rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1983 bis 1986
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt und darüber mit dem Beklagten (FA) eine tatsächliche Verständigung erzielt wurde.
Anläßlich einer bei der Firma … (OS) – Rechtsvorgängerin der Klägerin – im Jahr 1989 durchgeführten Betriebsprüfung (vgl. Bp-Bericht vom 24. August 1990) traf der Prüfer folgende Feststellungen:
1. Verrechnungskonten ausländischer Schwestergesellschaften der OS seien nicht bzw. nur zum Teil verzinst worden. Unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % habe die OS zugunsten dieser Schwestergesellschaften auf Zinseinnahmen in folgender Höhe verzichtet:
1983 |
1984 |
1985 |
1986 |
DM |
DM |
DM |
DM |
106.460 |
80.047 |
53.995 |
89.732 |
2. Ein bis zum 30. Juni 1985 bei der OS angestellter Kraftfahrer (W.) sei im Prüfungszeitraum nahezu ausschließlich für die in der Schweiz ansässige Schwestergesellschaft der OS, die Fa. (AG), tätig gewesen. Deshalb habe OS die Lohnkosten (Bruttolohn plus Aufschlag) für diesen Fahrer der AG in Rechnung gestellt. Allerdings sei eine solche Inrechnungstellung für die jeweils 1. Halbjahre 1983 und 1985 in folgender Höhe unterblieben:
1983 |
1985 |
DM |
DM |
26.180 |
26.800 |
3. In der Zeit vom 24. September 1984 bis 21. Dezember 1984, in der ein Angestellter der OS (Herr F.) infolge eines Unfalls arbeitsunfähig war, wurde eine Ersatzkraft, nämlich ein für die in Holland ansässige Schwestergesellschaft der OS (BV) tätiger Angestellter (R. K.), für die OS tätig. Die dafür von der BV der OS in Rechnung gestellten Lohnaufwendungen über 47.250 DM seien um 12.500 DM zu hoch. Denn die BV habe ihrerseits für die ganzjährige Überlassung des bei der OS lohnmäßig erfaßten Angestellten K. lediglich 50.000 DM angesetzt.
Die vorgenannten Beträge wertete der Prüfer jeweils als vGA. Dem folgte das FA und erließ gem. § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1983 bis 1986. Die hiergegen rechtzeitig erhobenen Einsprüche wurden nicht begründet und mit Entscheidung vom 23. März 1992 zurückgewiesen.
Mit der am 22. April 1992 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend:
1. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der ausländischen Tochtergesellschaften der OS sei es erforderlich gewesen, 1987 Forderungsverzichte in nahezu voller Höhe der aufgelaufenen Verbindlichkeiten auszusprechen. Unter diesen Umständen hätte eine zusätzliche Verzinsung der Verrechnungskonten unwillkürlich zu einer höheren Schuld bei den einzelnen ausländischen Unternehmen geführt.
Zwar hätte eine abschnittsgerechte Einbeziehung der beanstandeten Verzinsung bzw. der Kostenverrechnung (für W. bzw. K.) in den einzelnen Perioden zu einem höheren Einkommen der Gesellschaft und der Gesellschafter geführt, aber dieses hätte nur buchtechnische Bedeutung entfaltet, weil es nicht realisierbar gewesen wäre. Unter Berücksichtigung einer Sanierung des Unternehmens hätte die so erhöhte Schuld in den Forderungsverzicht miteinbezogen werden müssen. Denn wirtschaftlich und tatsächlich sei es durch die beanstandeten Vorgänge zu keiner realen Mehrung des Vermögens gekommen.
2. In der Schlußbesprechung vom 12. Januar 1990 sei zwischen den Beteiligten eine Verständigung hinsichtlich der vorgenannten als vGA angesehenen Vorgänge dadurch zustande gekommen, daß der Betriebsprüfer jedenfalls konkludent sein Einverständnis geäußert hätte, auf den entsprechenden Ansatz einer vGA zu verzichten. Den Einwänden der Klägerseite gegen die Annahme einer vGA sei auch seitens des für die Veranlagung zuständigen Sachgebietsleiters des FA nicht widersprochen worden. Indessen sei einzuräumen, daß zu den einzelnen Punkten der Besprechung keine ausdrücklichen Äußerungen seitens des Sachgebietsleiters für Veranlagungen gemacht worden seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Körperschaftsteuerbescheide 1983 bis 1985 vom 09. August 1991 und den Körperschaftsteuerbescheid 1986 vom 21. August 1991, sämtlich in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. März 1992, mit der Maßgabe zu ändern, daß die bisher als vGAen angesetzten Beträge für 1983 um 132.640 DM, für 1984 um 114.797 DM, für 1985 um 82.795 DM und für 1986 um 89.732 DM gemindert werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt es aus:
Der Einwand der Klägerin, eine vGA liege deshalb nicht vor, weil 1987 gegenüber den Schwestergesellschaften Forderungsverzichte ausgesprochen worden seien, vermöge die Rechtsauffassung des FA nicht zu entkräften. In den einzelnen Streitjahren seien die Voraussetzungen einer vGA eindeutig erfüllt Ein zeitlich nachfolgender Forderungsverzicht könne nicht zurückliegende Sachverhalte und sich daraus ergebende rechtliche Konsequenzen rückgängig machen.
Gegen eine von der Klägerin behauptete tatsächliche Verständigung spreche bereits, daß hier nicht Tatfragen, sondern Rechtsfragen zu klären waren. Außerdem setze eine tatsächliche Verständ...