Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen ausländischen Beteiligung nach dem DBA-Schweiz. keine verbindlichen Auskunft bzw. tatsächliche Verständigung bei Vorbehalt der Betriebsprüfung. keine Umkehr der Beweislast bei Vernichtung der BP-Handakten
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellenden Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören u. a. auch Gewinne, welche Gesellschafter und Mitunternehmer aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern erzielen, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft zu ihrem Sonderbetriebsvermögen zählen.
2. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft zivilrechtlich in seinem eigenen Vermögen hält, zählt dann zu seinem bei der Besteuerung der Personengesellschaft zu erfassenden Sonderbetriebsvermögen, wenn die Beteiligung geeignet und dazu bestimmt ist, die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu stärken; in einem solchen Fall kommt es auf die Frage, ob der Gesellschafter sie seinem Betriebsvermögen zuordnen wollte und ob sie in der Buchführung der Personengesellschaft ausgewiesen ist, nicht an.
3. Die Feststellung, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen gehört, kann auch darauf gestützt werden, dass die Gesellschafter die Möglichkeit haben, auf die Willensentscheidungen der Kapitalgesellschaft Einfluss zu nehmen.
4. Die Finanzbehörde ist bei der Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht an die Sachbehandlung im Rahmen vorhergehender Veranlagungen gebunden. Das gilt auch dann, wenn jene Handhabung auf einer Betriebsprüfung beruht.
5. Behält sich die Finanzbehörde eine erneute Würdigung des Sachverhalts im Rahmen späterer Prüfungen vor, liegt keine die Finanzbehörde bindende „tatsächliche Verständigung” oder „verbindliche Auskunft” vor.
6. Ist nicht ersichtlich, dass in der Aussonderung bzw. Vernichtung der Handakten der Vor-Betriebsprüfung eine schuldhafte Beweisvereitelung durch das FA liegen könnte, ist eine Umkehr der Beweislast nicht geboten.
7. Ist ein Gesellschafter in der Schweiz ansässig, gilt er hinsichtlich seiner Stellung als Mitunternehmer an einer inländischen Gesellschaft nach dem DBA-Schweiz als Schweizer Unternehmen. Der in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Ort der Geschäftsleitung der Beteiligungsgesellschaft bildete dabei für den Gesellschafter eine Betriebsstätte gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweiz.
8. Die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft gehörte zum beweglichen betrieblichen Anlagevermögen im Rahmen der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der inländischen Gesellschaft. Der Veräußerungsgewinn ist daher aus abkommensrechtlicher Sicht nach Art. 13 Abs. 2 DBA- Schweiz und nicht nach Art. 7 DBA-Schweiz zu behandeln und unterliegt der inländischen Besteuerung.
9. Wenn das deutsche Einkommensteuerrecht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dem Sonderbetriebs- vermögen eines Gesellschafters und damit dem Bereich der inländischen Personengesellschaft zurechnet, schlägt dies auf die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz durch.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16; AO 180 Abs. 1 Nr. 2a; DBA CHE Art. 13 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2a, Art. 4, 1; FGO § 71 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft der inländischen Besteuerung unterliegen.
Das Verfahren betrifft die Gewinnfeststellung für 1991(Streitjahr). Zwischen den Beteiligten wurde für dasselbe Streitjahr bereits ein (Parallel-) Verfahren betreffend Gewerbesteuermessbetrag 1991 geführt, das der Bundesfinanzhof (BFH) dahin entschieden hat, dass die Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer unterliegen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Klägerin ist eine KG, an der im Streitjahr die Brüder … (X) und … (Y) als Kommanditisten beteiligt waren; Komplementärin ohne Kapitalanteil war eine GmbH. Y ist zum 31. Dezember 2007 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Klägerin ist Teil einer Unternehmensgruppe (A-Gruppe), die vor allem Grundstoffe für … herstellt. Größtes Unternehmen der Gruppe ist die … (A-KG), die als Produktionsunternehmen tätig ist und an der im Streitjahr X und Y mit jeweils 24,5 v.H. und deren Vater V mit 51 v.H. beteiligt waren.
Der Klägerin obliegt u.a. der Auslandsvertrieb von Grundstoffen für das Produkt … „Z”), das von einem weiteren Unternehmen der A-Gruppe hergestellt wird. Ferner vergibt die Klägerin Lizenzen für die Marke Z sowohl an ausländische Gesellschaften der AGruppe als auch an dritte Unternehmen, denen sie auch know how überträgt. Die Vergabe von Liz...