Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Pauschbetragsabzugs für gemeinsam von den Miteigentümern eines Pkw durchgeführte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Einkommensteuer 1995

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein von einer Eigentümergemeinschaft erworbenes Kraftfahrzeug von den Miteigentümern gemeinsam für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, können die Miteigentümer als Werbungskosten den Pauschbetrag i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bis zum in Kraft treten der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale am 1.1.2001 nur in Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils geltend machen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der anzuerkennenden Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Klägerin.

Die Kläger haben am 11. November 1995 geheiratet und werden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger waren berufstätig, der Kläger in K, die Klägerin als Grenzgängerin in der Schweiz. Die Klägerin pendelte arbeitstäglich von ihrer Wohnung in F zu ihrem Arbeitsort in B. Vom 12. Dezember 1995 bis 13. April 1996 befand sich die Klägerin in Mutterschutz. Danach wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte mit Schreiben der Klägerin vom 28. Januar 1996; nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung war sie sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Klaren darüber, ob sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen sollte.

Mit den Fahrten zwischen F und B hatte es die folgende Bewandtnis. Die Klägerin hatte zusammen mit acht anderen Personen im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen Kleinbus der Marke Mercedes-Benz 100 D zum Preis von 25.444,90 DM erworben. Die Kosten des Fahrzeuges wurden von den Beteiligten nach Köpfen getragen, wobei von jedem Mitgesellschafter 150 DM monatlich zu zahlen waren.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Klägerin die folgenden Fahrtkosten geltend:

von 1.1. bis 10.12. = 44 Wochen × 5 Tage × 64 km × 0,52 DM = 7.321,60 DM

Abweichend hiervon erkannte das Finanzamt, nachdem es zwischenzeitlich von der Existenz der Fahrgemeinschaft Kenntnis erlangt hatte, mit Bescheid vom 5. Januar 1998 nur die Höhe der Kostenbeteiligung der Klägerin von 12 × 150 DM = 1.800 DM als Werbungskosten an.

Mit dem Einspruch machten die Kläger u.a. geltend, dass die Klägerin neben den Fahrten mit dem gemeinsamen Kleinbus noch Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt habe. Der Aufforderung des Finanzamtes die Anzahl der Tage, an denen die Klägerin mit dem Fahrzeug der Fahrgemeinschaft sowie die Anzahl der Tage, an denen die Klägerin mit dem eigenen PKW die Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte zurückgelegt habe, mitzuteilen, kamen die Kläger nicht nach. In der Einspruchsentscheidung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Kilometerpauschale nur mit 1/9 = 1.245 DM zu berücksichtigen sei. Für die geltendgemachten Alleinfahrten würden mangels Nachweises 480 DM zu Grunde gelegt. Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beliefen sich damit auf 1.725 DM. Da sich hierdurch keine Änderung der Steuerberechnung ergab, blieb der Einspruch erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 13. September 2002 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die am 15. Oktober 2002 bei Gericht eingegangene Klage. Mit ihr machen die Kläger geltend, das Finanzamt wolle Werbungskosten lediglich im Betrag von 2201 DM anerkennen, der sich errechne, wenn Fahrten mit dem Kleinbus an 226 Tagen und Fahrten mit dem eigenen PKW an 24 Tagen zu Grunde gelegt werden. Das Finanzamt wende zu Unrecht Abschnitt 42 Abs. 4 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1996 auf Fahrgemeinschaften entsprechend an. Das Finanzamt übersehe, dass es sich bei der Nutzung des Kleinbusses begrifflich nicht um eine Fahrgemeinschaft handle, vielmehr die Fahrten im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft durchgeführt worden seien. Damit seien 70 Pfennig pro Entfernungskilometer anzusetzen. Die anzuerkennenden Werbungskosten beliefen sich deshalb auf

250 Tage × 64 km × 0,70 DM = 11.200 DM

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung reduzierten die Kläger die Arbeitszeit der Klägerin auf 220 Tage. Sie sind nunmehr der Ansicht, dass die Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wie folgt zu berechnen sind: 220 Tage × 64 km × 0,70 DM = 9856 DM. Hilfsweise seien für die Fahrten mit dem eigenen PKW 24 Tage × 64 km × 0,70 DM = 1.076 DM und für die Fahrten mit dem Kleinbus 196 Tage × 64 km × 0,51 DM = 6.522 DM, zusammen 7.598 DM anzusetzen.

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 5. Januar 19...

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