rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Übernahme von Maklerkosten und Aufspaltung eines Bauwerkvertrags in Einzelverträge mit Subunternehmern des Bauunternehmens. deutsche Grunderwerbsteuer keine Sonderumsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Übernahme von Maklerkosten gegenüber dem Verkäufer durch den Käufer ist als sonstige Leistung im Sinne des § 9 Abs. 1 GrEStG Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
2. Im Fall des Erwerbs eines bebauten Grundstücks durch ein aus dem Kaufvertrag über das unbebaute Grundstück und den Werkvertrag über die Gebäudeerrichtung durch ein mit dem Veräußerer verbundenes Bauunternehmen bestehendes einheitliches Vertragswerk gehört zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage das gesamte für die Bauleistung zunächst vereinbarte Entgelt auch dann, wenn der Bauwerkvertrag nachträglich in mehrere Einzelverträge mit verschiedenen, überwiegend als Subunternehmer des Bauunternehmens tätigen Handwerksbetrieben umgestaltet wird.
3. Die deutsche Grunderwerbsteuer unterfällt nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Anforderungsprofil der Mehrwertsteuer. Sie hat somit – entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 2.4.2008, Az. 7 K 333/06 – nicht den Charakter einer Sonderumsatzsteuer.
Normenkette
GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 74, 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Vollziehung der Bescheide vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom … wird in Höhe von jeweils 407,– EUR ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu jeweils 43 % den Antragstellernund zu 14 % dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit notariellem Kaufvertrag vom … erwarben die Antragsteller das Grundstück … zum Kaufpreis von 49.500,– EUR. Gemäß § 10 Abs. 3 des Vertrages waren an die Maklerfirma B Grundstücksabwicklungskosten in Höhe von 1.500,– EUR zu entrichten.
Die Antragsteller hatten sich zuvor zwecks Erwerbs dieses Grundstücks an die B gewandt, die dann einen Besichtigungstermin auf dem Grundstück organisiert und schließlich auch einen Termin zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages vereinbart hatte.
Für den Veräußerer trat A, der Kundenbetreuer der B ist, als Bevollmächtigter auf. Dem Kaufvertrag angefügt war ein am … gesendetes Fax der B, das einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster enthielt.
Am … hatten die Antragsteller bereits einen Bauwerkvertrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit der C zum Preis in Höhe von 145.000,– EUR geschlossen. Die Finanzierung wurde von der Firma D vermittelt.
Die Unternehmen C, B und D, an denen dieselben Gesellschafter beteiligt sind, weisen dieselbe Geschäftsadresse auf.
In der Folgezeit vereinbarten die Antragsteller und die C zunächst eine Erhöhung der Auftragssumme auf 155.000,–EUR, danach eine Reduzierung um 18.000,-EUR wegen Eigenleistungen, dann wiederum eine Erhöhung um 1.500,– EUR und schließlich am … eine Verringerung der Auftragssumme um 88.360,– EUR auf 50.140,– EUR. Letzteres beruhte auf den in der Anlage 4 zum Bauwerkvertrag beschriebenen Minderleistungen.
Mit Bescheiden vom … setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang vom … unter Einbeziehung der Hausbau- und Grundstücksabwicklungskosten in die Bemessungsgrundlage auf anteilig 3.430,– EUR fest, wobei es neben dem Kaufpreis von einem Wert des Werklieferungsvertrages in Höhe von 145.000,– EUR und Abwicklungskosten in Höhe von 1.500,– EUR ausging.
Hiergegen erhoben die Antragsteller Einsprüche und trugen vor, ein einheitliches Vertragswerk liege nicht vor, weil das Grundstück in unbebautem Zustand angeboten worden sei, die Verträge nicht voneinander abhängig gemacht worden seien und ein objektiv sachlicher Zusammenhang im grunderwerbsteuerlichem Sinne nicht gegeben sei. Insbesondere nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 16. Januar 2002, II R 16/00, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2002, 431, reiche allein die Bindung des Erwerbers an eine bestimmte Bebauung des Grundstücks für sich genommen nicht aus, wenn nicht diese gegenüber der zur Gebäudeerrichtung verpflichteten Veräußererseite bestehe. Im vorliegenden Fall hätten jedoch die Veräußerer keine Errichtungspflicht gehabt; es sei auch keine Verbindung mit einem zur Bauerrichtung Verpflichteten eingegangen worden. Des Weiteren seien sie – die Antragsteller – frei darin gewesen, im Rahmen des ihnen eingeräumten Rücktrittsrechts den Bauwerkvertrag zu widerrufen. Ein einheitliches Vertragswerk ergebe sich auch nicht aus einer Beteiligung der B an der Grundstücksvermittlung, denn ein Maklervertrag sei mit diesem Unternehmen nicht geschlossen worden. Selbst wenn eine derartige Vermittlung vorläge, ergebe sich ausweislich des Beschlusses des Finanzgerichts – FG-Brandenburg vom 9. Februar 2006 (Az.: 3 V 1933/05) hier kein einheitliches Vertragswerk. Im Übrigen sei der Hauska...