rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides - Kontrolle der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 69 Abs. 3 FGO soll die Vollziehung eines Steuerbescheids ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Zu dem erforderlichen Buchnachweis gehört nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 UStDV die USt-IdNr. des Abnehmers. Dabei muss es sich um die richtige USt-IdNr. des richtigen Abnehmers handeln, weil nur dadurch zusammen mit der zusammenfassenden Meldung (§ 18 a UStG) eine Kontrolle der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen möglich ist. Die Identifikation des wirklichen Abnehmers ist erforderlich, um zu prüfen, ob der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb des Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat entspricht, und damit die Besteuerung im Gemeinschaftsgebiet zu gewährleisten.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; UStDV § 17c Abs. 1 S. 1; UStG § 6a Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Die Antragstellerin -AStin.- betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Unternehmen, das den Groß- und Einzelhandel mit Artikeln der Unterhaltungselektronik zum Gegenstand hat. Sie wendet sich mit ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung -AdV- gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2001 und den Zinsbescheid vom 10. Juli 2003, mit denen der Antragsgegner -Ag.- als steuerfrei erklärte innergemeinschaftliche Lieferungen der AStin. an die Firma X in M/ Italien in Höhe von 7 150 486,00 DM als steuerpflichtig ansah. Hieraus ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 504 273,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 520,00 €.
Der Ag. versagte die Steuerfreiheit unter Hinweis darauf, dass Ermittlungen der italienischen Finanzbehörden zu der Erkenntnis geführt hätten, dass es sich bei dem vom Unternehmen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer -USt-IdNr.- aufgezeichneten Erwerber um ein Scheinunternehmen handle. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 a Umsatzsteuergesetz -UStG- seien nicht erfüllt, weil der erforderliche Buchnachweis nicht erbracht worden sei, da die USt-IdNr. des tatsächlichen Abnehmers nicht aufgezeichnet worden sei. Der schutzwürdige gute Glaube des § 6 a Abs. 4 UStG betreffe nur unrichtige Angaben des Abnehmers über die in § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen. Bei Verstößen gegen § 6 a Abs. 3 UStG gelte dies nicht und die mangelnde Identität müsse dem allgemeinen Unternehmerrisiko zugeordnet werden.
Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2003, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 161-165 Umsatzsteuerakten -UStA-), als unbegründet zurückgewiesen. Das Klageverfahren ist zum Aktenzeichen 5 K 5392/03 beim 5. Senat des Finanzgerichts -FG- Berlin noch anhängig.
Im Rahmen des gleichzeitig gestellten Antrags auf AdV macht die AStin. geltend, es handle sich bei der Firma X nicht um ein nicht gewerblich tätiges Unternehmen. Sie habe sowohl vor der ersten durchgeführten Lieferung als auch mehrmals im Zuge der anhaltenden Geschäftsbeziehung Anfragen über die Richtigkeit der genannten Firmendaten (Name, Adresse, USt-IdNr.) beim Bundesamt für Finanzen -BfF- durchgeführt. Das qualifizierte Bestätigungsverfahren nach § 18 e UStG habe jeweils mit der Mitteilung der Richtigkeit der angefragten Daten und Gültigkeit der USt-IdNr. geendet, die letzte schriftliche Bestätigung stamme vom 9. Juni 2001. Sämtliche an die Firma X getätigten Lieferungen seien durch Speditionen besorgt worden, die Speditionspapiere belegten, dass die Waren unter der genannten Geschäftsadresse durch einen Vertreter der Firma X in Empfang genommen worden seien. Auch habe die Firma mindestens eine auf sie lautende Geschäftsbankverbindung unterhalten, da sämtliche Rechnungsausgleiche unbar, durch Auslandsüberweisung, erfolgt seien.
Es habe auch wiederholten telefonischen Kontakt zum bezogenen Bankinstitut des Abnehmers gegeben. Daneben sei ständiger telefonischer und Faxkontakt mit dem Kunden unterhalten worden.
Die Auskunft der italienischen Finanzbehörden lasse aus der Sicht der AStin. keinesfalls den Schluss zu, dass es sich bei der Firma X um ein so genanntes Scheinunternehmen gehandelt habe. Es scheine eher, dass Versäumnisse bei der Überwachung der Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen in Italien vorgelegen hätten, die es der Firma ermöglicht hätten, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr einen Geschäftsbetrieb zu unterhalten, ohne ihre steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen. Das Unvermögen der verantwortlichen Gesellschafter der Firma X, nunmehr steuerliche Unterlagen vorzulegen, könne nicht Indiz für das Fehlen einer gewerblichen Tätigkeit sein. Der Ag. habe auch keinerlei eigene Ermittlu...