rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden vom Steuerpflichtigen keine konkret nachprüfbare Tatsachen benannt, wo hohe Geldbeträge, die nicht alsbald benötigt werden, aufbewahrt worden sind, spricht eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass diese zins- und ertragbringend angelegt werden, so dass das FA berechtigt ist, die Höhe der Kapitaleinkünfte zu schätzen.
2. Die Höhe der geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nicht zu beanstanden, wenn der zu Grunde gelegte Zinssatz sich an der durchschnittlichen Umlaufrendite orientiert und ein derartiger Zinssatz in etwa dem entspricht, der in den Streitjahren im Durchschnitt erzielt worden ist.
Normenkette
AO § 162 Abs. 2, § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 20; FGO §§ 45-46
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger Geldvermögen verzinslich angelegt haben und ob das beklagte Finanzamt zu Recht Kapitaleinkünfte im Wege einer Schätzung angesetzt hat.
Die Kläger tätigten in den Jahren 1999 und 2000 in nicht unerheblichem Umfang Wertpapiergeschäfte. In das auf die Klägerin lautende Depot Nr. xxx, A-Bank AG, X/Schweiz, wurden am 29. Juni 1999 diverse Wertpapiere eingereicht. Die Wertpapiere mit einem Kurswert von rund 213.000 DM stammen aus einer Schenkung und wurden durch den Kläger bei der A-Bank in X/Schweiz am 7. Juli 1999 eingelöst. Der Erlös in Höhe von 212.760 DM wurde dem Konto der Klägerin bei der A-Bank, X/Schweiz, gutgeschrieben. Das Konto wurde im September 2002 aufgelöst. Der Verbleib des Geldes ist ungeklärt. Die Kläger erhielten ferner im Rahmen eines Vermächtnisses im Juli 2000 Wertpapiere in einem Wert von rund 1,45 Millionen DM. Die Papiere wurden am 4. Juli 2000 veräußert. Die Gutschrift erfolgte auf dem Girokonto des Klägers bei der B-Bank mit der Kontonummer yyy. Am 31. Juli 2000 wurde ein Betrag von 1 Million DM in bar abgehoben. Ferner erfolgte eine Festgeldanlage über 400.000 DM, die zwei Monate später mit einem Wert von 401.875 DM zurückgezahlt worden ist. Mit diesem Geld wurde die fällige Erbschaftsteuer in Höhe von rund 385.000 DM beglichen. Der Verbleib der 1 Million DM ist unklar. Seit dem Jahr 1995 war der Kläger beruflich für die Z AG tätig. Ferner wirkte er bei dem Transfer und der Neuanlage von mehreren Millionen DM für die am 2. Juni 2000 verstorbene Frau K, Tante der Klägerin, mit. Die Kläger waren seit dem Jahr 1998 generalbevollmächtigt für das Vermögen von Frau K. Nach dem Tod wurde der Kläger als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Der Kläger gab als Testamentsvollstrecker am 26. April 2001 die Erbschaftsteuererklärung in der Nachlasssache von Frau K beim Finanzamt U ab. In der Anlage zur Erklärung wurde das Vermächtnis an die Klägerin in Höhe von 1.446.970 DM angegeben.
Aufgrund eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft V gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Unterschlagung (Az 230 JS 45770/02) wurde die Straf- und Bußgeldsachenstelle U von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. März 2006 mit den weiteren Ermittlungen betraut. Das oben genannte Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft wurde am 1. Dezember 2005 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 21. März 2006 wurde durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle U das Strafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung 1999 bis 2003, versuchte Einkommensteuerhinterziehung 2004 und Erbschaftsteuerhinterziehung eingeleitet. Die Bekanntgabe erfolgte am 21. April 2006. Mit Beschluss vom 10. September 2003 wurden von der Kriminalpolizei umfangreiche Unterlagen der Kläger beschlagnahmt. Der Kläger hat von einer R Stiftung in der Schweiz für die Jahre 1999 und 2000 Provisionserträge in bar erhalten und nicht versteuert. Das Strafverfahren wurde für das Jahr 1999 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sich für dieses Jahr keine steuerliche Verkürzung ergab. In der Vernehmung der Klägerin am 1. September 2005, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, bestätigte die Klägerin die Schenkung der bei der A-Bank, X/Schweiz, eingereichten Wertpapiere von Frau K an die Kläger im Jahr 1999. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Klägers bei Straf- und Bußgeldsachenstelle U am 5. Februar 2009 bestätigte dieser ebenfalls die Schenkung an beide Eheleute. Mit Bescheid vom 9. November 2007 wurde von der Erbschaftssteuerstelle die dargestellte Schenkung unter der Steuernummer… /… versteuert. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Die daraus resultierende Steuer beträgt 23.872 Euro. Die Schenkung erfolgte am 29. Juni 1999. Die Anzeige der Schenkung wurde durch die Kläger pflichtwidrig unterlassen. Eine Erklärung wurde nicht abgegeben. Nach den Feststellungen der Straf- und Bußgeldsachenstelle U sind Provisionserträge unvollständig versteuert und falsche Angaben in der Erbschaftssteuererklärung vom 26. April 2001 hinsichtlich der Vorschenkung vom 29. Juni 1999 zugu...