Entscheidungsstichwort (Thema)

Benennung von Zahlungsempfängern

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an ausländische Subunternehmer kann nicht abgelehnt werden, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Zahlungen zumindest teilweise in den Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes zurückgeflossen sind, sie dem Finanzamt nicht offenbart wurden und so die Gefahr besteht oder der Schaden für den Fiskus sogar schon daraus eingetreten ist, dass die Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben die Einnahmen bei sich nicht steuererhöhend erfassen.

 

Normenkette

AO § 160; FGO § 69 Abs. 2-3; AO §§ 88, 90 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist ein alteingesessenes Unternehmen, das im Bereich des ... tätig ist. Sie beschäftigte im Veranlassungszeitraum 1995 durchschnittlich 98 gewerbliche Mitarbeiter, davon drei Maurer und sechs Steinsetzer.

1994 und 1995 wickelte die Antragstellerin einige Großaufträge - zum Beispiel Bauvorhaben auf dem K. in P. der A. in M. und der W. in H. - ab und setzte dabei sogenannte Leiharbeitnehmer ein, die durch die beiden ... Gesellschaften WSB. und BC. überlassen worden waren.

In den aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Antragstellerin ergangenen Änderungsbescheiden vom 28. September 1999 erkannte der Antragsgegner von den Zahlungen von ... DM im Jahre 1995 bzw. ... DM im Jahre 1996, die die Antragstellerin an die vorgenannten Firmen geleistet hatte, nur noch die Hälfte als Betriebsausgaben an und berücksichtigte dementsprechend nur noch ... DM im Jahre 1995 und ... DM im Jahre 1996 als Betriebsausgaben. Die darüber hinaus geleisteten Zahlungen sah der Antragsgegner als nicht abzugsfähige Aufwendungen an.

Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg ebenso der gleichzeitig mit den Einsprüchen gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

In seiner Einspruchsentscheidung führt der Antragsgegner aus, nach einer Wirtschaftsauskunft des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - aus dem Jahre 1998 handele es sich bei den beiden ... Unternehmen um Domizilgesellschaften, also Briefkastenfirmen ohne eigenen Geschäftsbetrieb in E. Die Gesellschaften hätten in E. im Berichtszeitraum weder über eine eigene Geschäftsadresse noch über eigene Kommunikationsanschlüsse verfügt. Sie hätten keine Mitarbeiter und verfügten nicht über einen ortsansässigen Geschäftsführer. Das eingezahlte Gesellschaftskapital sei in beiden Fällen für ein aktiv tätiges Unternehmen als nicht ausreichend anzusehen.

Am 22. Juli 1997 sei die BC. von den Behörden aus dem Handelsregister gelöscht worden, weil dieses Unterenehmen seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Es lägen keine Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Nachweise über Telefonbucheintragungen oder Aufstellungen über Personal im Berichtszeitraum vor. Zwar sei das Unternehmen zur Zeit der Rechnungsstellung rechtlich existent gewesen, jedoch sei die in den Rechnungen angegebene V.A.T.-Nr. am 1. Mai 1995 gelöscht worden und sei zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht mehr gültig gewesen.

Ähnliches gelte für die WSB.

Nach Feststellungen des BMF seien die Firmen BC. und WSB. bereits bundesweit als Briefkastengesellschaften auffällig geworden.

Da die Antragstellerin keine Nachweise über die aktiven Geschäftsbetriebe ihrer beiden ... Geschäftspartner habe vorlegen können, sei sie nach der Rechtsprechung zu § 160 Abgabenordnung - AO - gehalten, die tatsächlichen Empfänger der Leistungen nachzuweisen. Die von der Antragstellerin auf ein entsprechendes Auskunftsverlangen erteilten Auskünfte seien unzureichend gewesen. Es sei vollkommen offen und ungeklärt geblieben, bei wem die Geldbeträge letztlich verblieben seien und ob die Empfänger möglicherweise im Inland steuerpflichtig seien. Denn es sei nicht auszuschließen, dass die Personen, die als Scheckeinlöser aufgetreten seien, lediglich die Funktion eines „Durchlaufpostens“ hatten und auf diese Weise Zahlungen von Steuerinländern über ausländische Leistungserbringer an Steuerinländer zurückgeflossen seien.

Die Benennung der Scheckeinlöser sei im Hinblick auf § 160 AO im Streitfall auch deshalb nicht ausreichend gewesen, weil die Finanzverwaltung im Ausland keine Möglichkeit der Verifizierung von Zahlungen habe. Die Antragstellerin könne sich insbesondere nicht auf Zeugen im Ausland berufen, denn diese könnten im Ausland nicht nach der Richtigkeit ihrer Aussage befragt werden. Deshalb hätte die Antragstellerin weitere Beweismittel vorlegen müssen, aus denen ersichtlich sei, dass die benannte Personen tatsächlich die wirtschaftlichen Empfänger der Zahlungen seien.

Ferner korrigierte der Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung die von der Antragstellerin in Anspruch genommene Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von 3 v. H. auf 1 v. H. Sofern die Antragstellerin über den Pauschalsatz von 1 v. H. hinauszugehen beabsichtigte, werde eine gena...

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