rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer Mineralölhandelsgesellschaft für Ausgleichsabgabe zur Biokraftstoffquote grundsätzlich zulässig
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat eine Mineralölhandelsgesellschaft Dieselkraftstoff ohne Bioanteile in Umlauf gebracht, keine sonstigen Ausgleichsmaßnahmen (Inverkehrbringen reiner Biokraftstoffe, Abschluss von Übertragungsverträgen mit Dritten) zur Erfüllung der Biokraftstoffquote vornommen und wurde deswegen eine Ausgleichsabgabe gem. § 37a und § 37c BImSchG festgesetzt, so ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Geschäftsführer des Unternehmens grundsätzlich für diese Ausgleichsausgabe gemäß § 37c Abs. 2 BImSchG gem. § 69 i. V. m. § 34 AO als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann.
2. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausgleichsabgabe als Sanktionszahlung zu qualifizieren ist.
3. Die Ausgleichsabgabe gem. § 37c Abs. 2 BImSchG begründet einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO).
4. § 37c Abs. 5 S. 1 BImSchG kann nicht dahin ausgelegt werden, dass nur die Regelungen der AO anzuwenden sein sollen, die ausschließlich für Verbrauchsteuern gelten.
Normenkette
AO §§ 34, 69, 37 Abs. 1, § 191 Abs. 1; BImSchG § 37c Abs. 2, 5 Sätze 1-2, § 37a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller war Geschäftsführer der B. GmbH, die u.a. mit Dieselkraftstoff handelte.
Die B. GmbH wurde im Februar 2014 auf die C. Ltd. & Co. KG verschmolzen. Nach Austritt des vorletzten Gesellschafters wuchs das Vermögen der C. Ltd. & Co. KG gem. § 738 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – im März 2014 ihrer Komplementärin, der D. Ltd., an. Die D. Ltd. wurde am 10. März 2015 aus dem Handelsregister E. gestrichen.
Die B. GmbH brachte im Streitjahr 94.052.076 Liter fossilen Dieselkraftstoff in den Verkehr. Entgegen der Vorgabe des § 37a Abs. 1 und 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – enthielt der Dieselkraftstoff – wie schon im Vorjahr und in den Folgejahren – keine biogenen Anteile. Auch sonstige Ausgleichsmaßnahmen (Inverkehrbringen reiner Biokraftstoffe, Abschluss von Übertragungsverträgen mit Dritten) zur Erfüllung der Biokraftstoffquote nahm die B. GmbH nicht vor.
Wie schon im Vorjahr legte die B. GmbH die Biokraftstoffquotenanmeldung nicht bis zum 15. April des Folgejahres vor. Erst nach einer weiteren Mahnung meldete die B. GmbH mit einem am 7. Juni 2013 beim Antragsgegner eingegangenen Schriftsatz den im Jahr 2012 in Verkehr gebrachten Dieselkraftstoff an und erklärte, dieser habe keine Bioanteile erhalten, und es seien auch keine sonstigen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen worden.
Der Antragsgegner setzte daraufhin mit Bescheid vom 26. Juni 2013 gegenüber der B. GmbH eine Ausgleichsabgabe gem. § 37a und § 37c BImSchG in Höhe von 4.020.726,25 EUR fest und forderte die Zahlung bei der B. GmbH als der Quotenverpflichteten an. Die Ausgleichsabgabe war zum 30. Juli 2013 fällig. Die B. GmbH bzw. ihre Rechtsnachfolgerinnen zahlten zwischen August 2013 und Mai 2014 810.000,– EUR. Ein Betrag von 3.210.726,25 EUR ist noch offen.
Das gegen die Ausgleichsabgabe für 2012 und die Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung gem. § 163 Abgabenordnung – AO – geführte Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, sondern wurde ruhend gestellt, bis über die für 2011 festgesetzte Ausgleichsabgabe endgültig entschieden ist. Die gegen die Ausgleichsabgabe für 2011 bzw. den auch insoweit gestellten Antrag gem. § 163 AO geführte Klage hat der Senat mit Urteil vom 22. Januar 2015 abgewiesen (Az. 1 K 1293/13). Dagegen ist derzeit unter dem Az. VII B 27/15 beim Bundesfinanzhof – BFH – eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 nahm der Antragsgegner den Antragsteller gem. § 191 AO in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und § 69 AO als Haftungsschuldner für die Ausgleichsabgabe in Höhe der noch nicht getilgten 3.210.7266,25 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 31. Juli 2013 bis 30. Dezember 2014 in Höhe von 590.419,– EUR (∑ 3.801.145,25 EUR) in Anspruch und forderte den Antragsteller zur Zahlung auf.
Der Antragsgegner verwies zur Begründung auf § 37c Abs. 5 BImSchG, wonach die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der AO entsprechende Anwendung finden. Dies umfasse auch die Haftungsregelungen der AO. Der Antragsteller sei als Geschäftsführer der B. GmbH verpflichtet gewesen, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Zu den steuerlichen Pflichten der B. GmbH habe auch gehört, die Biokraftstoffquote einzuhalten. Da die B. GmbH die Quote nicht erfüllt und dennoch auf alternative Maßnahmen der Quotenerfüllung verzichtet habe, sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, die finanziellen Mittel bereitzuhalten, um die Ausgleichsabgabe entrichten zu können. Diese Pflicht ha...