Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987. – StNr.: …

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.09.2000; Aktenzeichen IX R 22/97)

 

Tenor

Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1987 vom 12. Februar 1991 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Finanzamts … vom 20. März 1991 geändert und die Einkommensteuer 1987 auf 55.904 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der den Klägern zu erstattenden Kosten abwenden, es sei denn die Kläger haben zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Zinsaufwendungen und Kosten der Darlehenssicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger, die als Eheleute Gütertrennung vereinbart haben und zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung 1987 neben nur vom Kläger erzielten positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und aus nichtselbständiger Arbeit für zwei im Alleineigentum der Klägerin stehende Mietwohngrundstücke jeweils einen Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen, die das Finanzamt … im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1987 zunächst im wesentlichen anerkannte (vgl. im einzelnen Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1987 vom 23. März 1989).

Im Rahmen einer im März 1990 durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß in den Werbungskosten für das Mietwohngrundstück … Hauptstraße Darlehenszinsen in Höhe von 11.168 DM und in den Werbungskosten für das Mietwohngrundstück … Darlehenszinsen in Höhe von 7.923,52 DM sowie Kosten der Darlehenssicherung für diese Darlehen in Höhe von 685,10 DM enthalten waren, die nach den zugrundeliegenden Darlehensverträgen nicht die Klägerin als Darlehensschuldnerin, sondern der Kläger als alleiniger Vertragspartner und Darlehensschuldner der Bank gegenüber schuldete. Die Klägerin hatte für diese Darlehen den Gläubigerbanken gegenüber jedoch Bürgschaftsverpflichtungen übernommen und zur dinglichen Absicherung die Grundstücke mit Grundschulden belastet.

Diese Darlehenszinsen berücksichtigte das Finanzamt … im geänderten Einkommensteuerbescheid 1987 vom 12. Februar 1991 bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr als Werbungskosten.

Im Einspruchsverfahren wiesen die Kläger darauf hin, daß die hier streitigen Darlehensverträge bei der Raiffeisenbank … nur auf Wunsch der Bank vom Kläger als alleinigem Darlehensschuldner abgeschlossen worden seien, weil nur er laufende positive Einkünfte erziele, während die Klägerin nicht berufstätig und ohne Einkommen sei.

Die Darlehensvaluten seien jedoch ausnahmslos für die einzelnen Mietobjekte verwendet und die Mieten auf laufende Konten bei der Raiffeisenbank … einbezahlt worden, die für jedes Objekt gesondert eingerichtet gewesen seien, um davon auch Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen leisten zu können. Es habe sich um Giro-Konten gehandelt, über die allein der Kläger verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Mietverträge selbst seien wiederum von der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Vermieterin abgeschlossen worden.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung wies das Finanzamt darauf hin, daß die vom Kläger geschuldeten und gezahlten Finanzierungskosten bei der Klägerin nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, weil die Voraussetzungen für abzugsfähigen Drittaufwand nicht erfüllt seien. Der Kläger habe nämlich keine Aufwendungen, die seine Ehefrau geschuldet habe, getilgt (Abkürzung des Zahlungsweges), sondern durch die Zinszahlungen seine eigene Schuld der Raiffeisenbank … gegenüber erfüllt.

Mit der nunmehr erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweisen sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Dezember 1968 (VI R 86/67 BStBl II 1969, 237).

Nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 1995 (GrS 4/92 BStBl II 1995, 281) machen die Kläger hilfsweise zum bisherigen Vorbringen geltend, daß nicht die Klägerin, sondern der Kläger selbst den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht habe. Da er die Anschaffungs- und Herstellungskosten der streitigen Mietobjekte getragen und vom ersten Tag an auch über die Mieteinnahmen verfügt habe, erfülle er allein den Tatbestand der Einkünfteerzielung.

Die von ihm zur Finanzierung der Mietobjekte aufgenommenen Darlehen und die damit zusammenhängenden Schuldzinsen seien folglich sein Aufwand, der, wenn nicht bei der Klägerin, dann im Rahmen der Einkunftsermittlung des Klägers berücksichtigt werden müsse. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 7. Juni 1991, 7. September 1994 und 14. Oktober 1996 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbesc...

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