Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1985 bis 1987
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Zuschüsse Dritter nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in die Umsatzsteuer (USt)-Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Der 1982 gegründete Kläger verfolgt als satzungsmäßige Aufgabe die Unterstützung seiner Mitglieder durch gegenseitig organisierte Betriebshilfe, und zwar
- durch Vermittlung des Einsatzes landwirtschaftlicher Maschinen und
- durch Gestellung von Betriebshelfern.
Die Vermittlungsleistung des Klägers besteht darin, daß er die gegenseitige Hilfe seiner Mitglieder durch Überlassung von Maschinen oder durch Leistung von Maschinenarbeiten organisiert.
Bei der Gestellung von Betriebshelfern überläßt der Kläger seinen Mitgliedern – z.B. bei Krankheit, Unfall oder Tod – landwirtschaftliche Fachkräfte, die arbeitsvertraglich beim Kläger gebunden sind. Die unterstützten Betriebe erhalten dafür unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen von ihrer Versicherung, im übrigen müssen sie das Entgelt durch eigene Zahlungen aufbringen.
Die allgemeinen Kosten des Klägers werden durch Mitgliedsbeiträge – entsprechend einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe (§ 5 Buchst. d der Satzung) – gedeckt. Ergänzend werden Zuwendungen gemäß den Richtlinien für die Förderung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes (vom 22. April 1991 – GABl. S. 570) gewährt.
Außerdem fördert das Ministerium für ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (MLR) aufgrund von § 14 des Landwirtschaft- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 14. März 1972 (Gesetzblatt – GBl – S. 74) sowie der danach im Einvernehmen mit dem Finanzministerium … (FM) erlassenen Richtlinie vom 08. April 1980 – (Gemeinsames Amtsblatt – GABl – S. 351 – bzw. vom 10. März 1987 – GABl – S. 442) – den Einsatz von Betriebshelfern mit 80 v.H. der notwendigen Personal- und 50 v.H. der Geschäftskosten.
Aufgrund der vom Kläger eingereichten USt-Erklärungen für die Streitjahre erließ der Beklagte (Finanzamt – FA –) am 28. Juni 1988 einen USt-Bescheid 1985 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO –). Die USt-Anmeldungen für 1986 und 1987 galten ebenfalls als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; ein Steuerbescheid wurde insoweit nicht erteilt. Dabei ging der Kläger davon aus, daß die Gestellung von Betriebshelfern als umsatzsteuerpflichtige Leistung i.S. des § 3 a Abs. 4 Nr. 7 UStG anzusehen ist, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 b UStG – nach der in den Streitjahren geltenden Fassung – dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. unterliegt.
Aufgrund der die Streitjahre betreffenden USt-Sonderprüfung (vgl. Prüfungsbericht vom 20. Dezember 1988) vertrat der Prüfer die Auffassung, daß die dem Kläger vom Landesverband der Maschinenringe in 1 e.V. (Landesverband) gewährten Zuschüsse für die Gestellung von Betriebshelfern in Höhe von brutto:
1985 |
1.923,20 DM |
1986 |
8.553,61 DM |
1987 |
8.005,79 DM |
Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG darstellten. Daraus ergäbe sich Mehr-USt für
1985 in Höhe von |
125,78 DM |
1986 in Höhe von |
559,41 DM |
1987 in Höhe von |
523,58 DM. |
Dieser rechtlichen Wertung widersprach das MLR in einem an das FM gerichteten Schreiben vom 03. März 1989. Das MLR vertrat darin die Auffassung, daß die Fördermittel kein Entgelt für Leistungen des Kl. darstellten. Sie dienten vielmehr der Erstattung des durch Zahlungen Dritter – der landwirtschaftlichen Betriebe – nicht gedeckten und als notwendig anerkannten Aufwands. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der landwirtschaftlichen (Umsatz-)Tätigkeit des Betriebs und der staatlichen Förderung der Betriebshilfedienste bestehe nicht. Im einzelnen wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen. Die Auffassung des MLR wird nicht vom FM geteilt (vgl. Schreiben vom 29. Juni 1989).
Das FA folgte der Rechtsauffassung des FM und erließ am 27. Januar 1989 gem. § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderte USt-Bescheide. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf. Den hiergegen nicht näher begründeten Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 09. August 1990 zurück.
Mit der am 10. September 1990 erhobenen Klage begehrt der Kläger, die Zuschüsse des Landesverbands nicht als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG anzusehen. Zur Begründung trägt er vor:
Bei den zu beurteilenden Zuschüssen handle es sich um sog. verlorene Zuschüsse zur Existenz Sicherung der Landwirtschaft. Es liege insoweit kein Leistungsaustauschverhältnis vor. Die Zuschüsse hätten ausschließlich sozialen und entschädigungsähnlichen Charakter.
Ebenso widerspreche auch der Abrechnungsmodus des Klägers mit dem Landesverband der Annahme, daß die Zuschüsse leistungsbezogen gewährt würden. Die Höhe der Fördermittel bemesse sich letztlich nach den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln. Deshalb seien z.B. im Streitjahr 1987 vorab nur 7...