rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzinsung von Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen mit einer faktischen Laufzeit von mehr als 12 Monaten
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei einer GmbH ein von einem Gesellschafter unverzinslich gewährtes Darlehen nach § 6 Abs.1 Nr. 3 EStG abzuzinsen ist, wenn die Laufzeit des Darlehens nach den gesamten Umständen des Einzelfalls faktisch über einem Jahr liegt, und dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG verfassungskonform ist.
2. Das gilt auch, wenn es sich um ein ein ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen handelt.
3. Die in der zinslosen Darlehensgewährung liegende Einkommensverlagerung vom Gesellschafter kann auch nicht durch die Annahme einer verdeckten Einlage korrigiert werden. Nach dem Beschluss des Großen Senats vom 26. Oktober 1987 (Az. GrS 2/86, BStBl 1988 II S. 348) stellt der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu können, steuerrechtlich kein einlagefähiges Wirtschaftsgut dar.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1-2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GmbHG § 32a a.F.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der Bilanz der Antragstellerin zum 31. Dezember 2003.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine 1995 gegründete GmbH mit Sitz in Z., deren Unternehmensgegenstand der … ist. Gesellschafter der Antragstellerin mit einem Stammkapital in Höhe von 34 767,85 EUR waren im Streitjahr 2003 A zu 65 v. H., B zu 25 v. H. und C zu 10 v. H., A war zugleich alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin.
Die Antragstellerin erzielte in den Wirtschaftsjahren ab 1996/1997 folgende Umsätze und Betriebsergebnisse:
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Umsätze: |
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Betriebsergebnisse |
1996/1997: |
2 719 704 DM |
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74 154 DM |
1997/1998: |
4 577 943 DM |
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14 554 DM |
2. Hj. 1998: |
2 849 057 DM |
./. |
7 197 DM |
1999: |
6 503 045 DM |
./. |
5 780 DM |
2000: |
7 464 938 DM |
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25 163 DM |
2001: |
7 187 936 DM |
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63 548 DM |
2002: |
3 188 446 EUR |
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24 501 EUR |
2003: |
4 228 864 EUR |
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2 764 EUR. |
Am 21. September 2001 gaben der Gesellschafter-Geschäftsführer A und der Gesellschafter C eine „Rangrücktritts- und Belassungserklärung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft” ab, wonach beide hinsichtlich ihrer Forderungen gegenüber der Antragstellerin auf Rückzahlung von Darlehen in Höhe von insgesamt 146 740,77 EUR den Rangrücktritt zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Gesellschaft erklärten. Eventuelle Zinsen und Kosten auf die Forderungen seien lediglich aus einem künftigen Bilanzgewinn oder Liquiditätsüberschuss zu leisten.
In einem von den Gesellschaftern A und C unterschriebenen Protokoll über eine Sitzung der Gesellschafterversammlung vom 15. Mai 2003 heißt es: „Die Gesellschafter der X – GmbH, C und A, traten am heutigen Tage unter Verzicht auf Formen und Fristen des Gesellschaftsvertrages zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammen. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass der nachfolgend protokollierte Beschluss ausschließlich die Gesellschafter C und A bindet und deshalb auf die nicht an der Versammlung teilnehmende Gesellschafterin B keinen Einfluss hat. Wir fassten – insoweit einstimmig – folgenden Beschluss: Mit Wirkung vom 1.1.2002 verzichten wir auf eine Verzinsung der von uns gewährten Gesellschafter-Darlehen. Der Verzicht erfolgt bis auf weiteres im Interesse der Liquiditätssituation der Gesellschaft. Die zukünftige Wiederaufnahme der Verzinsung hängt von der Rentabilitäts- und Liquiditätssituation der Gesellschaft ab und bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung”.
Am 24. Mai 2003 schlossen die Gesellschafterin B als „Abtretende” und der Gesellschafter-Geschäftsführer A als „Abtretungsempfänger” eine schriftliche „Vereinbarung” mit folgendem Wortlaut ab:
„1.) Die Abtretende hat nach dem heutigen Stand eine Forderung in Höhe von 88 999,58 EUR an die vom Abtretungsempfänger vertretene X – GmbH, die sich wie folgt ermittelt:
Forderung per 01.01.2002 |
110 156,74 EUR |
Zinsen für 2002 |
8 384,64 EUR |
Zinszahlung vom 26.08.2002 für 1998 bis 2001 |
21 157,16 EUR |
Stand per 31.12.2002 |
97 384,22 EUR |
Zinszahlung vom 16.01.2003 |
8 384,64 EUR |
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88 999,58 EUR. |
2.) Die vorerwähnte Forderung in Höhe von 88 999,58 EUR tritt die Abtretende an den dies annehmenden Abtretungsempfänger mit der Maßgabe ab, dass Ansprüche des Abtretungsempfängers aus der Lebens- bzw. Rückdeckungsversicherung bei der … Versicherungen …, Nr. …, in Höhe von 88 999,58 EUR auf die Abtretende übertragen und ausgezahlt werden.
3.) Der Abtretungsempfänger stimmt – in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der X-GmbH – dem Gläubigerwechsel zu.
4.) Die Abtretende erklärt, dass sie auf eine Verzinsung ihrer Forderung für die Zeit ab 01.01.2003...