rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß von Solidaritätszuschlag 1991

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die verheirateten Kläger (Kl) reichten am 4. Februar 1992 ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1991 beim Beklagten (Bekl) ein. Für den Kl wurde bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb u.a. ein Veräußerungsgewinn wegen seines Ausscheidens aus der … in Höhe von … DM erklärt.

Mit nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigem Bescheid für 1991 über ESt, Kirchensteuer (KiSt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) vom 16. März 1992 ermittelte der Bekl für die zusammenveranlagten Kl eine festzusetzende ESt in Höhe von … DM. Der SolZ wurde mit 3,75 % vorstehender Bemessungsgrundlage auf … DM festgesetzt.

Diese Festsetzung des SolZ ist zwischenzeitlich nach Abschluß eines Klageverfahrens bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1992 an das beklagte Finanzamt wurde seitens der Kl beantragt, den festgesetzten SolZ insoweit zu erlassen, als er auf den Veräußerungsgewinn des Kl entfällt.

Dieses Billigkeitsbegehren wies der Bekl mit Bescheid vom 24. November 1992 zurück. Er führte hierzu aus, daß – soweit in die Bemessungsgrundlage Einkünfte einbezogen worden seien, die bereits vor dem Inkrafttreten des SolZG entstanden seien – zwar eine steuerliche Rückanknüpfung vorliege.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe eine solche steuerliche Rückanknüpfung aber für zulässig gehalten. Vom Bundestag als Gesetzgebungsorgan habe es darüber hinaus keine Zusagen gegeben, daß 1991 die ESt-Belastung nicht erhöht werde. Äußerungen von einzelnen Parlamentsabgeordneten oder Regierungsmitgliedern könnten hierzu kein schutzwürdiges Vertrauen schaffen, denn die Gesetzgebungskompetenz stehe dem Bundestag als ganzem und nicht einem einzelnen Bundestagsabgeordneten zu. Die Erhebung des SolZ auch für die vor dem Inkrafttreten des SolZG erzielten Einkünfte entspreche daher dem Willen des Gesetzgebers. Da diese Rückanknüpfung rechtlich zulässig sei, sei auch die Erhebung des SolZ nach den Wertungen des Gesetzes nicht unbillig.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kl vom 30. November 1992, die mit Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) … vom 18. Februar 1993 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung führte die OFD in dieser Entscheidung aus, daß sachliche Gründe für einen Steuererlaß nur gegeben seien, wenn die nach dem Gesetz festgesetzte Steuer mit den Wertungen und Zielsetzungen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren sei und er den Streitfall – hätte er ihn gekannt – anders entschieden haben würde. Die Rechtsfolgen von gesetzlichen Regelungen, auf die der Gesetzgeber abgezielt oder die er in Kauf genommen hätte, dürften aber nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme korrigiert oder unterlaufen werden. Hierzu sei die Finanzverwaltung nicht befugt.

Der SolZ 1991 werde auch durch positive oder negative Einkünfte beeinflußt, die der Steuerpflichtige vor Inkrafttreten des SolZG erzielt habe. Dies gelte insbesondere auch für den Streitfall, in dem der Kl am 9. Januar 1991 einen positiven Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils erzielt habe. Diese Rückanknüpfung verstoße nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Grundgesetz (GG); ein Steuergesetz könne die gesetzten Rechtsfolgen auch von Vorgängen abhängig machen, die sich vor seinem Inkrafttreten zugetragen hätten, wenn sich die Erhöhung der Steuerbelastung in maßvollen Grenzen halte. Das SolZG sei somit nicht verfassungswidrig, weil es sich auch auf Einkünfte erstrecke, die vor seinem Inkrafttreten erzielt worden seien. Dieses Steuergesetz könne die Finanzverwaltung nicht durch die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen unterlaufen. Der beantragte Erlaß könne somit – so die OFD – aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht gewährt werden.

Die beantragte Billigkeitsmaßnahme komme aber auch aus persönlichen (Billigkeits-)Gründen nicht in Betracht. Derartige Gründe würden nur dann vorliegen, wenn die Bestreitigung des notwendigen Lebensunterhalts der Kl durch die Entrichtung des festgesetzten SolZ gefährdet wäre. Derartige Gründe habe die Beschwerde nicht geltend gemacht, sie lägen auch offensichtlich nicht vor.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage vom 26. Februar 1993 wird von den Kl im wesentlichen vorgetragen, daß eine sachliche Unbilligkeit in ihrem Fall deshalb gegeben sei, weil die Politiker bei Erkennung des Problems das Gesetz in einer anderen Form verabschiedet hätten. Zumindest wäre eine Härteregelung aufgenommen worden, so wie dies für den Wegfall der persönlichen Steuerpflicht getroffen worden sei. Die sachliche Billigkeit sei auch deswegen geboten, weil der Steuerpflichtige in seiner Disposition durch eine Änderung des Gesetzes belastet worden sei. Dies deshalb, weil der Kl aufgrund der Aussage der Politiker darauf habe vertrauen können, nicht mit SolZ belastet zu werden.

Darüber hinaus verstoße der Verwaltu...

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