Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Nebeneinander von Steuerermäßigung nach § 34f EStG und Kinderzulage nach dem EigZulG

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 34f EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Steuerpflichtigen (Ehegatten) für denselben Veranlagungszeitraum eine Kinderzulage nach dem EigZulG gewährt wurde. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Ehegatten, die ihre Bauvorhaben in zeitlicher Hinsicht so gestaltet haben, dass sie die Förderung für zwei Objekte einschließlich der Kinderzulagen und des Baukindergeldes in vollem Umfang erhalten.

 

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 5 Sätze 4-5; EStG 1990 § 34f Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.12.2005; Aktenzeichen X B 121/05)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 2.045,17 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1996 ist streitig, ob die Kläger neben gewährten Kinderzulagen gem. § 9 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) für das von Ihnen bewohnte Einfamilienhaus für ein weiteres Objekt das sog. Baukindergeld gem. § 34 f Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen können.

Die im Jahr 1959 geborenen Kläger sind verheiratet. Sie haben vier Kinder, die 1987, 1988, 1993 und 1994 geboren wurden und in ihrem Haushalt leben.

Der Kläger erwarb durch Übergabevertrag vom 30. Dezember 1992 von seiner Mutter das 1764 qm große Grundstück in S. am, X. 12 (Flurstück Nr.), das mit einem in den Jahren 1932/33 errichteten Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 145 qm bebaut ist. Die Übergabe erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 1993. In dem Haus vermietet der Kläger seit 1. Januar 1993 Räume mit einer Wohnfläche von 26 qm (= 18 Prozent der gesamten Wohnfläche) für monatlich 200 DM an seine Mutter. Die übrigen Räume werden nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger in seinem Schreiben vom 28. November 1994 (Einkommensteuerakten Blatt 118) von diesen seit 1. Oktober 1993 zu Ferienzwecken genutzt. Der Hauptwohnsitz der Kläger befand sich bis Ende 1996 in Y., E. Str. 15.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 27. Oktober 1994 erwarben sie zu je ½ Miteigentum das 406 qm große unbebaute Grundstück in Y., Ortsteil Z., Gasse 50 (Flurstück Nr.) zum Preis von 173.262 DM. Am 29. Dezember 1995 beantragten sie für dieses Grundstück die Baugenehmigung für eine Doppelhaushälfte mit einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung. Die Hauptwohnung mit einer Wohnfläche von 169 Quadratmetern wurde im Dezember 1996 fertig gestellt und zu diesem Zeitpunkt von den Klägern und ihren Kindern bezogen. Die Doppelhaushälfte wurde durch Einheitswertbescheid vom 27. Juli 1998 zum 1. Januar 1997 als Einfamilienhaus bewertet.

Für diese Doppelhaushälfte beantragten die Kläger am 2. Januar 1997 Eigenheimzulage zuzüglich Kinderzulagen für ihre vier Kinder, die das Finanzamt antragsgemäß für die Jahre 1996 bis 2003 in Höhe von jährlich 11.487 DM gewährte.

Darin ist eine jährliche Kinderzulagen von viermal 1.500 DM = 6.000 DM enthalten (vgl. geänderter Bescheid über Eigenheimzulage vom 20. November 1998).

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für den streitigen Veranlagungszeitraum 1996 beantragten die Kläger für das Einfamilienhaus in S. – wie in den Vorjahren – einen Sonderausgabenabzug gem. § 10 e EStG in Höhe von 9.291 DM und die Steuerermäßigung für vier Kinder gem. § 34 f Abs. 2 EStG (sog. Baukindergeld) in Höhe von viermal 1.000 DM = 4.000 DM.

Im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 20. Mai 1998 gewährte das Finanzamt – wie in den Vorjahren – antragsgemäß den beantragten Sonderausgabenabzug gem. § 10 e EStG in Höhe von 9.291 DM. Die beantragte Steuerermäßigung gem. § 34 f Abs. 2 EStG von viermal 1.000 DM gewährte es im Gegensatz zu den Vorjahren für 1996 nicht.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 19. Juni 1998 Einspruch ein, den das Finanzamt mit der Begründung zurückwies, aus § 9 Abs. 5 Satz 4 und 5 des EigZulG ergebe sich, dass der Steuerpflichtige Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen könne. Dem stehe die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG (sog. Baukindergeld) gleich. Das Finanzamt habe bei der Streichung des beantragten Baukindergeldes die gesetzlichen Vorschriften beachtet. Die Berücksichtigung der Kinderzulage nach dem EigZulG wirke sich für die Kläger günstiger aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 29. April 1999 Bezug genommen (Rechtsbehelfsakte Blatt 59 bis 62).

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage vom 28. Mai 1999, die am 31. Mai 1999 bei Gericht einging. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Wesentlichen vor, die nicht gleichzeitige Berücksichtigung des Baukindergeldes bei der Einkommensteuer und der Kinderzulage bei der Eigenheimzulagen im Falle der vorliegenden Zusammenveranlagung beinhalte einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz und einen Ver...

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