Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993 und 1994
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 1996 werden die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom 1. Juli 1996 dahin geändert, daß die Einkommensteuer 1993 auf 702 DM und die Einkommensteuer 1994 auf 14.939 DM festgesetzt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2/3 und die Kläger zu 1/3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der den Klägern entstehenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger ihrerseits Sicherheit leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern für eine Eigentumswohnung in dem Sanierungsgebiet„…” die erhöhte Abschreibung nach § 7 h Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht
Die Kläger haben mit notarieller Urkunde vom 22. April 1993 bzw. 7. Mai 1993 mit der Firma … (Treuhand) einen Kaufvertrag mit Bauverpflichtung über eine Eigentumswohnung … abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Bauvorhaben in … im Zustand von Baumaßnahmen. Die Wohnung der Kläger wurde dann am 18. November 1993 fertiggestellt und von diesen abgenommen. Am 4. Dezember 1995 hat die Stadt … den Klägern eine Bescheinigung über Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden im Sanierungsgebiet „Altstadt” gemäß 7 h EStG erteilt Darin ist u.a. bescheinigt, daß die Kläger Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 7 h Abs. 1, Sätze 1 und 2 EStG durchgeführt hätten. Auf den Inhalt der Bescheinigung wird im übrigen Bezug genommen (FG-Akten Bl. 33).
Aufgrund einer abgekürzten Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, daß im Streitfall die Voraussetzungen des § 7 h EStG nicht gegeben seien und änderte dementsprechend am 28. März 1995 den vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 1993; er änderte ihn nochmals, aus hier nicht interessierenden Gründen, am 1. Juli 1996. Ebenso veranlagte er die Einkommensteuer 1994 mit vorläufigem Bescheid vom 18. April 1995, nochmals, aus hier nicht interessierenden Gründen, geändert am 4. April 1996 und 1. Juli 1996. Dagegen erhoben die Kläger form- und fristgerecht Einsprüche, die mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 1996 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Der Beklagte führte aus, daß für die erhöhte Abschreibung gemäß §§ 7 h EStG zwar die für das Finanzamt bindende Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde Voraussetzung sei, daß aber darüber hinaus das Finanzamt eine eigene Prüfungs- und Entscheidungskompetenz bezüglich der Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen und der Frage habe, ob die vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Maßnahmen insgesamt zu einem – nicht begünstigten – Neubau geführt hätten. Dies sei daraus abzuleiten, daß die Begriffe Herstellungskosten, Erhaltungsaufwendungen und Neubau im allgemeinen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung haben könnten, als die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) definierten Begriffe. Eine Einschränkung des Prüfungsrechts des Finanzamts etwa durch Richtlinie 83 a Einkommensteuer-Richtlinien 1993 (EStR) zu § 7 h EStG liege nur hinsichtlich bau rechtlicher Fragen vor, d.h. solcher Sachfragen, zu deren Beantwortungen den Bediensteten der Finanzbehörden die fachliche Qualifikation fehle. Auch wenn die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde als Grundlagenbescheid zu qualifizieren sei, habe die Finanzbehörde dennoch das Recht, spezifisch steuerrechtliche Fragen in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
In der Musterurkunde für das streitige Bauvorhaben vom 4. November 1992 sei vereinbart worden, daß die Treuhand die Gebäude vollständig erneuere, in dem sie in den vier Häusern insgesamt 12 Eigentumswohnungen errichte. „Der baufällige Altbau wird abgebrochen und durch einen maßstäblichen Neubau ersetzt” (Präambel der Vereinbarung zwischen der Treuhand und der Stadt … über die Durchführung der Neubaumaßnahme). Lt. Baubeschreibung seien lediglich die Natursteinwände entlang der … in die neuen Fassaden übernommen und die im Altzustand mit Holz verkleideten Fensterleibungen im Neubau als Putzfaschen ausgeführt, so daß zuviele wesentliche Teile der alten Gebäude abgebrochen worden seien und damit keine Altbausanierung nach Sinn und Zweck des § 7 h EStG vorläge. Vielmehr sei unter Verwendung eines nur geringeren Anteils alter Bausubstanz ein Neubau im steuerlichen Sinne errichtet worden.
Dagegen erhoben die Kläger form- und fristgerecht Klage mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 1996 die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom 1. Juli 1996 dahin zu ändern, daß das zu versteuernde Einkommen je Streitjahr um je 9.785 DM herabgesetzt wird; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Kläger tragen vor, die Bescheinigung der Stadt … sei einde...