Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingangsabgaben

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

1) Streitig ist die Tarifierung von „Token-Ring Network 16/4 Adapter/A”.

Die Klägerin (Klin.) ließ u.a. von ihr als „Adapter für EDV-Anlagen” der Code-Nr. 8473 3090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Zollsatz 4 %) bezeichnete Netzwerk-Steckkarten (lt. Handelsrechnung IBM 16/4 Token-Ring Adapter/A) zum freien Verkehr abfertigen. Die Zollstelle entnahm der Sendung Proben und setzte mit wegen Zweifeln an der Einreihung in die KN vorläufigem Steuerbescheid vom 21. August 1992 F I – 1729 antragsgemäß Zoll nach der von der Klin. angegebenen Code-Nr. in Höhe von 3.181,23 DM gegen die Klin. fest.

Die Überprüfung durch die Zollehranstalt (ZLA) der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover ergab, die handelsübliche Bezeichnung der eingeführten Waren sei „Token-Ring Network 16/4 Adapter/A”. Es handle sich dabei um eine Netzwerk-Steckkarte in Form einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten Leiterplatte zum Einbau in IBM-Personalsystem/2 Computer zur Datenübertragung in drahtgebundener Telegraphentechnik innerhalb lokaler Netzwerke, welche kein Gerät für Trägerfrequenzsysteme sei. In Anwendung der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI KN sei die Ware der Code-Nr. 8517 8200 (seit 01. Januar 1993 8517 8290) KN (Zollsatz 7,5 %) zuzuweisen.

Mit Steueränderungsbescheid vom 15. April 1993 setzte das beklagte Hauptzollamt (HZA) den Zoll für die eingeführten Adapter demgemäß auf 5.964,80 DM herauf.

Während des Einspruchsverfahrens berichtigte das HZA den Zollwert von bisher 79.530,74 DM auf 60.989,49 DM und ermäßigte den Zoll mit weiterem Steueränderungsbescheid vom 02. Juni 1993 auf 4.574,21 DM. Dem weitergehenden Einspruchsbegehren half das HZA nicht ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 1994 wies es den Einspruch insoweit als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage macht die Klin. im wesentlichen geltend, die Einreihung der Adapter bei der Position 8517 KN sei unzutreffend; richtig sei die Zuweisung zur Position 8473 KN. Bezüglich einer anderen Sendung von Token-Ring Network 16/4 Adapter/A habe die Klin. eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) bei der OFD München eingeholt. Diese habe in ihrer vZTA vom 20. August 1992 die Adapter zwar ebenfalls bei der Code-Nr. 8517 8200 KN eingereiht, in einer weiteren von der Klin. eingeholten vZTA vom 02. Dezember 1992 aber einen technisch und funktionell gleichartigen sogenannten Multiprotokoll-Adapter der Position 8473 KN zugewiesen. Man müsse sich fragen, wo der technische Unterschied zwischen den genannten Adaptern liege. Ihnen sei nämlich gemeinsam, daß sie in einen Computer eingebaut werden müßten, um ihre Funktion überhaupt ausführen zu können, daß sie eine sogenannte Schnittstelle zwischen dem Computer, in den sie eingebaut seien, und verschiedenen externen Geräten einschließlich Computer, Drucker usw. seien und daß sie als solche Daten austauschten. Im Falle des streitgegenständlichen Netzwerk-Adapters seien die verschiedenen externen Geräte zusätzlich noch durch Datenkabel miteinander verbunden. Die Ansicht des HZA sei deshalb nicht nachvollziehbar, nur bei dem hier streitigen Adapter komme es darauf an, was an den Adapter-Ausgang angeschlossen werde, während dies bei dem Multiprotokoll-Adapter anscheinend gleichgültig sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum es sich bei der Datenübertragung mittels des hier streitigen Adapters um drahtgebundene Telegraphentechnik handeln solle, während bei dem Multiprotokoll-Adapter keine eigenständige Funktion erkennbar sei. Das HZA habe nicht die technischen Unterschiede zwischen einem Token-Ring-Adapter und im wesentlichen funktionsgleichen Adaptern (Tastaturschnittstellen-Adapter, Bildschirmschnittstellen-Adapter. Festplatten-Adapter und Adapter der parallelen und seriellen Schnittstellen), die sämtlich zur Position 8473 KN gehörten, beachtet.

Da der Klin. bekannt gewesen sei, daß andere Staaten der Europäischen Union (EU) den hier streitigen Adapter als Teil einer EDV-Anlage bei der Position 8471 oder 8473 KN eingruppierten, habe die Klin. eine entsprechende Auskunft der britischen Zollverwaltung erbeten. Nach der (von der Klin. vorgelegten) Auskunft vom 12. September 1991 werde der streitgegenständliche Adapter in Großbritannien der Position 8471 KN (Zollsatz 4,9 %) zugewiesen. Auch die OFD Karlsruhe habe in ihrem Schreiben vom 04. April 1992 ZT – 0270 B – 3991 – B 1 an das HZA Baden-Baden, Zollamt Bühl in einer unverbindlichen Zolltarifauskunft die hier streitigen Adapter der Position 8473 KN zugeordnet, da sie ausschließlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt seien. Schließlich würden die strittigen Adapter auch in der Ausfuhrliste bei den – den Positionen 8471 und 8473 KN entsprechenden – Nummern 1567 mit 1565 eingereiht. Das HZA habe nicht begründet, aufgrund welcher technischen Merkmale die hier streitigen Adapter die Funktion eines elektrischen Geräts für die drahtgeb...

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