Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung von § 50i EStG nach Schenkung eines zum Sonderbetriebsvermögen einer inländischen KG (Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) gehörenden Anteils an einer Private Limited an einen im Ausland ansässigen Mitunternehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anteil von mehr als 1 % an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (hier: Private Limited) ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 50i Abs. 1 Sat 1 EStG.
2. Auch im Kontext des § 50i EStG umfasst das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen in der Hand ihrer Gesellschafter.
3. § 50i Abs. 1 EStG ist für einen zum Sonderbetriebsvermögen einer inländischen Personengesellschaft gehörenden Anteil an einer Private Limited auch dann anwendbar, wenn sich der Anteil im Zeitpunkt der Schenkung des Anteils als dem Zeitpunkt, in welchem Deutschland das Besteuerungsrecht verloren hat, bereits im Sonderbetriebsvermögen befunden hat.
4. Nicht nur solche Vermögensübertragungen bzw. -überführungen, durch die Vermögen „von außen” erstmals in das steuerliche Betriebsvermögen der Personengesellschaft gelangt, sondern auch steuerneutrale Vermögensumschichtungen vor dem 29.6.2013 innerhalb des Betriebsvermögens derselben Personengesellschaft können der Anwendung des § 50i EStG unterliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit derjenige, in dem ein Wirtschaftsgut erstmals in das Betriebsvermögen gelangt. Wenn zu diesem Zeitpunkt keine stillen Reserven besteuert werden, so ist es grundsätzlich unerheblich, welche späteren Übertragungen innerhalb des Betriebsvermögens, zwischen Sonderbetriebsvermögen oder vom Gesamthandsvermögen in ein Sonderbetriebsvermögen oder umgekehrt, stattfinden.
5. Die Anwendung von § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG scheitert nicht daran, dass möglicherweise ein Anteil an der Private Limited dem Betriebsvermögen einer inländischen GmbH & Co. KG im Wege einer Einlage zugeführt worden ist bzw. aufgrund einer Betriebsaufspaltung ab der Gründung der Private Limited dort zu bilanzieren war und es deshalb an einer Übertragung oder Überführung im Sinne des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG fehlt.
6. Der Gesetzgeber hat den Wortlaut in § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG absichtlich weiter als in § 50i Abs. 1 Satz 1 gefasst. Satz 4 erfasst sämtliche Wirtschaftsgüter, also auch die des Privatvermögens, weshalb die Anteile im Sinne des § 17 EStG nicht gesondert genannt werden müssen.
7. § 50i Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz EStG ist als einheitliches Tatbestandsmerkmal im Sinne einer Legaldefinition des Besitzunternehmens bei einer Betriebsaufspaltung zu verstehen.
8. Zu den laufenden Einkünften im Sinne des § 50i Abs. 1 Satz 3 EStG gehören insbesondere Dividenden, zu den laufenden Einkünften der Personengesellschaft gehören auch die Sonderbetriebseinnahmen.
9. Fälle der unentgeltlichen Übertragung stellen einen der Hauptanwendungsfälle des § 50i EStG dar.
10. Der Wortlaut des § 50i EStG verlangt nicht eine Identität von Übertragendem und Steuerpflichtigem.
Normenkette
EStG 2015 § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 1 S. 3, § 17 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a, § 50i Abs. 1 Sätze 1, 3-4; AO § 12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Dividendenausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Z [ausländischer Staat] im Jahr 2015 an den in Y [ausländischer Staat] ansässigen Kläger aufgrund von § 50i Einkommensteuergesetz (EStG) in Deutschland zu besteuern ist.
Der Kläger lebt und arbeitet seit [...] in Y. Seither hat er in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Kläger ist als Kommanditist mit einem Anteil von [weniger als 15] Prozent an der A GmbH & Co. KG mit Sitz in X/Deutschland beteiligt. Im Sonderbetriebsvermögen dieser Personengesellschaft, bei der es sich um ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung handelt, hält er einen Anteil von 50 Prozent an der B Private Limited in Z (B Private Limited), die über ein Stammkapital von [...] verfügt. Seinen Anteil an der B Private Limited hat der Kläger durch Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom [...] (BP-Handakte Bd. IV Bl. 37, 39) von D erworben. Vor der Schenkung war die hundertprozentige Beteiligung an der B Private Limited in dessen Sonderbetriebsvermögen bei der A GmbH & Co. KG bilanziert (vgl. Bilanzakten, Jahresabschlüsse 2008 und 2009, jeweils Anlage 4/1). Der D [...] hatte die Anteile ab 1998 sukzessive, es dürfte sich bei den späteren Anschaffungskosten um Kapitalerhöhungen gehandelt haben, angeschafft (vgl. Bilanzakten, Jahresabschlüsse 2008 und 2009, jeweils Anlage 4/2).
[...]
Die A GmbH & Co. KG firmierte nach ihrer Gründung im Jahr [...] zunächst als A [...] KG und später, bis zum [...], als A KG. Der Kläger ist bereits seit dem Jahr [...] als Kommanditist beteiligt. Weitere Kommanditisten sind...