Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1983
Nachgehend
Tenor
Die Rückforderung von Investitionszulage im Bescheid vom 9. Mai 1989, geändert durch den Bescheid vom 1. August 1989, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 1993, wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil wird im Kostenausspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der für sie festgesetzten Kostenerstattung leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Einzelunternehmen, das die gewerbliche Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern zum Gegenstand hat. Am 9. März 1984 reichte die Klägerin beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage zur Förderung der Beschäftigung (§ 4 b Investitionszulagegesetz – InvZulG –) für das Kalenderjahr 1983 ein. Das erklärte Begünstigungsvolumen von 194.443,26 DM beinhaltet unter anderem Anschaffungskosten von insgesamt 145.660 DM für verschiedene Kraftfahrzeuge (vgl. lfd. Nr. 9 bis 13 des Antrags vom 9. März 1984). Mit Bescheid vom 21. Mai 1984, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde die Investitionszulage antragsgemäß auf 10 v. H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt, aufgerundet auf 19.445 DM.
Im November 1988 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die auch die Investitionszulage umfaßte. Hierzu führt der Prüfungsbericht vom 2. Februar 1989 unter Textziffer 23 aus:
Die … betreibt die gewerbliche Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (PKW, Computeranlagen u.a.).
Die Vermietung, erfolgt durch den Abschluß von Leasingverträgen. In den Verträgen wurde jeweils eine Grundmietzeit vereinbart, die über der betriebsgewöhnlichen ND der VVG lt. amtlicher AfA-Tabelle lag.
Nach dem BFH-Urteil vom 26. Januar 1970, BStBl. 1970 II S. 264 und Karte 24–26 ESt-Kartei zu § 6 Abs. 1 EStG sind in diesem Falle die VVG dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen.
Ist bürgerlich-rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer einer hergestellten oder angeschafften Sache nicht dieselbe Person, so ist die Investitionszulage dem wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren (BFH-Urteil vom 02.06.1978, BStBl. II S. 507).
Die … als Leasinggeber ist daher nicht investitionszulagebegünstigt.
Begünstigungsvolumen bisher: |
194.443,– DM |
” Bp |
0,– DM |
Investitionszulage bisher: |
19.445,– DM |
” Bp: |
0,– DM |
Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung in einem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 9. Mai 1989, mit dem die zurückzuzahlende Investitionszulage auf 19.445 DM sowie Zinsen in Höhe von 5.820 DM festgesetzt wurden.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens erging ein geänderter Bescheid vom 1. August 1989, mit dem der Rückforderungsbetrag auf 14.754 DM und die Zinsen auf 4.350 DM herabgesetzt wurden. Die Änderung beruhte darauf, daß für die im Investitionszulage-Antrag vom 9. März 1984 enthaltenen Wirtschaftsgüter, die nicht Kraftfahrzeuge sind, die Investitionszulage gewährt wurde.
Bezüglich der Kraftfahrzeuge wurde der Einspruch im Schreiben vom 11. April 1990 folgendermaßen begründet: Die Klägerin habe im Jahr 1983 für mehrere Kraftfahrzeuge Leasingverträge abgeschlossen mit einer Laufzeit von 60 Monaten. Die Klägerin sei davon ausgegangen, daß die Gesamtnutzungsdauer dieser Fahrzeuge 72 Monate bzw. 84 Monate betrage. Es habe sich bestätigt, daß die Fahrzeuge bei der Firma … (Leasingnehmer) über einen Zeitraum von sechs bis acht Jahren genutzt worden seien. Die Klägerin habe bei ihren Verträgen mit Mietverlängerungsoption von vorneherein Verlängerungszeiträume zugrunde gelegt, die erheblich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle hinausreichten. Daß die Klägerin in ihrer Bilanz die AfA-Sätze nach der amtlichen AfA-Tabelle verwendet habe, sei nur aus Gründen der Steuerersparnis erfolgt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 1993 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen; die Einspruchsentscheidung führt aus: § 4 b InvZulG begünstige u.a. neue, nicht geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, d.h. Wirtschaftsgüter, die dauernd dazu bestimmt seien, dem Betrieb des Investors zu dienen. Zulageberechtigt sei derjenige, dem die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuzurechnen seien. Bei Leasingverträgen mit Mietverlängerungs- oder Kaufoption sei der Leasinggegenstand regelmäßig dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes betrage. Im vorliegenden Fall betrage die Grundmietzeit für die Fahrzeuge regelmäßig fünf Jahre; die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach den amtlichen AfA-Tabellen betrage dagegen nur vier Jahre. Die Fahrzeuge seien deshalb dem Leasingnehmer zuzurechnen. Die Kläg...