rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1987
Tenor
I. Der geänderte Einkommensteuer-Bescheid 1987 vom 25. Februar 1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. April 1993 wird erneut geändert. Die Einkommensteuer 1987 wird von bisher 13.890,– DM auf 13.852,– DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
III. Der Streitwert betrug bis zur mündlichen Verhandlung 13.890,– DM und beträgt lt. Antrag in der mündlichen Verhandlung 9.186,– DM.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Rahmen der Einkommensteuer- (ESt-)Veranlagung 1987 ist streitig, ob die im Zusammenhang mit der Errichtung eines gemischt genutzten Wohn- und Geschäftshauses (zwei Wohnungen, Gaststätte und Getränkelagerhalle) im Jahr 1987 bezahlte Umsatzsteuer (USt) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V. u. V.) abzugsfähig ist.
Die im Jahr 1939 und im Jahr 1947 geborenen Kläger sind verheiratet. Der Kläger ist gelernter Schlosser. Er betrieb von Ende 1976 bis Mitte 1988 in gemieteten Räumen einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken. Seit Juli 1981 ist er außerdem als Aufsteller von Geldspielautomaten tätig. Im streitigen Veranlagungszeitraum 1987 betrieb er fünf Geldspielautomaten.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 12. November 1985 erwarb er im Gewerbegebiet von … als Alleineigentümer das 953 m² große unbebaute Grundstück … (Flst.Nr. …) zum Preis von 165.000,– DM (zuzüglich 4.867,– DM Nebenkosten), das er in den Jahren 1987 und 1988 mit Netto-Herstellungskosten von insgesamt 786.327,– DM mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute, in dem sich im Erdgeschoß die vom Kläger seit der Fertigstellung des Gebäudes ab 27. Juni 1988 betriebene Gaststätte „…” (Nutzfläche 155,39 m² davon 9,26 m² Büro) und eine angebaute Getränkelagerhalle (Nutzfläche 259,07 m²) sowie im ersten Obergeschoß die vom Kläger und seiner Familie bewohnte Wohnung (Wohnfläche 105,11 m²) und eine vermietete Wohnung im Dachgeschoß (Wohnfläche 91,87 m²) befinden. Die Wohnung im Dachgeschoß vermietete der Kläger ab Juli 1988 für monatlich 850,– DM (sogenannte Kaltmiete). In der Gaststätte ist ein Geldspielautomat des Klägers aufgestellt. Die Getränke für die Gaststätte bezieht er über seinen Getränkehandel.
Der Kläger behandelte den Getränkehandel, den Tätigkeitsbereich Automatenaufstellung und die Gastwirtschaft als drei selbständige Gewerbebetriebe und richtete jeweils getrennte Bankkonten ein. In der Buchhaltung führte er jeweils Verrechnungskonten für die drei Bereiche. Für alle drei Geschäftsbereiche reichte er getrennte Gewerbesteuer-(GewSt-)Erklärungen und getrennte Gewinnermittlungen beim Finanzamt (FA) ein. Für den Getränkehandel und die Gaststätte ermittelte er den Gewinn jeweils durch Bestandsvergleich gemäß § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) und für den Bereich Automatenaufstellung durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
In der am 07. April 1988 eingereichten ESt-Erklärung für den streitigen Veranlagungszeitraum 1987 gab der Kläger die bis Ende 1987 entstandenen Herstellungskosten mit netto 410.017,73 DM an. Die hierauf entfallende USt in Höhe von insgesamt 55.751,58 DM machte er bei den Einkünften aus V. u. V. als Werbungskosten und in seiner USt-Erklärung 1987 als Vorsteuern geltend.
In der am 06. Dezember 1989 eingereichten ESt-Erklärung 1988 beantragte er für die selbstgenutzte Wohnung im ersten Obergeschoß den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 e EStG und erklärte für die vermietete Wohnung im Dachgeschoß Einkünfte aus V.u.V. Für das Wohn- und Geschäftshaus errechnete er Netto-Herstellungskosten (einschließlich Außenanlagen) in Höhe von insgesamt 786.327,44 DM und die darauf entfallende USt mit insgesamt 104.912,72 DM. Diese Beträge teilte er wie folgt auf:
Getränkelagerhalle |
23,1 % |
Gaststätte |
35,7 % |
Wohnbereich |
41,2 % |
Wegen der näheren Einzelheiten der Aufteilung wird auf die Anlagen V der ESt-Erklärungen 1987 und 1988 und die dazu eingereichten Berechnungen Bezug genommen. Die im Jahr 1988 vergütete Vorsteuer behandelte der Kläger in diesem Veranlagungszeitraum in Höhe von 55.786,– DM als Einnahmen aus V.u.V.
Der Prüfer einer im Februar 1991 für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1988 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) erkannte die vom Kläger vorgenommen o.a. Aufteilung der Herstellungskosten an. Er vertrat jedoch die Auffassung, daß die vom Kläger im Jahr 1987 bezahlte USt und die vom FA im Jahr 1988 vergütete Vorsteuer bei den Einkünften aus V.u.V. weder als Ausgaben noch als Einnahmen zu berücksichtigen seien. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 27. September 1991 Bezug genommen – insbesondere auf Tz. 28.
Das FA folgte der Auffassung des Prüfers und änderte den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ESt-Bescheid 1987 durch Bescheid vom 25. Februar 1992 in der Weise, daß es die vom Kläger im Jahr 1987 bezahlte USt in Höhe von 55.751,58 DM bei den Einkünften aus V. u. V. nicht als Werbungskosten anerkannte.
Dagegen legte der ...