Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1973, 1974 und 1975 der Bauherrengemeinschaft

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die angegriffenen Bescheide wegen unzulässiger gesonderter Feststellung, Nichtbekanntgabe der ursprünglichen Bescheide und Verjährung nicht mehr ergehen durften.

Die Klägerin schloß zur Durchführung des Bauobjektes W., wie andere Anleger unter Verwendung einheitlicher, vorformulierter Muster verschiedene Funktionsträgerverträge im Rahmen der gleichnamigen Bauherrengemeinschaft (BHG) zur Erstellung der Wohnungen Block A/18 und A/24 ab. Diese wurden im Februar 1975 bezugsfertig und von der Klägerin im gleichen Jahr verkauft.

Initiator des Vorhabens war die S., eine Gesellschaft der … Die Klägerin schloß mit der B. einen Treuhandvertrag ab, der gemäß dessen § 7 Abs. 1 mit Ablauf des 3. Jahres, gerechnet 3 Monate ab Bezugsfertigkeit der Wohnungen, endete. Gleichzeitig erteilte sie der B. Vollmacht in umfassender Weise im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks und der Errichtung, Verwaltung und Vermietung der zu errichtenden Eigentumswohnungen. Auf den Inhalt der Vollmacht (Feststellungsakten Band 1 Blatt 67–69) wird Bezug genommen.

Die S. betrieb mit Schreiben vom Juli 1973 bis Februar 1974 die Anerkennung der BHG als Bauherrengemeinschaft. Daneben tete sich auch die B. in diesen Schriftwechsel ein. Auf der Grundlage von Feststellungserklärungen, welche die B. als Treuhänderin am 21. Dezember 1977 bei dem Finanzamt Meingereicht hatte, ergingen am 27. Januar 1978 die Feststellungsbescheide 1973 bis 1975 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einem Antrag der B. wurden sie unter Beibehaltung des Vorbehalts am 13. Juli 1978 geändert und jeweils der B. bekanntgegeben. Darin sind für die Klägerin Verluste aus Vermietung und Verpachtung in folgender Höhe festgestellt:

DM

1973

53.007,50

1974

46.483,50

1975

17.094,45.

Mit Prüfungsanordnung vom 30. November 1981, welcher als Anlage die Adressenliste der Gemeinschafter, u. a. der Klägerin, beigefügt und die an die B. als Treuhänderin der BHG adressiert ist, wurde gegenüber der Klägerin eine abgekürzte Außenprüfung für die Streitjahre angeordnet, mit der am 15. Dezember 1981 begonnen und die im März 1982 abgeschlossen wurde. Sie wurde bei der B., der Rechtsnachfolgerin der S. durchgeführt, welche die Unterlagen aufbewahrte. Nach weiteren Ermittlungen und Verhandlungen über Grundsatzfragen wurde der B. am 10. Februar 1984 und im August 1985 ein vorläufiger Prüfungsbericht zugesandt. Der endgültige Prüfungsbericht wurde nach einer Schlußbesprechung am 10. Dezember 1987 erst Mitte 1989 erstellt. In ihm wurde eine Reihe von Aufwendungen nicht zum sofortigen Abzug als Werbungskosten zugelassen. Der Beklagte übernahm das Prüfungsergebnis in den geänderten Feststellungsbescheiden 1973 bis 1975 vom 26. November 1990, welche an die Klägerin adressiert und bekanntgegeben wurden. Die Verluste der Klägerin wurden darin wie folgt herabgesetzt:

DM

1973

5.156,00

1974

42.202,00

1975

16.908,00.

Der mit Einspruchschreiben, welches das Datum vom 26. Dezember 1990 trägt und mit Eingangsstempel des Beklagten vom 15. Februar 1991 versehen ist, erhobene Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 1993 zurückgewiesen, welche dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin durch einfachen Brief zugesandt wurde.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann haben in ihrer am 15. Januar 1975 beim Finanzamt L. eingegangenen Einkommensteuererklärung 1973 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 53.008 DM „gem. Verlustzuweisung der B. erklärt. Der Einkommensteuerbescheid 1973 vom 1. Juli 1975 ist hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig ergangen. Auch der geänderte Einkommensteuerbescheid 1973 vom 31. Januar 1978, dem u. a. eine Feststellungsmitteilung des Finanzamts M. zur BHG vom 27. Januar 1978 über einen Verlust von 53.007,50 DM zugrundeliegt, ist hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig. Ab dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1973 vom 10. Juni 1980 sind die Änderungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Aufgrund des Feststellungsbescheides vom 26. November 1990 hat das Finanzamt L. einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1973 vom 28. Oktober 1991 erlassen, der mit Einspruch angefochten worden ist, weil Verjährung eingetreten sei. Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 1994 zurückgewiesen. Dagegen wurde am 22. Juni 1994 Klage erhoben. Das Klageverfahren ist bis zur Entscheidung über die vorliegende Klage ausgesetzt.

Die Klägerin begründet ihre Klage gegen die geänderten Feststellungsbescheide 1973 bis 1975, nachdem ihr mit Schreiben vom 8. Oktober 1993, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, eine Ausschlußfrist nach § 79 b Abs. 2 FGO bis zum 14. November 1993 gesetzt worden war...

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