rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992
Tenor
1. Der Festsetzungsbescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1992 vom 7. Oktober 1992 und die Einspruchsentscheidung vom 2. März 1995 werden dahingehend geändert, daß darin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 3.891 festgesetzt und der Klägerin in Höhe von DM 1.946 und dem Kläger in Höhe von DM 1.945 zugerechnet werden.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Veräußerung eines bebauten Grundstücks zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn eines verpachteten Gewerbebetriebs geführt hat.
Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des Klägers (Kl). Beide sind die Erben des verstorbenen Ehemanns der Klin bzw. des Vaters des Kl, … der Inhaber des Betriebs des „Autohaus …” war, welcher auf dem bebauten Grundstück Hauptstraße … eingerichtet und ausgeübt worden war. Zu dem auf dem Betriebsgrundstück von der Erbengemeinschaft fortgeführten Betrieb gehörte u. a. eine auf dem Grundstück befindliche Tankstelle, welche von der Erbengemeinschaft aufgrund eines Tankstellenvertrags mit Abnahmeverpflichtung mit der … AG betrieben wurde. Hinsichtlich des Betriebs als „Autohaus” bestand mit der Deutschen … AG in … ein Vertragshändlerverhältnis. Im Betriebsgebäude, in dem ursprünglich ein Zimmereigeschäft betrieben worden war, wurden 3 Geschosse für betriebliche Zwecke genutzt. Im Untergeschoß befand sich eine Karosseriewerkstatt. Im Erdgeschoß wurden neben der Werkstatt für sonstige Wartungs- und Reparaturarbeiten Büro- und Sozialräume untergebracht. Das Oberschoß wurde als Ersatzteillager genutzt. Dort war auch die Buchhaltung untergebracht. Eine Hebebühne war aus baulichen Gründen nicht vorhanden. An dem Grundstück war zugunsten der … AG hinsichtlich der Abnahmeverpflichtung eine Grunddienstbarkeit bestellt.
Am 15. August 1966 schlossen die Kl in ihrer Eigenschaft als Miterben mit dem selbständigen Kfz-Meister … einen Pachtvertrag, nach dessen Ziffer 1. ausdrücklich der „Betrieb des Autohauses … Hauptstraße …” verpachtet wurde. Hinsichtlich der Laufzeit wurde in Ziffer 2. des Vertrags bestimmt, daß der am 15. August 1966 beginnende Pachtvertrag bis zum 30. September 1969 gelten sollte, falls er spätestens ein Jahr zuvor gekündigt würde; ansonsten sollte er sich jeweils um ein Jahr verlängern. Nach Ziffer 2 der vorgenannten Bestimmung sollte der vor Beginn des Pachtvertrags bestehende Zustand nach Ablauf des Pachtvertrags wieder hergestellt werden. Dabei wurde der Pächter ausdrücklich verpflichtet, „dafür Gewähr zu leisten, daß die Verpächter sogleich und unmittelbar nach Vertragsablauf in den Stand gesetzt” sein sollten, „den Betrieb des Autohauses … ohne jegliche Unterbrechung weiterzuführen.” Als Pachtgegenstände wurden in Ziffer 3. des Vertrags das Betriebsgrundstück und die Betriebsvorrichtungen, die Einrichtung und Geschäftsausstattung, einschließlich Mobiliar und Werkzeuge ausdrücklich bezeichnet. Verlustig gegangene Gegenstände sollten vertragsgemäß bei dem Rückgabetermin ersetzt, nicht gebrauchsfertige Gegenstände in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. In Ziffer 5. des Vertrags regelten die Parteien, daß der Pächter von der … AG einen Tankstellenvertrag über die den Verpächtern zustehende Tankstelle auf dem Pachtgrundstück erhalten und während dieser Zeit der Pachtvertrag, den die Verpächter mit der … AG hinsichtlich der Tankstelle abgeschlossen hatten, ruhen sollte. Für den Fall der Kündigung des Tankstellenvertrags durch die … AG sollten die Pächter berechtigt sein, den Pachtvertrag über die Tankstelle zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen. Nach Ziffer 6. des Vertrags, auf den wegen der sonstigen Einzelheiten Bezug genommen wird, trat der Pächter in den Vertrag mit der … AG … ein, wobei er berechtigt sein sollte, „seine vertragliche Bindung gegenüber der … AG zu lösen und für den Bezug neuer Kraftfahrzeuge die Lieferfirma zu wechseln.” Dies sollte „aber nur dann geschehen, wenn zwingende Gründe hierfür vorhanden” seien „und wenn die Verpächter zu dem Wechsel der Lieferfirma ihre Einwilligung erteilen” würden. Der monatliche Pachtzins in Höhe von DM 2.500 entfiel in Höhe von DM 2.000 auf das bebaute Grundstück und in Höhe von DM 500 auf Betriebsvorrichtungen, die Einrichtung und die Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Für den Veranlagungszeitraum 1966 und die Folgejahre deklarierten die Kl ihre Vermietungstätigkeit als gewerblich im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG), indem sie dem Beklagten (Bekl) entsprechende Feststellungserklärungen und bis zum Jahr 1981 entsprechende Gewerbesteuer(GewSt)-Erklärungen vorlegten, denen jeweils Jahresabschlußunterlagen (Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen) beigefügt waren, in denen der Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt worden war. Die Jahresabschlüsse waren bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1982 durch eine Ange...