründet.

Die Klage ist von der GbR erhoben worden. Dies ergibt sich aus der Klageschrift. Denn in dieser wird die Klägerin als „R. u. A. B. GbR” bezeichnet. Die GbR als Klägerin ist beteiligtenfähig und klagebefugt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai ...

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