Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.1999; Aktenzeichen V R 85/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) aus der Rechnung für den Erwerb einer Wohnung durch die Klägerin mit nachfolgender Vermietung an den als Zahnarzt tätigen Ehegatten zum Betrieb einer Zahnarztpraxis.

1. a) Der Ehemann der Klägerin ist als … Freiberuflich tätig; die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte in der Praxis ihres Ehemanns; lt. den vorgelegten Kontoauszügen bezog die Klägerin Nettoeinkünfte aus dieser Tätigkeit i.H.

  • • …
  • • … DM
  • • … DM

Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat die Klägerin in den beim beklagten Finanzamt –FA– eingereichten Einkommensteuererklärungen (ohne AfA) geltend gemacht:

  • • … DM
  • • … DM

Für … fehlen Angaben, da dem Gericht keine Steuererklärung für … vorliegt.

b) Die Klägerin hat Einkünfte aus Kapitalvermögen laut Einkommensteuererklärung bzw. ergänzenden Angaben im gerichtlichen Verfahren i.H. von

  • • … DM
  • • … DM
  • • … DM

c) Mit notariellem Kaufvertrag vom … erwarb die Klägerin Teileigentum an dem Grundstück Flurstück … in … Miteigentumsanteil von … verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht Wohnzwecken dienenden Räumen Nr. … im Obergeschoß mit einer Fläche von … m², den zu diesen Räumen gehörenden Kellerräumen sowie die Tiefgaragenstellplätze Nr. … und … Ziel des Kaufs war nach § 2 des notariellen Vertrages der Betrieb einer Zahnarztpraxis.

Das Sondereigentums war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Rohbau fertig (in sich abgeschlossen); lt. § 3 des notariellen Kaufvertrages war der „… Innenausbau … Sache des Erwerbers”. Zu dem erforderlichen Innenausbau gehörten lt. § 3 des Vertrages

  • • sämtliche Zwischenwände
  • • die gesamte Sanitärinstallation
  • • die Elektroinstallation
  • • sämtliche Innentüren
  • • alle Bodenbeläge
  • • alle Wandplattenarbeiten

Mit Vertrag vom … vermietete die Klägerin die Räume ohne jegliche Innenausbaumaßnahme ab … an ihren Ehegatten zum Betrieb einer … auf die Dauer von … ahren fest zum Mietpreis von … DM monatlich zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe; vereinbart war in § 6 Abs. 2 eine Indizierung des Mietpreises; eine Anpassung war aber frühestens nach Ablauf von … Jahren nach Mietbeginn zulässig. Hinsichtlich der Mietnebenkosten ist folgendes vereinbart:

Kosten für Strom, Warmwasser und Müllabfuhr sind vom Mieter unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen abzurechnen

Sämtliche Kosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung sowie die Kosten der Hausverwaltung trägt der Mieter.

In § 1 des Mietvertrages verpflichtet sich der Mieter die angemieteten Räume auf seine Kosten ausbauen zu lassen; die Ausbaukosten wurden mit … DM geschätzt. Ausweislich der Einnahme-Überschuß-Rechnung des Ehemanns der Klägerin zum … sind gebucht unter dem Posten Bauten auf fremden Grundstücken

- Mietereinbauten

… DM.

… DM

Diese Aufwendungen des Ehemanns der Klägerin sind in vollem Umfange fremdfinanziert.

2. Der Gesamtpreis der erworbenen Räume betrug … DM, der sich wie folgt zusammensetzt:

Teileigentum

… DM

Tiefgaragenstellplätze

… DM

Zwischensumme

… DM

zuzüglich 15 v.H. Umsatzsteuer

… DM

Summe

… DM

Die Kaufpreisraten wurden zuerst von einem sog. Baukonto bezahlt. Hierfür wurden der Klägerin … insgesamt … DM an Zins von der Kreissparkasse berechnet.

Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin am … bei der … ein Darlehen über … DM auf zu folgenden Konditionen:

  • • … v.H. Zinssatz, … v.H. Disagio
  • • zehnjährige Festzinsbindung
  • • jährliche Tilgung: … DM, erste Tilgungsrate: …

Dieses Darlehen wurde erst im … bzw. … ausbezahlt. Für … wurden der Klägerin Bereitstellungszinsen i.H. von … DM und für … i.H. von … DM berechnet. Für Zins und Tilgung hat die Klägerin in den Jahren … und … ausweislich der vorgelegten Bankbestätigung aufgewandt:

  • • … DM
  • • … DM

Zur Sicherung des Darlehens wurde auf den von der Klägerin erworbenen Räumen eine Grundschuld über … DM bestellt, die „… zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen 1. … 2. … – je einzeln und gemeinsam – …” dient. Ferner hat die Klägerin ein Festgeldkonto über … DM bei der Kreissparkasse verpfändet. Auch diese Verpfändung dient u. a. der Sicherheit wegen Forderungen der Kreissparkasse gegen den Mieter-Ehemann.

Zuvor hatte der Mieter-Ehemann mit privatschriftlichem Vertrag vom … der Klägerin einen Betrag von … DM geschenkt und die Schenkung durch Überweisung auf ein Konto der Klägerin am … vollzogen. Dieser Betrag wurde – zusammen mit weiteren … DM – als Festgeld angelegt; aus dieser Geldanlage erzielte die Klägerin Kapitaleinnahmen … i.H. von … DM und … i.H. von … DM. Das Festgeldguthaben wurde dann am … in eine höherverzinsliche Anlage (sog. Rentaplan) umgewandelt mit der Maßgabe, daß ab … aus dieser Anlage auf die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge