Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Betriebsaufgabe durch Übereignung eines zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter des Besitzunternehmens gehörenden Grundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1995
Leitsatz (amtlich)
Der Gewerbebetrieb einer Ehegatten-Personengesellschaft, die ein zum Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter gehörendes Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an das Betriebsunternehmen vermietet, wird nicht dadurch aufgegeben, dass die Gesellschafter das Grundstück bei fortbestehendem Mietvertrag ihren Kindern unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs schenken. Der durch die Schenkung im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter entstandene Entnahmegewinn ist deshalb nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3-4, § 34 Abs. 2, § 4 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Eheleute … und … waren je hälftig Eigentümer des in … gelegenen bebauten Grundstücks …. Von dieser Immobilie hatte die Klägerin (Klin) den Grund und Boden zu 92 % und das aufstehende Gebäude zu 90 % an die … GmbH vermietet. Im Jahre 1995 war Herr … … zu 80 % an der letztgenannten Körperschaft beteiligt; der Anteil von Frau … … betrug 20 %.
Der betrieblich genutzte Anteil am o.g. Grundstück, der in der Zeit von 1982 bis Ende 1993 etwas geringer gewesen (74 % des Bodens und 67 % des Gebäudes) und nach einer in 1995 durchgeführten Außenprüfung (Ap) auf die oben genannten Werte erhöht worden war, wurde im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung als Betriebsvermögen der Klin angesehen mit der Folge, dass die GmbH-Anteile der o.g. Körperschaft in ihrer Sonderbilanz als gewerbliches Vermögen ausgewiesen wurden. Die sachliche und personelle Verflechtung der Klin mit der o.g. GmbH ist unstreitig (Hinweis auf den Schriftsatz der Kl vom 15. Mai 2001).
Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1995, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, schenkten die Eheleute … und … das Grundstück … ihren drei Kindern, wobei sich „die Veräußerer… als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB … einen lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch” vorbehielten, der bis zum Tode des „Längerlebenden” verbleibt (§ 2 Abs. 3 und 4 der Urkunde 1995/467 des Notars … – künftig: notarielle Urkunde). § 3 Abs. 7–9 der zitierten notariellen Urkunde lautet (Bl. 5 der Allgemeinen Akte):
„Der Vertragsgegenstand ist vermietet. Das Mietverhältnis ist dem Erwerber bekannt, ebenso die Vorschriften der §§ 571 ff. BGB. Der Erwerber tritt in das Mietverhältnis mit Ende des Nießbrauches ein. Der Mietzins steht dem Erwerber mit Ende des Nießbrauches zu.
Der Veräußerer versichert, dass Vorausverfügungen über den Mietzins nicht erfolgt sind. Eine evtl. geleistete Kaution ist mit Ende des Nießbrauches auf den Erwerber zu übertragen.
Die Besitzübergabe erfolgt mit Ende des Nießbrauches.”
In der Bilanz zum 31. Dezember 1995 wies die Klin aus der Grundstücksentnahme einen Gewinn von insgesamt … DM aus und erklärte, die GmbH-Anteile gingen Ende Dezember 1995 „zum gemeinen Wert von DM 0 in das Privatvermögen der Gesellschafter über.” Die Abwertung dieser seit 31. Dezember 1987 in den Sonderbilanzen mit insgesamt … DM geführten GmbH-Anteile sei in 1995 „erforderlich (gewesen), weil durch die Verluste 1994 und 1995 ein deutlich negatives Eigenkapital verursacht” worden sei.
Ab 1. Januar 1996 wurde die Klin als „Vermietungsgesellschaft … fortgeführt.
In dem gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheid 1995 vom 24. September 1996 übernahm das beklagte Finanzamt (FA) die von der Klin erklärten Werte.
Nach einer weiteren Ap führte der Amtsra… in seinem Bericht von 23. Dezember 1998 u. a. aus:
„1.05 Entnahme Grundstück …
Das o.g. Grundstück wurde 1995 gegen Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs auf die Kinder übertragen. Die Betriebsaufspaltung wird dabei durch die Ausübung des Nießbrauchsrechts fortgesetzt. Das Grundstück ist jedoch zu entnehmen. Die GmbH-Anteile bleiben Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Nach Auffassung der OFD … (Frau … nach Rücksprache mit Herrn … handelt es sich um einen laufenden Gewinn.
Begründung:
Die wesentliche Betriebsgrundlage Grundstück … wird weiterhin vermietet. Es ist gleichgültig, ob als Eigentümer oder als Nießbrauchsberechtigter. Das Wirtschaftsgut Grundstück wird durch das Imm. Wirtschaftsgut Nießbrauchsrecht ersetzt. Eine Änderung des Gesellschaftszwecks liegt somit ebenfalls nicht vor.
Entnahmewert:
a) Grund und Boden |
… DM |
b) Gebäude … |
DM |
Entnahmewert insgesamt |
… DM |
Buchwert Grund und Boden |
./. … DM |
Buchwert Gebäude |
./. … DM |
Gewinn = Entnahme |
… DM |
Anteil …½ = |
… DM |
Anteil …½ = |
… DM” |
Der Bekl übernahm die im o.g. Bericht ausgewiesenen Bewertungen und setzte im Bescheid vom 9. Februar 1999, in we...