Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernstliche Zweifel an der Nichtanerkennung einer GmbH & Co. KG im Bereich der Ansparabschreibung als „Existenzgründerin”
Leitsatz (redaktionell)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine GmbH & Co. KG bereits deswegen nicht als Existenzgründerin im Sinne von § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG (in der bis 2007 gültigen alten Fassung, „Ansparabschreibung”) anzusehen ist, weil an ihr eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder ob auch eine GmbH & Co. KG als Existenzgründerin im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG a.F. anerkannt werden kann, wenn die sowohl an der KG als auch an der Komplementär-GmbH allein beteiligte natürliche Person unstreitig die Voraussetzungen für die Anerkennung als Existenzgründer erfüllt (Anschluss an Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.4.2008 1 V 1419/08; gegen Thüringisches Finanzgericht, Urteil vom 30.1.2008 3 K 579/07).
Normenkette
EStG 2002 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 Sätze 1-2, Nr. 1, Abs. 5; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Vollziehung des Bescheids für 2007 vom 20. Juni 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag der A. Gesellschaft … mbH und Co. KG wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 23. Juni 2008 insoweit ausgesetzt, als ein höherer Gewerbesteuermessbetrag als EUR … festgesetzt worden ist.
Die Vollziehung des Bescheids für 2007 vom 20. Juni 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der gewerblichen Einkünfte der A. Gesellschaft … mbH und Co. KG wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 23. Juni 2008 insoweit ausgesetzt, als höhere gewerbliche Einkünfte als EUR … festgestellt worden sind.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag und die gesonderte und einheitliche Feststellung der gewerblichen Einkünfte (im Folgenden: Feststellungsbescheid).
Die Antragstellerin wurde im November 2003 gegründet. An ihr sind die A. Geschäftsführungs GmbH (im Folgenden: GmbH) als nicht am Kapital der Antragstellerin beteiligte Komplementärin sowie Frau B. als alleinige Kommanditistin beteiligt. Frau B. ist zugleich alleinige Gesellschafterin der GmbH. Sie hat in den fünf Jahren vor Gründung der Gesellschaften keine Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung – EStG a.F. – erzielt.
In der Bilanz auf den 31. Dezember 2005 (die Antragstellerin gibt das Jahr 2004 an, dabei handelt es sich aber offensichtlich um ein Versehen) bildete die Antragstellerin eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. in Höhe von EUR … für die geplante Anschaffung eines Kraftfahrzeugs.
Streitig ist das Jahr 2007. Die Antragstellerin löste die Rücklage nach § 7g EStG a.F. nicht auf und erklärte einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von EUR … sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR …. Der Beklagte folgte den Erklärungen nicht und erhöhte mit Bescheiden vom 20. Juni 2008 den Gewerbesteuermessbetrag auf EUR … sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf EUR …. Die Gewinnerhöhung von EUR … entspricht der aufgelösten Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. zuzüglich des Gewinnaufschlags gemäß § 7g Abs. 5 EStG a.F. in Höhe von EUR …. Der Antragsgegner begründete dies damit, dass die Antragstellerin nicht als Existenzgründerin im Sinne von § 7g Abs. 7 EStG a.F. anzusehen sei.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 23. Juni 2008 Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG a.F. erfüllt seien. Auch bei einer Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an der Personengesellschaft könne letztere als Existenzgründerin anzusehen sein, wenn die an beiden Gesellschaften allein beteiligte natürliche Person unstreitig Existenzgründerin sei. Der Gesetzgeber habe nicht gewünscht, dass einer GmbH & Co. KG die Vergünstigung versagt sei, die einer GmbH gewährt werde. Das Einspruchsverfahren ruht, nachdem beide Beteiligte ihr Einverständnis erklärt haben.
Mit gleichem Schreiben vom 23. Juni 2008 sowie mit Schreiben vom 02. Juli 2008 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer- und des Feststellungsbescheids und verwies auf das beim Bundesfinanzhof – BFH – unter dem Aktenzeichen IV R 16/08 anhängige Verfahren sowie darauf, dass das Finanzgericht – FG – Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24. April 2008 (1 V 1419/08, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2008, 1018) die Aussetzung der Vollziehung in einem vergleichbaren Fall gewährt habe.
Der Antragsgegner legte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids dahin gehend aus, dass die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteue...