Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug für Lehrer: Bei den Aufwendungen für den „Duden”, die Zeitschriften „Geo” und „Pan” und einen Cassettenrecorder ist eine nennenswerte Benutzung zu nichtberuflichen Zwecken nicht ausgeschlossen. Anzuerkennen sind demgegenüber eine Kontoführungspauschale von 30 DM pro Ehegatten und der Bezug des „Staatsanzeigers Baden Württemberg” bei erklärter Stellensuche. Einkommensteuer 1982
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen für die Anschaffung eines „Dudens” und den Bezug der Zeitschriften „Geo” und „Pan” sind auch dann nicht als Werbungskosten bei der Einkunftsermittlung aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Lehrer zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige darlegt, diese Druckerzeugnisse für den Unterricht zu verwenden, da aufgrund deren allgemeinbildenden Inhalts eine nennenswerte Benutzung zu nichtberuflichen Zwecken nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Aufgrund der privaten Mitbenutzungsmöglichkeit gilt dies auch hinsichtlich der Aufwendungen für die Anschaffung eines Cassettenrecorders. Und zwar selbst dann, wenn ein weiterer Recorder im Haushalt zur Verfügung steht, da zwei Geräte für das Überspielen von Cassetten benötigt werden.
3. Bei der Schätzung des beruflichen Gebührenanteils eines Gehaltskontos ist es nicht zu beanstanden, einen Betrag von 30 DM als berufbedingt veranlasst anzunehmen. Eine Verdoppelung dieser Pauschale für zwei berufstätige Ehegatten setzt nicht zwingend voraus, dass auch zwei getrennte Gehaltskonten unterhalten werden.
4. Die Aufwendung für den Bezug des „Staatsanzeigers Baden-Württemberg” stellen Werbungskosten dar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Der an die Kläger gerichtete Einkommen Steuerbescheid für das Jahr 1982 vom 19.9.1983 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung werden geändert. Die Einkommensteuer wird von bisher 21 340 DM auf 21 292 DM herabgesetzt.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den bis zum 14.8.1985 angefallenen Kosten des Verfahrens haben die Kläger 95 v.H., der Beklagte 5 v.H. zu tragen. Im übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu 80 v.H., dem Beklagten zu 20 v.H. zur Last.
4. Der Streitwert beträgt bis 14.8.1985 1 022 DM. nach dem 14.8.1985 234 DM.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kl. ist als … nichtselbständig tätig. Die Klin. ist … an einer Grund- und Hauptschule. Sie unterrichtet u. a. an 1 bis 2 Wochenstunden in der Grundschule im Fach Musik.
Im vorliegenden Verfahren ist nunmehr noch streitig, ob folgende im Jahr 1982 angefallenen Aufwendungen der Kl. als Werbungskosten im Rahmen der von ihnen erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu betrachten sind:
1. Kontenführungsgebühren
Die Kl. machen geltend, für 2 Gehaltskonten insgesamt 60 DM verauslagt zu haben.
2. Staatsanzeiger
Der Kl. möchte sich beruflich verändern. Er hat deshalb wegen der Stellenausschreibungen den Staatsanzeiger abonniert. Hierfür sind im Jahr 1982 58 DM angefallen.
3. Duden, Geo und Pan
Die Klin. hatte im Jahr 1982 die Zeitschriften Geo und Pan abonniert (Aufwendungen insgesamt 132 DM). Ferner hat sie das Buch „Duden, Rechtschreibung” für 29.80 DM erstanden. Sie macht geltend, den „Duden” ausschließlich für den Deutschunterricht zu verwenden, die genannten abonnierten Zeitschriften ausschließlich für den Sachkundeunterricht.
4. Cassettenrecorder
Die Klin. hat für 249 DM im Jahr 1982 einen tragbaren Cassettenrecorder gekauft. Die Kl. tragen vor, dieser werde von der Klin. ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, da für den privaten Gebrauch noch ein großes Tonbandgerät sowie ein großes Cassettengerät zur Verfügung stehe. Die Klin. nehme z. B. zuhause Lieder auf und spiele diese in der Schule ab, oder sie nehme von Schülern gespielte Stücke auf.
Der Bekl. hat in dem angefochtenen ändernden Einkommen Steuerbescheid 1982 vom 19.9.1983 als Werbungskosten des Kl. 3 341 DM und als Werbungskosten der Klin. 3 627 DM berücksichtigt, weitere von den Kl. in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemachte Beträge u. a. die oben genannten Aufwendungen, wurden jedoch nicht abgesetzt.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage, mit der die Kl. nunmehr noch sinngemäß beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 19.9.1983 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung zu ändern und bei der Steuerberechnung weitere Werbungskosten in Höhe von 528,80 DM zu berücksichtigen.
Der Bekl. tritt der Klage nicht mehr entgegen, soweit die Aufwendungen für den Staatsanzeiger und die Gehaltskonten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im übrigen beantragt er Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Von einem nichtselbständig Tätigen gezahlte Kontenführungsgebühren sind, soweit sie auf berufsbedingten Ü...