Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheides 1993 sowie des Gewerbesteuermeßbescheides für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen für das 4. Vierteljahr 1994
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Gründe
Die Antragstellerin ist ein … Luftverkehrsunternehmen, das überwiegend im Charterverkehr tätig ist. Sie fliegt teils mit eigenen, teils mit geleasten Flugzeugen eines in ansässigen Leasinggebers.
Im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung 1993 rechnete der Antragsgegner gemäß § 8 Nr. 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) die Hälfte der in diesem Veranlagungszeitraum geleisteten Miet- und Pachtzinsen i. H. v. … DM dem Gewerbeertrag und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG. die Teilwerte der geleasten Wirtschaftsgüter i. H. v. … DM dem Gewerbekapital hinzu. Entsprechend verfuhr er bei der Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen für das 4. Quartal 1994. Dagegen erhob die Antragstellerin Einspruch, über den noch nicht entschieden ist. Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der streitigen Bescheide lehnte der Antragsgegner ab.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Hinzurechnungen gemäß den §§ 8 Nr. 7, 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG verstießen sowohl gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot der Art. 6, 59 ff. EG-Vertrag als auch gegen das geltende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und … zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer vom 17. Oktober 1962 (DBA …).
Die Hinzurechnungen führten bei Leasingtransaktionen über innereuropäische Grenzen zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von In- und Ausländern: Die Hinzurechnungen erfolgten nur insoweit, als Leasingobjekt und -raten nicht bereits bei der Veranlagung des Leasinggebers zur deutschen Gewerbesteuer Berücksichtigung fänden. Dies habe zur Folge, daß bei ausländischen Leasinggebern grundsätzlich die Hinzurechnung der Teilwerte und anteiligen Leasingraten vorgenommen werde, bei inländischen Leasinggebern dagegen nicht. Dies verstoße gegen das in Art. 6 EG-Vertrag verankerte allgemeine Diskriminierungsverbot und die speziellen Regelungen über den freien Dienstleistungsverkehr.
Außerdem verstießen die Hinzurechnungen gegen das DBA …. Dieses Abkommen sehe nämlich in Art. XX (c) vor, daß Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt würden, nur in dem Vertragsstaat der Vermögensbesteuerung unterworfen werden könnten, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befinde. In den Regelungsbereich dieser Vorschrift fällt nach Ansicht der Antragstellerin nicht nur die Vermögens teuer im eigentlichen Sinne, sondern auch die Gewerbesteuer vom Gewerbekapital. Dies ergebe sich daraus, daß sowohl die Vermögensteuer als auch die Gewerbekapitalsteuer technisch an den Vermögensbestand anknüpften und sie in ihrer Belastungswirkung als Steuern vom Vermögen zu klassifizieren seien. Art. XX (c) DBA … erfasse deshalb auch die Gewerbesteuer auf das Gewerbekapital.
Aber auch wenn man mit dem Antragsgegner Art. XX (c) DBA … nicht auf die Gewerbekapitalsteuer für anwendbar halte, verhinderten Art. 3 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 DBA … die vom Antragsgegner vorgenommenen Hinzurechnungen. Nach Art. 3 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 DBA … dürfe ein gewerbliches Unternehmen eines der beiden Vertragsstaaten nur in diesem Staat der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital unterworfen werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat seine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübe. Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 DBA … bestimme, daß der Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragsstaat zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital herangezogen werden könne, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befinde. Da der Leasinggeber im Streitfall aber unstreitig weder eine Betriebsstätte in Deutschland unterhalte noch sich hier der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befinde, folge aus den genannten Vorschriften, daß das DBA … das Besteuerungsrecht nach dem Gewerbekapital … zuweise.
Die Antragstellerin hat sich mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1995 an das Finanzgericht Berlin mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gewandt. Die Antragsschrift ist dem Antragsgegner ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 1. November 1995 zugestellt worden. Der Antragsgegner hat sich trotz entsprechender Aufforderung und zweimaliger Erinnerung zu dem Antrag nicht geäußert und auch die Akten nicht vorgelegt.
Die Antragstellerin hat den am 2. November 1995 erlassenen Änderungsbescheid gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache di...