Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Verwaltungsakts vom 4. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1997 wird das Kindergeld ab Januar 1997 auf 220 DM festgesetzt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger (Kl), der am … 1940 geboren wurde, hat mit seiner am … 1934 geborenen Ehefrau zwei leibliche Kinder: die am … 1967 und am … 1970 geborenen Töchter Sabine und Andrea. Der Kl bezieht Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeits- und einer Betriebsrente. Die Rentenzahlungen betrugen im Jahr 1997 monatlich … DM bzw. … und … DM (jeweils brutto – Bl. 212 und 213 der FG-Akten). Der Kl wird seit Jahren wegen seiner geringen Einkünfte nicht (mit seiner Ehefrau) zur Einkommensteuer – ESt – (zusammen) veranlagt (Hinweis auf die NV-Verfügung des Wohnsitzfinanzamts für 1994 vom 3. Februar 1995 – Bl. 121 der Kindergeldakten –).
Die Tochter des Kl. … leidet seit ihrer Geburt an einer geistigen Behinderung im Sinne der Imbezillität, möglicherweise bei Zustand nach frühkindlichem Hirnschaden, mit mangelhafter Sprachentwicklung, motorischer Retardierung und erethischen und (selbst- bzw. fremd-)aggresiven Verhaltensstörungen [Stellungnahme vom 8. November 1983 des pädagogischen Leiters der Anstalt … – im folgenden: Anstalt … – (Bl. 54 und 55 der Akten des … im folgenden L. –)]. Nach den Aussagen des Leiters des Sozialdienstes in der mündlichen Verhandlung leidet sie zudem an einem autistischen Syndrom. Im übrigen ist sie insbesondere bei größeren Menschenansammlungen völlig hilflos. Ihre Eltern sind neben ihrer Schwester, die inzwischen in … wohnt, wichtige Bezugspersonen und zudem die einzigen Personen außerhalb der Anstalt …, deren Besuche die Tochter selbst auch erwartet. Die Anstalt … legt großen Wert darauf, daß der Kontakt zu ihren Eltern erhalten bleibt. Die Tochter des Kl kann die Anstalt … nicht allein verlassen. Sie ist z. B. nicht in der Lage die Gefahr, die von Kraftfahrzeugen ausgeht, zu erkennen („würde einfach gehen”). Die Belastung der Eltern ist immens, wenn ihre Tochter bei ihnen zu Hause ist: „Da läuft nicht mehr viel”. Selbst auf geringste Veränderungen ihrer Lebensumstände muß die Tochter wochen- und monatelang (durch Gespräche) vorbereitet werden. Wegen des weiteren Vorbringens des Leiters des Sozialdienstes wird auf die bei den FG-Akten befindliche Tonbandaufnahme hingewiesen.
Die Tochter gehört zum Personenkreis der Schwerstbehinderten im Sinne des § 24 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), im übrigen ist sie pflegebedürftig im Sinne von § 69 Abs. 3 BSHG [Hinweis auf das Gutachten vom 19. Juni 1989 der Abteilungsärztin der Anstalt … (Bl. 175 und 176 der L. Akten)]. Wegen des Entwicklungs- und Leistungsstandes im Allgemeinverhalten und in verschiedenen Lernbereichen wird auf den Bericht der Schule … in … vom Juni 1989 Bezug genommen (Bl. 190 – 193 der L. Akten). Nach dem Bescheid des Versorgungsamts … vom 28. Juli 1976 ist sie zu 100 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert (infolge eines Hirnschadens), auf ständige Begleitung angewiesen, erheblich geh- und körperbehindert im Sinne von § 39 Abs. 1 (Nr. 1) BSHG. Im Bescheid ist das Merkmal „H” eingetragen (a.F. – Bl. 34 und 35 der L. Akten; Bl. 102/Rückseite der Kindergeldakten).
Die Tochter ist seit dem 31. August 1981 als Pflegling in die Anstalt … aufgenommen (Schreiben der Anstalt vom 7. September 1981 – Bl. 31 und 32 der L.-Akten). Der L. hat mit Bescheid vom 13. August 1981 die Kosten der Unterbringung auf der Grundlage der Vorschriften über die Eingliederungshilfe für Behinderte übernommen (Hinweis auf § 40 i.V.m. § 39 und § 100 Abs. 1 und 2 BSHG – vgl. Bl. 26 und 27 der L.-Akten). Die Tochter des Kl besuchte bis Juli 1994 die zur Anstalt … gehörende Sonderschule. Ab August 1994 wurde sie, weil sie nicht fähig ist, die Werkstätte für Behinderte zu besuchen, in der Anstalt … in die heilpädagogische Förderung aufgenommen und erhält dort eine arbeitstherapeutische Förderung. Lohn wird ihr hierfür nicht gezahlt (Hinweis auf das Schreiben der Anstalt … vom 8. Juli 1994 – Bl. 96 der Kindergeldakten). Den Wert und Sinn einer Arbeit/Tätigkeit vermag die Tochter des Kl nicht zu erfassen (Hinweis auf die Aussagen des Leiters des Sozialdienstes).
Seit ihrer Aufnahme in die Anstalt … verbringt die Tochter des Kl regelmäßig Wochenenden und die Weihnachtsfeiertage in ihrem Elternhaus (Hinweis auf Bl. 92. 173. 30 der L. Akten). Daneben besuchen ihre Eltern sie einige Male im Jahr in der Anstalt …. Die (einfache) Entfernung zwischen Anstalt und Wohnsitz beträgt c...