rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage steht Miteigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu
Leitsatz (redaktionell)
Dem Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzweck genutzten Wohnung steht die Eigenheimzulage nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu. Dies gilt auch soweit den anderen Miteigentümer mangels Eigennutzung kein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 2 S. 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Antragsteller hat sich zu 1/6 an der mit Gesellschaftsvertrag vom 26. August 2002 gegründeten "Gxxxxx GbR" beteiligt. Die anderen Gesellschafter sind xxxx Pxxxxx und xxxx Sxxxxx mit Beteiligungen von jeweils 1/3 und die Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau Sxxxxxx, mit 1/6. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, die Modernisierung, Nutzung und Bewirtschaftung sowie Verwertung von Grundstücken.
Mit Kaufvertrag vom 9. Oktober 2002 erwarben die Gesellschafter das Wohn- und Geschäftshaus in Bxxxxx-xxxxxxxx, Rxxxxxxxxxxxx xxx, mit Lastenwechsel zum 7. Dezember 2002 zu einem Kaufpreis von 197 489,00 Euro.
Nach Durchführung umfangreicher Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bewohnt der Antragsteller seit Mitte April 2003 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind die aus der Zusammenlegung zweier kleinerer Wohnungen hervorgegangene Wohnung im 2. Obergeschoss des Gebäudes.
Der Antragsteller beantragte die Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2003, die ihm durch den Bescheid vom 12. Februar 2004 für die Jahre 2003 bis 2009 einschließlich in Höhe von 639,00 Euro (entsprechend 50 % von 1 278,00 Euro) zuzüglich einer Kinderzulage in Höhe von 384,00 Euro gewährt wurde.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch verfolgte der Antragsteller das Ziel einer Erweiterung des Förderungszeitraums auf das Jahr 2010. Zur Begründung trug er vor, dass zwar der Besitz am streitbefangenen Grundstück am 7. Dezember 2002 auf die GbR übergegangen sei, jedoch habe er erst aufgrund eines Beschlusses aller Gesellschafter den Besitz an der Wohnung im 2. Obergeschoss im Kalenderjahr 2003 erlangt.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass der Fördergrundbetrag nur in Höhe seines Miteigentumsanteils von 1/6 zu gewähren sei und stellte eine entsprechende Verböserung in Aussicht. Da der Antragsteller seinen Einspruch aufrechterhielt, erließ der Antragsgegner am 27. April 2005 eine Einspruchsentscheidung, mit der zum einen der Einspruch zurückgewiesen wurde, was die begehrte Ausweitung des Förderungszeitraums anging und zum anderen die Zulage für die Jahre 2003 bis 2009 gekürzt wurde, weil der Antragsteller den Fördergrundbetrag nur in Höhe seines Miteigentumsanteils von 1/6 in Anspruch nehmen könne, also in Höhe von 213,00 Euro (zusammen mit der Kinderzulage: 597,00 €).
Was den Förderzeitraum angehe, beginne dieser mit dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung. Der Anspruch auf Förderung bestehe nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutze. Eine Wohnung sei angeschafft, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an dem Objekt erlange, was regelmäßig der Zeitpunkt sei, zu dem Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergingen. Die Gesellschafter der GbR seien wirtschaftliche Eigentümer zum Zeitpunkt des im Kaufvertrag vereinbarten Lastenwechsels geworden in Höhe ihres jeweiligen Anteils.
Einen Antrag auf Vollziehungsaussetzung hat der Antragsgegner abgelehnt.
Daraufhin hat der Antragsteller Klage erhoben, bei der es um die Höhe des Fördergrundbetrages und die Frage des Förderzeitraums geht. Zur Klagebegründung führt er an, dass die von ihm genutzte Wohnung infolge Zusammenlegung zweier Wohnungen von je 80 und 60 m entstanden sei, wobei die kleinere Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet gewesen sei, weil sie nicht über Bad und WC verfügt habe. Wegen der Vereinbarung einer Nutzungsregelung zwischen den Gesellschaftern sei er, der Antragsteller, so zu stellen, als wäre er hälftiger wirtschaftlicher Eigentümer der von ihm genutzten Wohnung. Aufgrund der Nutzungsvereinbarung ergebe sich eine auf Dauer angelegte Beschränkung des bürgerlichrechtlichen Eigentums der die jeweilige Wohnung nicht bewohnenden Gesellschafter. Der Sachverhalt sei dem einer Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz vergleichbar, die aus Kostengründen unterblieben sei.
Unter Bezugnahme auf die Klagebegründung hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Vollziehungsaussetzung gestellt.
Er beantragt,
die Vollziehung des Bescheides über Eigenheimzulage vom 12. Februar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2005 auszusetzen, soweit die für die Jahre 2006 bis 2009 zu gewährende Eigenheimzulage von 1 023,00 Euro pro Jahr auf 597,00 Euro pro Jahr und eine Rückzahlung von insgesamt 1 278,00 Euro festgesetzt ist,
die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zur gerichtlichen Ent...