rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund von Untreuehandlungen eines Nur-Geschäftsführers zu Lasten der Gesellschaft. nur mit Einwendungen gegen die Einkommensteuerfestsetzung begründeter AdV-Antrag betreffend den Solidaritätszuschlag ist unzulässig. Darlegungsanforderungen bei gerichtlichem AdV-Antrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Untreuehandlungen eines GmbH-Geschäftsführers, der selbst nicht Gesellschafter ist, zu Lasten der Gesellschaft einen Zufluss verdeckter Gewinnausschüttungen bei den anderen Geschäftsführern, die zugleich auch Gesellschafter sind, bewirken können.
2. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen der Steuerfestsetzung (hier: Einkommensteuer) wendet.
3. Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 11 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; AO § 351 Abs. 2
Tenor
Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2005 vom 18. Januar 2013 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 18. Februar 2013 ausgesetzt.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung der C. GmbH bei dem Antragsteller.
Die Antragsteller sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Antragsteller war bis zum 3. August 2005 zu 50 % Gesellschafter der C. GmbH; er war auch deren Geschäftsführer. Ebenfalls zu 50 % an der C. GmbH beteiligt war Frau Simone D., die Schwester des Antragstellers. Weiterer Geschäftsführer war Herr E.. Die Geschäftsführer hatten jeweils die Befugnis, die C. GmbH allein zu vertreten. D. und E. sind geschiedene Eheleute und haben einen gemeinsamen Sohn. Seit dem 3. August 2005 ist D. alleiniger Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C. GmbH.
Bei der C. GmbH wurde eine steuerliche Außenprüfung u.a. für das Streitjahr vorgenommen. Zudem nahm die Steuerfahndung im Jahre 2007 Durchsuchungen bei der C. GmbH vor. Dabei stellte sich heraus, dass im Streitjahr Schwarzeinnahmen in Höhe von 381.001,59 Euro zu verzeichnen gewesen waren. Gegenüber der Steuerfahndung als auch im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung gab D. dazu an, dass E. diesen Betrag ohne Wissen und Wollen der Geschäftsführer bzw. der Anteilseigner veruntreut habe. Die C. GmbH hatte dementsprechend in Höhe der Schwarzeinnahmen eine Forderung gegen E. aktiviert. Diese Forderung wurde später aufgrund der Insolvenz des E. von der C. GmbH abgeschrieben.
Der Antragsgegner wertete den unstreitig dem E. zugeflossenen Betrag in Höhe von 381.001,59 Euro als verdeckte Gewinnausschüttung der C. GmbH an ihre Gesellschafter, den Antragsteller und D., und rechnete die verdeckte Gewinnausschüttung dem Antragsteller in Höhe von 111.650,00 Euro und der D. in Höhe von 271.150,00 Euro zu.
Die Antragsteller machen geltend, dass der Antragsteller im streitigen Zeitraum nicht geschäftsführender Gesellschafter der C. GmbH gewesen sei, sondern lediglich als Koch beschäftigt gewesen sei. Aus ihrer, der Antragsteller, Sicht, sei E. „als einziger geschäftsführender Partner” anzusehen gewesen. Zudem sei E. keine dem Antragsteller nahestehende Person gewesen. Schon die Scheidung von D. und E. habe eine „sehr gründliche Trennung dokumentiert”; die Beziehung zwischen dem Antragsteller und E. sei noch entfernter.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung des Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2005 vom 18. Januar 2013 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, dass ein Geschäftsführer einer GmbH eine erhöhte Überwachungspflicht bezüglich aller Geschäftsführungsbereiche habe. Um dies gewährleisten zu können, hätten Geschäftsführer ein umfassendes Informationsrecht über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen der vorhergehenden Außenprüfung habe sich herausgestellt, dass der Antragsteller als Koch tätig gewesen sei und weder seine Rechte noch seine Pflichten als Geschäftsführer der C. GmbH wahrgenommen habe. In allen unternehmerischen Entscheidungen habe er sich auf E. verlassen. Für die Zeit vor dem Streitjahr sei E. daher als faktischer Geschäftsführer behandelt worden. Für...