Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der tatsächlichen Leistung bei Kreditgewährung zwischen einer Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern und Abwicklung der Kreditgewährung über ein Verrechnungskonto

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Darlehensgewährung einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter und der buchmäßigen Abwicklung dieser Kreditgewährung über ein Verrechnungskonto kann bei der Gesellschaft in der Lastschrift der Zinszahlungsschulden auf diesem Konto eine Leistungshandlung, wie sie § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG erfordert, nur gesehen werden, wenn die Zinsen nicht lediglich buchmäßig festgehalten werden, sondern mit der Lastschrift zum Ausdruck kommt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Im Streit ist, ob jeweils in den Streitjahren bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärte Schuldzinsen in diesen Jahren tatsächlich geleistet worden sind im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG -.

Die Gesellschafter der Antragstellerin sind zugleich die alleinigen Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH in Berlin. An deren Stammkapital sind sie im Verhältnis 40 zu 40 zu 20 beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom 18. März 1992 erwarben sie als Gesellschafter bürgerlichen Rechts das Grundstück zur gesamten Hand. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus und einem zweigeschossigen Gewerbegebäude bebaut und wurde im Anschluss an den Erwerb zum Zweck der Fremdvermietung modernisiert. In gleicher Weise sind die Gesellschafter der Antragstellerin an verschiedenen weiteren Grundstücksgemeinschaften beteiligt.

Eine im Kalenderjahr 2000 durchgeführte Außenprüfung bei der Steuerberatungs GmbH ergab, dass neben den persönlichen Verrechnungskonten für die drei Gesellschafter weitere Verrechnungskonten für die jeweiligen Grundstücksgemeinschaften von der GmbH durchgeführt worden waren. Nach den Feststellungen der Außenprüfung wurden fällige Zahlungsverpflichtungen der Antragstellerin über die GmbH ausgeglichen. Deshalb entwickelten sich die Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber der GmbH in den Streitjahren wie folgt:

1. 1. 1995

31. 12. 1995

31. 12. 1996

31. 12. 1997

290.500,70

314.063,53

339.607,36

366.775,95

jeweils in DM.

Der Schuldenstand auf dem Verrechnungskonto wurde mit 8 % p. a. verzinst. Dem lag eine vom Gericht im Antragsverfahren angeforderte und von der Antragstellerin vorgelegte Vereinbarung vom 2. Mai 1990 zugrunde, in der es heißt:

„Aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen können zwischen der GmbH und den Gesellschaftern allein oder in Form von Personenmehrheiten (Gesellschaften) Forderungen und Verbindlichkeiten entstehen.

Diese Forderungen oder Verbindlichkeiten werden auf Darlehenskonten oder Verrechnungskonten erfasst.

Die Darlehens- oder Verrechnungskonten sind taggenau zu verzinsen. Als Zinssatz sowohl für Forderungen als auch für Verbindlichkeiten gilt bis auf Weiteres ein Zinssatz in Höhe von 8 v. H. als angemessen und vereinbart.

Die Zinsen werden den Darlehens- oder Verrechnungskonten jeweils zum Jahresende gutgeschrieben bzw. belastet.“

Die mit 23.562,83 DM für 1995, mit 25.543,83 DM für 1996 und mit 27.168,59 DM für 1997 auf dem Verrechnungskonto erfassten Zinsen erkannte der Antragsgegner in den nach § 173 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - ergangenen Änderungsbescheiden vom 22. Mai 2000 nicht an, da die Antragstellerin mangels ausreichender Mittel nach seiner Auffassung nicht in der Lage war, den Verpflichtungen der GmbH gegenüber nachzukommen.

Zur Begründung der daraufhin eingelegten Einsprüche trug die Antragstellerin vor, dass unabhängig vom Kontostand des Verrechnungskontos der Antragstellerin die Zinsbelastung jederzeit hätte ausgeglichen werden können. Für alle Streitjahre sei festzustellen, dass die Einlagen der Gesellschafter auf den Verrechungskonten die belasteten Zinsen bei weitem überstiegen hätten. Die einzelnen Gesellschaften bürgerlichen Rechts - GbR - seien damit sehr wohl in der Lage gewesen, die ihnen belasteten Zinsen zu zahlen. Aufgrund ihrer beherrschenden Stellung seien die Gesellschafter jederzeit in der Lage, die Einlagen so zuzuordnen, dass in jeder GbR höhere Einlagen als Zinsaufwendungen entstanden wären. Es komme nicht darauf an, wie im konkreten Fall die Zuordnung erfolgt sei, alleine die Möglichkeit beliebiger Zuordnung sei ausschlaggebend. Schon die tatsächlichen Zahlungen der Gesellschafter an die GbR überstiegen bei weitem die den GbR belasteten Zinsen in jedem Jahr. Darüber hinaus hätten von den persönlichen Verrechnungskonten Umbuchungen in beliebiger Höhe vorgenommen werden können, die ebenfalls die Verrechnungskonten der GbR entlastet hätten. Es könne nicht gefordert werden, dass die jeweilige GbR aus ihrer eigenen Einkunftsquelle Grundstück über die erforderlichen Mittel verfüge, um die Zinsen zu bedienen. Hinsichtlich des zur Erläuterung beigefügten Zahlenwerks wird auf ... der Feststellungsakte verwiesen.

Der Antragsgegner wies die Einsprüche durch zusammengefa...

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