rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises
Leitsatz (redaktionell)
Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein noch zu sanierendes Objekt auf den Grund und Boden, die Altbausubstanz und Modernisierungsaufwendungen in der Weise, dass der vom Veräußerer/Bauträger/Initiator aufgewandte tatsächliche Preis für den Grund und Boden, die Altbausubstanz und die Modernisierung ins Verhältnis zur Summe dieser Beträge zum Gesamtaufwand des Veräußerers gesetzt wird und der sich danach ergebende Modernisierungsanteil auch für den Erwerber gelten soll - unabhängig von dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preis für die Modernisierung - hält allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen nicht stand.
Normenkette
FördG § 3 S. 2 Nr. 3, § 4; AO §§ 180, 180 Abs. 2, § 42; VO zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 Nr. 2; VO zu § 180 Abs. 2 AO § 6 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 2-3
Tatbestand
Die Antragsteller sind Eheleute, die mit Kaufvertrag vom 23. November 1996 die Eigentumswohnung Nr. 11 in dem in der ... straße ... in ... belegenen Haus von der GbR ... zum Kaufpreis von 610.000,00 DM erwarben. Nach dem Kaufvertrag sollten 10.000,00 DM auf den Pkw-Stellplatz, 180.000,00 DM auf den Grund und Boden und die Altbausubstanz sowie 420.000,00 DM auf die noch durchzuführenden Modernisierungsmaßnahmen entfallen.
Die Eigentumswohnung Nr. 11 war 134,13 m2 groß, und ihr Anteil an der Wohnungseigentümergemeinschaft betrug 251,68/10 000 (= 2,51 %). Das Gebäude ... straße .... war in den Jahren 1910 bis 1912 errichtet worden. Die Grundstücksgröße belief sich auf 7 939 m2, von denen 3 342 m2 auf Bauland und die weiteren 4 678 m2 auf Gartenland entfielen. Die GbR hatte das Grundstück im Jahr 1992 zum Preis von 5.020.000,00 DM erworben. Die Bodenrichtwerte betrugen 1992 650,00 DM/m2 und 1996 700,00 DM/m2 für das Bauland und ca. 10 bis 20 % der genannten Beträge für das Gartenland.
Die Antragsteller gaben bei ihrem Wohnsitzfinanzamt L eine Einkommensteuererklärung für 1996 ab und machten auf den im Kaufvertrag bezeichneten Modernisierungsaufwand Sonderabschreibungen - SonderAfA - nach dem Fördergebietsgesetz - FördG - geltend. Das Finanzamt L folgte der Erklärung.
Nachdem der Antragsgegner die GbR ... zur Abgabe einer Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage für die SonderAfA und lineare Absetzungen für Abnutzungen - AfA - aufgefordert hatte, reichte diese, vertreten durch den Steuerberater A im August 2000 eine entsprechende Erklärung ein, die sich nur auszugsweise in den vom Antragsgegner vorgelegten Akten befindet. Mit Feststellungsbescheid vom 19. September 2002, den der Antragsgegner dem Steuerberater A bekannt gab, stellte der Antragsgegner die Bemessungsgrundlage für die von den Antragstellern vorzunehmende SonderAfA gemäß § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG auf 370.177,24 DM sowie die Bemessungsgrundlage für die lineare AfA auf 153.211,10 (Anteil Altbausubstanz und Modernisierung vor Vertragsschluss) fest. Die Antragsteller erhielten keine Ausfertigung dieses Bescheides.
Im Jahr 2004 führte der Antragsgegner eine Außenprüfung bei der GbR ... durch, um die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen und die Abschreibungen für das Objekt in der ... straße .... zu überprüfen. Der Prüfer teilte den Kaufpreis der Erwerber der einzelnen Wohnungen auf der Grundlage der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion - OFD - Berlin Nr. 63/2000 - ESt -Nr. 398 - vom 23. Oktober 2000 in der Fassung vom 27. Juni 2001 auf. Hinsichtlich des Bodenrichtwerts ging der Prüfer von einem Betrag von 700 DM für das Bauland sowie von 70,00 DM für das Gartenland aus (vgl. Tz. 9 des Berichts vom 09. Juli 2004). Den Kaufpreis teilte der Prüfer auf Grund und Boden sowie Gebäude nach der Sachwertermittlung im Verhältnis von 66 % : 34 % auf und verwies auf eine - in den Steuerakten nicht befindliche - Anlage 3. Der Gesamtmodernisierungsaufwand belief sich nach den Feststellungen des Prüfers auf 13 762.511,00 DM (Tz. 9 des genannten Berichts) und wurde aufgeteilt auf Modernisierungskosten, die vor Vertragsabschluss durchgeführt worden waren (7.296.659,00 DM), sowie Modernisierungskosten, die nach Vertragsabschluss durchgeführt wurden (6.013.015,00 DM). Hinsichtlich der Wohnung Nr. 11, die den Antragstellern gehörte, ermittelte der Prüfer Anschaffungskosten des Grund und Bodens in Höhe von 115.351,00 DM (= 18,91 % des Gesamtkaufpreises), die Modernisierungskosten vor Vertragsabschluss berechnete der Prüfer auf 74.773,37 DM und den Anteil an der Altbausubstanz auf 59.414,00 DM, zusammen 134.187,37 DM (= 22 % des Gesamtkaufpreises). Die Modernisierungskosten, die nach Vertragsabschluss durchgeführt wurden, stellte der Prüfer in Höhe von 360.461,63 DM (= 59,09 % des Gesamtkaufpreises) fest; der zuletzt genannte Betrag war nach Auffassung des Prüfers die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG. D...