Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung als Syndikussteuerberater und nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zulassung als Steuerberater ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit als Steuerberater als nichtselbstständige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber (Syndikussteuerberater) ausgeübt werden soll.
2. Im Fall des § 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 2 StBerG muss der Beruf des Steuerberaters selbstständig neben der Angestelltentätigkeit ausgeübt werden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber bestätigt, dass der Syndikus-Steuerberater berechtigt ist, während der Dientsstunden für Mandanten erreichbar zu sein und sich zur Wahrnehmung mandatsbezogener Termine und Besprechungen jederzeit vom Arbeitsplatz entfernen darf, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis einholen zu müssen. Nicht hinreichend ist, wenn der Syndikus-Steuerberater nur dann völlig freigestellt wird, wenn er Überstunden hat.
3. Die mit § 57 Abs. 4 StBerG getroffene Inkompatibilitätsregelung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Normenkette
StBerG § 58 S. 2 Nr. 5a, §§ 33, 48 Abs. 3, § 40 Abs. 3 Nr. 2, § 57 Abs. 4, § 57 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beruf als Steuerberater allein durch eine Angestelltentätigkeit (Syndikus-Steuerberater) nach § 58 Satz 2 Nr. 5 a Steuerberatungsgesetz (StBerG) ausgeübt werden kann.
Der Kläger ist Dipl. Kaufmann und erfüllt die Voraussetzungen für die Zulassung als Steuerberater. Er übt eine Angestelltentätigkeit als Steuerreferent gemäß § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG bei der X AG, … Y, aus, bei der er (auch) steuerberaterspezifische Aufgaben nach § 33 StBerG (sogenannte Vorbehaltsaufgaben) wahrnimmt.
Mit Schreiben vom 09. Juli 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater. Seine Bestellung sei am 1. August 2007 durch Verzicht erloschen. Er sei zuletzt Mitglied der Steuerberaterkammer Z gewesen. Er beabsichtige, eine berufliche Niederlassung in… K, …, zu begründen.
Gleichzeitig legte er der Beklagten eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 26. Juni 2009 vor, in der dieser Folgendes erklärte:
Als Arbeitgeber erklären wir unwiderruflich, dass
- wir damit einverstanden sind, dass der Angestellte neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf des Steuerberaters ausübt;
- der Angestellte durch seine Tätigkeit nicht gehindert ist, seinen Pflichten als Steuerberater nachzukommen. Der Angestellte ist berechtigt, seine Dienstzeiten innerhalb der Flexibilisierungs-Bandbreiten gemäß der „Betriebsvereinbarung über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der X AG zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat der X AG” vom 3. Mai 2004 einzuteilen. Außerhalb dieser Erklärung existieren keine mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, die die Tätigkeit als Steuerberater einschränken können.
Auf Aufforderung der Beklagten legte er mit Schreiben vom 17. Juli 2009 unter anderem die in der Bescheinigung 26. Juni 2009 genannte Betriebsvereinbarung vom 3. Mai 2004 vor.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 teilte die Beklagte hierauf dem Kläger mit, dass die eingeräumte „Flexibilisierungsbandbreite” nicht ausreiche, denn danach könne er zum Beispiel Gerichtstermine, die am Vormittag terminiert werden, nicht wahrnehmen. Die Beklagte benötige daher eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Kläger an etwaigen Gerichts- und Behördenterminen unabhängig von dieser Betriebsvereinbarung ohne Einverständnis teilnehmen dürfe.
Mit Schreiben vom 16. September 2009 bestätigte die X AG dem Kläger zusätzlich, dass er die von ihm geleisteten Überstunden jederzeit als Freizeitausgleich „abfeiern” könne. Damit bestünde für ihn die Möglichkeit, auch Vormittagstermine wahrnehmen zu können.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auch die weitere Bestätigung nicht ausreichend sei, da für den Fall, dass Überstunden nicht angespart worden seien, die erforderliche Freiheit zur unabhängigen Berufsausübung nicht gegeben sei.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2009 beantragte der Kläger hierauf, ihn uneingeschränkt für seine Steuerberatertätigkeit bei seinem Arbeitgeber und hilfsweise ihn als Steuerberater nur für seine steuerberaterspezifische Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber unter Verzicht auf das Erfordernis, eine berufliche Niederlassung unterhalten zu müssen, als Steuerberater zu bestellten.
Mit Bescheid vom 29. März 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiederbestellung als Steuerberater ab, da dieser eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare Tätigkeit ausübe. § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG setze voraus, dass der Betreffende neben seiner Angestelltentätigkeit als Steuerberater tätig sei. Da der Syndikus für seinen Arbeitgeber gerade nicht in seiner Eigenschaft als Steuerberater tätig werden dürfe und das Steuerberatergesetz keinen Titular-...