rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ankündigung der Stellung eines schriftlichen Auskunftsersuchens i.S. von § 93 AO an einen Dritten kein Verwaltungsakt

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Die (schriftliche) Ankündigung des Finanzamts gegenüber der Steuerpflichtigen, unter bestimmten Voraussetzungen ein schriftliches Auskunftsersuchen im Sinne von § 93 AO an einen Dritten zu richten, ist mangels „Regelung” sowie mangels „unmittelbarer Rechtswirkung nach außen” kein (vollziehbarer) Verwaltungsakt im Sinne von § 118 AO; erst das nachfolgende Auskunftsersuchen selbst stellt einen solchen (vollziehbaren) Verwaltungsakt dar (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.1.2013, 7 V 7076/11).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; AO § 93 Abs. 1, § 118

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Ankündigung seitens des Antragsgegners, für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage bestimmter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung ein diesbezügliches schriftliches Auskunftsersuchen an einen Dritten zu stellen.

Die Antragstellerin betreibt einzelunternehmerisch in C. eine Apotheke. Der Großteil der Erlöse wird über die Rezeptabrechnungsstelle B. GmbH abgerechnet und per Überweisung gutgeschrieben. Daneben erhält die Antragstellerin Kundenüberweisungen auf ihr Bankkonto und Bareinnahmen aus Rezeptzuzahlungen und dem freien Verkauf von Waren.

Im Februar 2017 ordnete der Antragsgegner die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2013 bis 2015 an. Die eigentliche Außenprüfung begann am 19. April 2017.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 richtete der Antragsgegner an die Antragstellerin die „Prüferanfrage Nummer 3”, in der er um Beantwortung verschiedener Fragen bzw. um Vorlage von Unterlagen bat. In Tz. 3 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass er, der Antragsgegner, eine Verprobung der Rohgewinnsätze für die Freiwahl- und Sichtwahlartikel vorgenommen habe und sich dabei für die Jahre 2014 und 2015 Abweichungen bei den Umsatzerlösen ergeben hätten. Die Abweichungen könnten u. a. aus den Umsätzen aus der Verblisterung (die seitens der Außenprüfung nicht hätten ermittelt werden können) oder aus den geschätzten Werten für die Aufteilung der Umsätze aus den Kassenrezepten (verschreibungspflichtig/nicht verschreibungspflichtig) resultieren. Die Antragstellerin wurde gebeten, die festgestellten Differenzen aufzuklären bzw. entsprechende Zuarbeit zu leisten.

Mit Schreiben vom 7. September 2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin die vorläufigen Prüfungsfeststellungen mit, die nach Auffassung der Außenprüferin aufgrund von Aufzeichnungs- und Buchführungsmängeln bezüglich der Jahre 2014 und 2015 zu ganz erheblichen Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen führten.

2014

Privatentnahmen:

+ … EUR

Umsatzsteuer:

+ … EUR

Gewinn:

+ … EUR

2015

Privatentnahmen:

+ … EUR

Umsatzsteuer:

+ … EUR

Gewinn:

+ … EUR

Hinsichtlich des Prüfungsjahres 2013 ergab sich lediglich ein Mehrumsatz in Höhe von 292,43 EUR. Im selben Schreiben forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die Einzeldaten der B. GmbH für jedes einzelne Rezept in digitaler Form vorzulegen.

Da die Antragstellerin der Aufforderung des Antragsgegners nicht nachkam, forderte der Antragsgegner sie mit Schreiben vom 10. November 2017 erneut auf, die B. GmbH-Daten für jedes einzelne Rezept vorzulegen. Alternativ könne auch eine Stammdatendatei in einem maschinell auswertbaren Format vorgelegt werden, die für jedes einzelne Medikament die Pharmazentralnummer, die Bezeichnung des Präparats und Angaben zur Rezeptpflicht enthalte. Der Antragsgegner kündigte an, die Daten zu den einzelnen Rezepten unmittelbar bei der B. GmbH anzufordern, wenn die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 27. November 2017 vorlegen würde. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Am 10. Januar 2018 erhob die Antragstellerin wegen der Androhung eines Auskunftsersuchens bei einem Dritten Sprungklage zum Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Der Antragsgegner stimmte der Behandlung des Rechtsbehelfs als Sprungklage nicht zu.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass der eingelegte Einspruch unzulässig sei, weil er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte.

Mittels Einspruchsentscheidung vom 19. April 2018 wies der Antragsgegner den Einspruch der Antragstellerin mangels Vorliegens eines anfechtbaren Verwaltungsakts als unzulässig zurück.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Anforderung von Daten bei der B. GmbH unnütz sei und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns darstelle.

Die beabsichtigten Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen seien rechtswidrig. In diesem Zusammenhang werde vom Antragsgegner das Vorliegen von Buchfüh...

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