rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld
Leitsatz (redaktionell)
1. Sowohl gegen eine Pfändungsverfügung als auch gegen eine Einziehungsverfügung ist für den Vollstreckungsschuldner der Einspruch gegeben. Einstweiliger Rechtsschutz wird durch Aussetzung der Vollziehung gewährt.
2. Bei summarischer Prüfung schlagen Fehler bei der Bearbeitung eines Antrags auf Aufteilung einer Gesamtschuld nicht auf von der Behörde ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen durch.
3. Sichernde Maßnahmen wie Pfändungsverfügungen dürfen auch noch nach Stellung eines Aufteilungsantrags erlassen werden. Ernstlich zweifelhaft ist jedoch, ob daneben auch noch Einziehungsverfügungen erlassen werden dürfen, die die Drittschuldner verpflichten, etwaige Guthaben an die Vollstreckungsbehörde abzuführen.
Normenkette
AO §§ 309, 314, 347 Abs. 1, §§ 277, 268, 249, 44, 5; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Vollziehung der Einziehungsverfügungen vom 16.05.2024 gegenüber der C… Bank AG und der D… Bank AG wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 15.06.2024 ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 75 % den Antragstellern und zu 25 % dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen, soweit das Verfahren den Antrag der Antragstellerin und die Aussetzung der Vollziehung der Pfändungsverfügungen vom 16.05.2024 betrifft.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die betreffend für die Antragstellerin geführte Bankkonten ergangen sind.
Die Antragsteller sind Eheleute, die in den Jahren 2021 bis 2023 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Antragsteller war als Steuerberater selbständig tätig und die Antragstellerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Da die Antragsteller bisher keine Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 eingereicht haben, schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid für 2021 vom 04.03.2024 und mit Bescheid für 2022 vom 28.03.2024 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Die Bescheide sind bestandskräftig geworden.
Gegenüber drei Banken ergingen am 16.05.2024 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen betreffend dort geführte Konten usw. der Antragstellerin.
Gemäß Rückstandsaufstellungen zu den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 16.05.2024 bestehen gegenüber den Antragstellern folgende Forderungen:
Nach Eingang der Zustellungsnachweise übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin entsprechende Abschriften.
Die Antragsteller beantragten mit E-Mail vom 25.05.2024 die Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 Abgabenordnung – AO – für die Veranlagungszeiträume 2019 bis 2022.
Mit E-Mail vom 29.05.2024 erweiterten die Antragsteller ihren Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld um die festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2023.
Am 11.06.2024 stellten die Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, soweit sie gegenüber der C… Bank AG und der D… Bank AG ergangen waren, der vom Gericht unter dem Aktenzeichen 7 V 7099/24 geführt und von den Antragstellern am 08.07.2024 zurückgenommen wurde.
Am 15.06.2024 legten die Antragsteller Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mit der Begründung ein, dass die Antragstellerin nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erziele, die bereits unter Zugrundelegung der Steuerklasse IV durch Einbehalt von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber versteuert worden seien und ein Antrag auf Aufteilung gestellt worden sei. Die Antragstellerin beantragte auch die Aussetzung der Vollziehung.
Am 08.07.2024 haben die Antragsteller erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim hiesigen Finanzgericht gestellt.
Zur Begründung führen die Antragsteller aus, dass aufgrund der beantragten Aufteilung seitens der Antragstellerin keine Nachzahlungen zu leisten seien. Die Pfändung bedrohe die wirtschaftliche und persönliche Existenz der Antragstellerin, sowie die ihrer zwei minderjährigen Kinder, da ihr durch die Vollstreckung die einzige Möglichkeit genommen werde, für ihren Anteil am Unterhalt der Familie zu sorgen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 16.05.2024 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 15.06.2024 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Verfügungen rechtmäßig seien, da bis heute keine Steuererklärungen eingereicht worden seien und es sich bei den Ehegatten um Gesamtschuldner handele, da bis zum Ergehen der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen am 16.05.2024 kein Antrag auf Auftei...