rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage zum Ausgleich eines steuerlichen Mehrergebnisses nach einer Betriebsprüfung mangels Finanzierungszusammenhangs nicht zulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung einer Ansparrücklage, wenn es an einem Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklagenbildung und den getätigten Investitionen fehlt. Der erforderliche Finanzierungszusammenhang besteht nicht, wenn grundsätzlich nach § 7g EStG begünstigte Wirtschaftsgüter ca. 18 Monate nach dem Bilanzstichtag angeschafft und die streitigen Ansparrücklagen nicht bereits in der Steuererklärung, sondern erst über zwei Jahre nach dem Bilanzstichtag im Anschluss an eine Betriebsprüfung in einer Höhe beantragt worden sind, die exakt zur Kompensation des Mehrergebnisses der Betriebsprüfung ausgereicht hätte, und wenn die Rücklagen damit nicht mehr die bereits durchgeführten Investitionen finanzieren, sondern die Steuerfolgen der Betriebsprüfung kompensieren sollten.

 

Normenkette

EStG 2002 § 7g Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Gründe

Die Antragstellerin führt Leistungen auf dem Gebiet des Im- und Exports von Waren, Bauund Anlagetechnik, Transportlogistik sowie der Transportvermittlung aus. Sie reichte am 10. März 2006 ihre Steuererklärung für 2004 bei dem Antragsgegner ein. Darin berücksichtigte sie eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von EUR 60 000. Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 30 000 war dabei für das Streitjahr neu gebildet worden.

Der Antragsgegner nahm in der Zeit von Oktober 2006 bis Februar 2007 bei der Antragstellerin eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 vor. Er erkannte danach insbesondere die für das Jahr 2004 neu gebildete Ansparabschreibung in Höhe von EUR 30 000 mangels Benennung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter sowie ihrer voraussichtlichen Anschaffungskosten und Funktion nicht an. Zudem zinste er ein der Antragstellerin von ihrer Gesellschafterin gegebenes Darlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab.

Am 03. Januar 2007 beantragte die Antragstellerin die Berücksichtigung einer neu gebildeten Ansparabschreibung in Höhe von EUR 30 000 für einen im Juli 2006 zum Preis von EUR 212 000 angeschafften Kettendozer. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner ab. Am 13. Juli 2007 erließ der Antragsgegner entsprechend den im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen die hier angefochtenen Änderungsbescheide über Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2004. Gegenüber den Ausgangsbescheiden war der Gewinn darin um EUR 109 317 erhöht. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat.

Mit Schreiben vom 02. Oktober 2007 beantragte die Antragstellerin für das Streitjahr die Bildung einer neuen Ansparabschreibung für drei im Juli 2006 angeschaffte Baumaschinen (zwei Kettenbagger zu je EUR 190 000 sowie ein Kettendozer zu EUR 220 000) in Höhe von EUR 109 317, um, wie sie selbst vorträgt, das Mehrergebnis der Außenprüfung zu kompensieren. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner ab. Die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide lehnte der Antragsgegner ebenfalls ab.

Die Antragstellerin weist darauf hin, dass das Fehlen eines Finanzierungszusammenhanges nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Rücklage später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes geltend gemacht werde. Das sei bei ihr nicht der Fall, denn sie habe die Investition im Jahre 2006 getätigt und im Jahre 2007 die Bildung der Ansparabschreibung beantragt. Sie, die Antragstellerin, habe im übrigen ihre Investitionsabsicht bereits dadurch glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem ursprünglichen Jahresabschluss des Streitjahres eine Ansparabschreibung für Baumaschinen gebildet gehabt habe, welche der Antragsgegner allerdings wegen zu ungenauer Bezeichnung abgelehnt habe. Die Bildung der Rücklage in der nun beantragten Höhe in dem ursprünglichen Jahresabschluss hingegen hätte zu einem erheblichen Jahresfehlbetrag geführt, welcher für die Verhandlungen mit Banken für die Finanzierung geplanter Investitionen schädlich gewesen wäre. Jedenfalls seien die angeschafften Baumaschinen für den Bau von Gasleitungen in Weißrussland eingesetzt worden; derartige Projekte bedürften jahrelanger Vorbereitungen, so dass schon aus diesem Grund die ursprüngliche Investitionsabsicht glaubhaft sei.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 2004 vom 13. Juli 2007 sowie des Bescheides über die Gewerbesteuerzahlung der Stadt … vom 19. Juli 2007 auszusetzen und die Vollziehung der Festsetzung einer Gewerbesteuernachzahlung für 2004 vom 13. Juli 2007 in Höhe von EUR 14 377,41 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

d...

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